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Eine doppelte und hervorgehobene Angabe wie "komplett ROSTFREI" im Online-Angebot eines Kfz-Händlers stellt eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) dar. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag tritt hinter eine solche konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zurück und ist insoweit unwirksam. Dem Käufer stehen neben dem Kaufpreis auch Aufwendungsersatzansprüche für frustrierte Aufwendungen sowie nach dem Rücktritt entstandene Kosten zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |