|
1. Ein (im Jahre 2014 gekauftes) mit der sog."Schummelsoftware" behaftetes Neufahrzeug (hier: VW Tiguan) wird nicht dadurch mangelfrei, dass neue Software aufgespielt wird. (Rn.34) 2. Der Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzfahrzeugs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es zwischenzeitlich ein Modellwechsel gegeben hat. Denn trotz Modellwechsels ist nicht vom Untergang der Gattung im Sinne von § 243 Abs. 1 BGB auszugehen (Anschluss BGH, 8. Januar 2019, VIII ZR 225/17, ZIP 2019, 467). (Rn.35) (Leitsätze des Gerichts) |