Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



KG v. 18.06.2009: Zum Sachmangel bei fehlender Kernfunktion eines Kühlfahrzeugs




Das KG (Beschluss vom 18.06.2009 - 12 U 110/08) hat entschieden:

   Verpflichtet sich der Neuwagenhändler zur Lieferung eines zu einem Kühlfahrzeug ausgebauten Kastenwagens und kann die Kühlung des mit Isolierung des Laderaums und Kühlaggregat versehenen Kastenwagens wegen Fehlens eines Bauteils nicht in Betrieb genommen werden, liegt nicht eine teilweise Erfüllung ("offene Teilleistung") des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel (§§ 434, 437 BGB).

(Leitsätze des Gerichts)

Erläuterung:

Ein Käufer (über eine Leasinggesellschaft) erwarb von einem Kfz-Händler einen VW Crafter, der zu einem Kühlfahrzeug umgebaut werden sollte. Bei der Übergabe war der Umbau zwar weitgehend erfolgt, das Kühlaggregat konnte jedoch aufgrund eines fehlenden Bauteils nicht in Betrieb genommen werden. Der Käufer, der dringend auf das funktionstüchtige Kühlfahrzeug angewiesen war, setzte dem Händler eine Frist zur Mangelbeseitigung. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Kammergericht (KG) gab dem Käufer Recht und verurteilte den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB a.F.). Das KG sah in dem nicht funktionsfähigen Kühlaggregat einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB a.F., da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Es stellte klar, dass dies keine bloße Teilleistung, sondern die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes war. Ein Kühlfahrzeug, dessen Kühlfunktion aufgrund eines fehlenden Teils nicht gegeben ist, ist als Ganzes mangelhaft, auch wenn es ansonsten fahrbereit ist. Die gesetzte Frist zur Nacherfüllung wurde als wirksam erachtet, da sie angesichts der bekannten Dringlichkeit und der Akzeptanz durch den Händler nicht zu kurz war und dieser die Frist verstreichen ließ.

Diese Entscheidung verdeutlicht für Käufer, dass ein Fahrzeug als mangelhaft gilt, wenn eine wesentliche, vereinbarte und bereits integrierte Funktion aufgrund eines fehlenden Bauteils nicht gegeben ist, selbst wenn das Fahrzeug ansonsten nutzbar wäre. Käufer können in solchen Fällen ihre vollen Gewährleistungsrechte, einschließlich des Rücktritts, geltend machen, sofern eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. Für Kfz-Händler unterstreicht das Urteil die Pflicht zur Lieferung eines vollständig funktionsfähigen und vertragsgemäßen Fahrzeugs. Ein scheinbar kleines, fehlendes Bauteil, das eine Kernfunktion beeinträchtigt, kann einen erheblichen Sachmangel darstellen. Händler müssen Fristsetzungen zur Mangelbeseitigung ernst nehmen, insbesondere bei bekannter geschäftlicher Dringlichkeit.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit dem 01.01.2022 wurde der Sachmangelbegriff in § 434 BGB neu gefasst. Die Kernaussage der Entscheidung, dass ein Fahrzeug mit einer nicht funktionierenden, vereinbarten und integrierten Kernfunktion aufgrund eines fehlenden Teils mangelhaft ist, bleibt jedoch auch unter der neuen Rechtslage gültig. Die Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang ist nun in § 477 BGB (vormals § 476 BGB) geregelt und wurde für Verbrauchsgüterkäufe von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 BGB sind weiterhin maßgeblich.

Stichworte: Sonstige Sachmängel, Autokauf, Sachmangel, Kühlfahrzeug, Rücktritt, Nacherfüllung, Fristsetzung

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 20. März 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin - 8 O 287/07 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die ############ zur Vertragsnummer #### einen Betrag in Höhe von 51.675,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW Crafter mit der Fahrgestellnummer ######## .

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 90% und der Kläger zu 10% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 20. März 2008 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das von ihm geleaste Fahrzeug mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB behaftet. Der Kläger meint, die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 1988, 204 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 117/86]) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Volkswagen Leasing GmbH zur Vertragsnummer #### einen Betrag in Höhe von 51.677,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW Crafter mit der Fahrgestellnummer ########

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Claudia ### und Pierre ### . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18. Mai 2009 Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Beklagte ist gemäß §§ 437, 323, 346 BGB verpflichtet, den ihr für das Fahrzeug VW Crafter mit der Fahrgestellnummer ######## gezahlten Kaufpreis an die ###### ####### zurückzuzahlen, und zwar Zug um Zug gegen (Rück)Übereignung dieses Fahrzeugs.

1. Der Kläger ist gemäß der Reglung unter "XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln" des Leasingvertrages als Leasingnehmer der Volkswagen Leasing GmbH berechtigt, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der ############ ergebenden Gewährleistungsrechte im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Das dem Kläger am 16./17. Oktober 2006 übergeben Fahrzeug war mangelhaft im Sinne des § 434 BGB, da es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte.

a) Kaufgegenstand war ein zu einem Kühlfahrzeug ausgebauter "VW Crafter 30 Kasten HD". Dieser Kaufgegenstand ist dem Beklagten auch übergeben worden, denn im Zeitpunkt der Übergabe war der Ausbau des VW Crafter zu einem Kühlfahrzeug bereits erfolgt, insbesondere war die Isolierung des Ladraums in das Fahrzeug eingebaut und das Kühlaggregat am Fahrzeug installiert. Zwar ist der Vortrag beider Parteien zu diesem Punkt "unübersichtlich", wie sich aus dem Lieferschein vom 9. Oktober 2006 (Anlage K 7) sowie dem Vortrag des Klägers auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 5. Februar 2008 ergibt, war der Umbau zum Kühllaster durch die Firma ### Fahrzeugtechnik GmbH am 16. Oktober 2006 bereits erfolgt, das eingebaute Kühlaggregat konnte aber aufgrund von fehlenden Werkskomponenten nicht in Betrieb genommen werden.

Die auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung im Tatbestand zu findende Formulierung "Der Kläger stellte ...fest, dass der vertragsgemäße Ausbau des Fahrzeugs zum Kühlfahrzeug noch nicht erfolgt war", gibt den Vortrag der Parteien deshalb nicht richtig wieder.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dieser Punkt noch vor der Beweisaufnahme eingehend erörtert, der Prozessbevollmächtigte der Beklagte konnte nicht darlegen, welche weiteren Teile noch nicht eingebaut gewesen sein sollen.

Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme durch die insoweit übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen #### und ### bewiesen, dass der Umbau zum Kühllaster (fast) vollständig erfolgt war und die Inbetriebnahme des Kühlaggregats nur am Fehlen eines einzelnen Bauteiles scheiterte.

b) Das verkaufte und gelieferte Kühlfahrzeug hatte nicht die vereinbarte Beschaffenheit, da das bereits eingebaute Kühlaggregat wegen eines fehlenden Teils nicht in Betrieb genommen werden konnte.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich hierbei um einen Sachmangel und nicht um eine teilweise Erfüllung des Kaufvertrages. Der Kaufgegenstand besteht nicht aus mehreren selbständigen Teilen. Unerheblich ist, dass das Fahrzeug auch ohne Kühlbetrieb selbständig nutzbar ist. Wird z. B. ein PKW mit Schiebedach geliefert, dass sich nicht öffnen lässt, weil der hierfür erforderliche Schalter nicht eingebaut wurde, so handelt es sich selbstverständlich um die Lieferung eines mangelhaften PKWs. Niemand käme auf die Idee, von einer Teilleistung auszugehen, weil der PKW auch ohne Schiebedach selbständig nutzbar ist.

3. Der vom Kläger mit Schreiben vom 7. November 2006 (Anlage K 8) erklärte, der Beklagten am 8. November 2006 zugegangene (Anlage K8a) Rücktritt ist wirksam, die Voraussetzungen des § 323 BGB sind gegeben.

a) Der Kläger hat der Beklagten am 17. Oktober 2006 eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 21. Oktober 2008 gesetzt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Einzelrichters fest. Die Zeugin Claudia ###, die einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hat die Vorgänge am 16./17. Oktober 2006 detailreich geschildert und hierbei jeweils angegeben, wenn sie sich nicht sicher war, ob sie sich richtig erinnert. Die Zeugin hat bestätigt, dass der Kläger am 17. Oktober 2006 gegenüber dem Zeugen ### i erklärt hat, dass das Fahrzeug bis zum 21. Oktober 2006 "fertig sein müsse" und das der Zeuge#### dem zugestimmt habe. Der Einzelrichter ist aufgrund des persönlichen Eindrucks der Zeugin sowie der Schlüssigkeit der Angaben der Zeugin davonüberzeugt, dass diese Aussage zutreffend ist. Diese Überzeugung wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen #### der gleichfalls detailreich die Abläufe am 17. Oktober 2006 geschildert und hierbei die Aussage der Zeugin ### in einer Vielzahl von Einzelheiten bestätigt hat. Dass der Zeuge ### sich nicht daran erinnern konnte, ob der Kläger bei dem Gespräch am 17. Oktober 2006 eine Frist zur Beseitigung des Sachmangels gesetzt hat, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin #### . Jedenfalls hat der Zeuge ### eine solche Fristsetzung nicht ausgeschlossen.

b) Die Fristsetzung war angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der sich daraus ergebenden Dringlichkeit nicht zu kurz. Der Beklagten war bekannt, dass der Kläger seinen Betrieb auf den Transport gekühlter Lebendmittel umstellen wollte und ab 18. September 2006 auch umgestellt hat. Ab diesem Tag hat die Beklagte dem Kläger einen Mercedes-Benz Kühllaster als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Anfang Oktober 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er könne das Fahrzeug am 16. Oktober 2006 in Fulda abholen und das Ersatzfahrzeug sei in Berlin abzugeben. Obwohl die Beklagte bereits vor dem 16. Oktober 2006 wusste, dass das Fahrzeug nicht kühlte - dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ### -, wurde dem Kläger erst am 16. Oktober 2006 in Fulda mitgeteilt, dass das Fahrzeug nicht kühlen könne, da ein Teil fehle. Letzteres folgt aus der Aussage der Zeugin #### . Da der Kläger das Ersatzfahrzeug bereits abgegeben hatte, war er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Auftraggebern dringend darauf angewiesen, dass der Fehler an dem VW Crafter schnellstmöglich behoben wird. Diese Eilbedürftigkeit war der Beklagen bekannt, wie sich aus der Aussage des Zeugen ### i eindrucksvoll ergibt. Der Zeuge ### hat die ihm gegenüber gesetzte Frist im Namen der Beklagten akzeptiert, die Beklagte hat diese Frist aber dann verstreichen lassen, ohne dem Kläger - was zu erwarten gewesen wäre - erneut ein Ersatzfahrzeug anzubieten. Der Zeuge ### i hat die Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger am 17. Oktober 2006 erneut ein Ersatzfahrzeug angeboten, nicht bestätigt.

c) Jedenfalls hatte die Beklagte bis zur Erklärung des Rücktrittes mit Schreiben vom 7. November 2006 ausreichend Zeit, dem Sachmangel zu beseitigen. Dass sie dem Kläger den Einbau des fehlenden Teils noch vor Erklärung des Rücktritts angeboten hat, hat die Beklagte nicht behauptet. Aus dem Vortrag auf Seite 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12. September 2007 ergibt sich, dass der Einbau des fehlenden Teils erst nach der am 8. November 2006 erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs durchgeführt sein soll.

3. Die Höhe des von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreises (brutto) ergibt sich aus folgender Berechnung:

Kaufpreis netto (Anlage K4)

33.857,11 €

Provisionsgutschrift abzgl. Aktionsbeitrag (Anlage K 5)

10.691,11 €

Zwischensumme

44.548,21 €

16 % Umsartzsteuer

7.127,71 €

Summe

51.675,92 €

4. Da die Beklagte das Fahrzeug bereits in Besitz hat, war die Besitzverschaffung bei der Formulierung des Tenors nicht zu Berücksichtigen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 269 Absatz 3,ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger bei seiner ursprünglichen Antragstellung das zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führende Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht berücksichtigt sondern den Eigentumsübergang auf die Leasinggeberin bestritten hatte, obwohl die Beklagte sich bereits in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2007 auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen hatte. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Spiegel

Quelle: Kammergericht Berlin (Volltext via Wolters Kluwer Online)

- nach oben -



Datenschutz    Impressum