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Handelt ein Käufer beim Gebrauchtwagenkauf als „Scheinunternehmer“, finden die verbraucherschützenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung, und ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Ein Gebrauchtwagenhändler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet; ein arglistiges Verschweigen von Mängeln liegt nicht vor, wenn diese bei einer solchen Sichtprüfung nicht ohne Weiteres erkennbar waren oder kein Informationsgefälle zum Käufer bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |