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1. Die Betriebsanleitung eines Pkw. muss den deutlichen Hinweis enthalten, dass es zur Vermeidung von Plattstellen der Reifen (Höhenschlag) erforderlich ist, den Luftdruck deutlich zu erhöhen, wenn das Fahrzeug für längere Zeit auf den belasteten Reifen abgestellt wird. 2. Bei geringfügigen Strukturierungen der Oberfläche eines Fahrzeugslacks (Orangenhaut) an nicht ohne weiteres einsehbaren Stellen handelt es sich nicht um einen Sachmangel. 3. Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen. (Leitsätze des Gerichts) |