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Der Käufer eines fabrikneuen Leichtkraftrads kann bei einem frühzeitig auftretenden, erheblichen Sachmangel eine Nacherfüllung durch Neulieferung verlangen, auch wenn es sich um einen Stückkauf handelt. Die vom Händler geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der Neulieferung ist eng auszulegen, insbesondere wenn eine Reparatur zu einem dauerhaften Wertverlust des Fahrzeugs führen würde. Die kategorische Ablehnung der Neulieferung durch den Händler macht eine Fristsetzung für den Rücktritt entbehrlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |