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Der Widerruf der Zuteilung von roten Kennzeichen ist voraussichtlich materiell rechtswidrig, auch wenn ein zweckwidriger Gebrauch des Kennzeichens durch die Antragstellerin zugelassen wurde. Eine fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 FZV, die einen Widerruf rechtfertigen würde, kann nicht festgestellt werden, da weitere vorgeworfene Fehlverhalten nicht vorliegen oder unschädlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |