Das Verkehrslexikon


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Verwaltungsgericht Bremen v. 08.09.2026: Zum Widerruf der Zuteilung von roten Kennzeichen bei zweckwidriger Nutzung und fehlender Unzuverlässigkeit




Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 08.09.2026 - 5 V 1348/26) hat entschieden:

   Der Widerruf der Zuteilung von roten Kennzeichen ist voraussichtlich materiell rechtswidrig, auch wenn ein zweckwidriger Gebrauch des Kennzeichens durch die Antragstellerin zugelassen wurde. Eine fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 FZV, die einen Widerruf rechtfertigen würde, kann nicht festgestellt werden, da weitere vorgeworfene Fehlverhalten nicht vorliegen oder unschädlich sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch-Auflage / Sofortvollzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
EU-Fahrerlaubnis - Nutzungsuntersagung - erstinstanzliche Eilentscheidungen von Verwaltungsgerichten zur sofortigen Voll
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen
und
Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl


Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (5 K 1375/26) gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21.04.2026 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


a. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die im Rahmen der summarischen Prüfung gebotenen Rechtmäßigkeitskontrolle ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 22.02.2022 - 5 V 2096/21 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

b. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids nach § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört.

c. Der Widerruf der Zuteilung ist jedoch voraussichtlich materiell rechtswidrig. Zwar hat die Antragstellerin nach summarischer Prüfung einen Verstoß gegen die Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung begangen; jedoch liegen nach summarischer Prüfung die weiteren von der Antragsgegnerin vorgeworfenen Fehlverhalten nicht vor (dazu aa.). Eine fehlende Zuverlässigkeit kann daher nicht festgestellt werden (bb).

aa. Gemäß § 41 Abs. 2 FZV dürfen rote Kennzeichen u.a. an zuverlässige Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass ein

Gewerbetreibender, der mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Straßenverkehr entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich im Fahrtenbuch festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der Betroffene entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 22.02.2022 - 5 V 2096/21 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Mit der Zuteilung von roten Kennzeichen wird dem Inhaber zum Zwecke der Erleichterung des Geschäftsbetriebes ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht. Die Gefahr des Missbrauchs, z.B. zu eigenen Privatfahrten oder Privatfahrten von Bekannten, liegt dabei auf der Hand, da der durch § 41 FZV Privilegierte die Möglichkeit hat, die roten Kennzeichen jederzeit an nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen anzubringen und diese für betriebsfremde Zwecke zu nutzen. Um Missbrauch vorzubeugen, muss deshalb die präzise Beachtung der durch § 41 FZV normativ vorgegebenen Pflichten erwartet werden. Aus diesem Grund ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 22.02.2022 - 5 V 2096/21 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

(1) Hieran gemessen hat die Antragstellerin einen zweckwidrigen Gebrauch ihres Kennzeichens -9 entweder fahrlässig oder vorsätzlich zugelassen. Sie hat zugelassen, dass das Kennzeichen samt Fahrzeugscheinheft von - ihr angeblich unbekannten - Dritten am 22.04.2025 genutzt wurde.

Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge stellt sich der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Fahrzeugscheinhefts, für die Kammer wie folgt dar: Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Unterlagen für beide Kennzeichen nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrzeugscheinhefte und auf die Aufforderung der Antragsgegnerin hin bei der Behörde eingereicht hat. Diese hat jedoch nur das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4 verlängert, nicht für das Kennzeichen -9 . Dies ergibt sich aus den Behördenvorgängen, aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass das zuletzt gültige Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -4 eingereicht und verlängert

wurde, sowie dass im zeitlichen Zusammenhang auch das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -9 eingereicht (aber nicht verlängert) wurde.

Es steht sodann zur Überzeugung der Kammer fest, dass beide Fahrzeugscheinhefte wieder an die Antragstellerin herausgegeben wurden. Anders lässt sich der Umstand, dass das Fahrzeugscheinheft zusammen mit dem roten Dauerkennzeichen am 22.04.2025 in Duisburg aufgefunden wurde, nicht erklären. Insbesondere erscheint es abwegig, dass das bei der Behörde befindliche Fahrzeugscheinheft versehentlich an Dritte gelangt ist, die sich dann auch noch Zugriff auf das Kennzeichen verschafft haben.

Dies vorausgeschickt hat die Antragstellerin die Nutzung des Kennzeichens am Tattag zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie selbst erklärt hat, die Kennzeichenschilder stets bei sich gehabt zu haben - was einen Diebstahl o.Ä. ausschließt - und steht überdies im Einklang mit den Aussagen des LKW-Fahrers und dessen Beifahrers, bei denen das Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft gefunden wurden.

Nach alldem ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen -9 nie zurückerhalten und dieses und die Kennzeichenschilder folglich auch nicht weiter genutzt, eine bloße Schutzbehauptung ist, nachdem die missbräuchliche Verwendung unter Nutzung eines (ggf. irrtümlich) nicht verlängerten Hefts den Behörden aufgefallen ist.

(2) Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin weitere Verstöße nach dieser Tat vorwirft, die eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen sollen, folgt die Kammer dem jedoch nicht.

Zunächst ist es unschädlich, wenn Eintragungen in das Fahrzeugscheinheft von anderen Personen als dem Geschäftsführer der Kennzeicheninhaberin vorgenommen werden (Beanstandung zu 3. im Bescheid vom 21.04.2026). Die Regelungen der Fahrzeug- Zulassungsverordnung enthalten keinen Grundsatz, dass bei juristischen Personen, die Kennzeicheninhaber sind, nur die Geschäftsführer Eintragungen vornehmen dürfen. Die Antragstellerin hat bereits im Anhörungsverfahren - und damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses - vorgetragen, dass Herr A zum Zeitpunkt der Eintragungen nicht mehr Geschäftsführer, wohl aber in operativen Fragen des Unternehmens bevollmächtigt gewesen sei. Dafür, dass diese Vollmacht etwa zurückdatiert wurde o.Ä., gibt es keine Anhaltspunkte.

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Auch der Umstand, dass die Wechsel in der Geschäftsführung von der Antragstellerin nicht angezeigt wurden (Beanstandung zu 2. im Bescheid vom 21.04.2026) oder die Vertretungsverhältnisse unklar gewesen seien, rechtfertigt für sich genommen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Es handelt sich bei der Antragstellerin um eine GmbH, deren Vertretungsverhältnisse stets aus dem Handelsregister hervorgehen. Es ist auch auf gerichtliche Nachfrage unklar geblieben, worin der Verstoß der Antragstellerin hier liegen soll. § 41 FZV enthält insoweit keine Regelung zur Anzeige der Vertretungsverhältnisse.

bb. Eine fehlende Zuverlässigkeit, die in der Regel zu einer Ermessensreduktion auf Null in Bezug auf den Widerruf der Zuteilung der Kennzeichen führen würde (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 15.01.2021 - 5 V 1965/20 -, juris Rn. 43 m.w.N.), kann damit nach summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Auch die Antragsgegnerin hat mit dem Schreiben vom 19.11.2025 zu erkennen gegeben, dass der Missbrauch des Kennzeichens am 22.04.2025 - bei dem mangels weiterer Ermittlungen, etwa durch die hier naheliegende Befragung des Zeugen B nicht einmal feststeht, ob dieser von der Antragstellerin vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde - für die Annahme einer Unzuverlässigkeit noch nicht ausreicht. Lediglich, wenn weitere Verstöße hinzukommen sollten, würde ein Widerruf geprüft. Weitere Verstöße sind hier nach dem oben Gesagten jedoch nicht zu erkennen. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin weder weiter ermittelt, noch konkret benannt, gegen welche Vorschriften die Antragstellerin verstoßen haben soll.

2. Aus den genannten Gründen ist auch die auf § 41 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 FZV (analog) beruhende Verpflichtung zur Rückgabe der Kennzeichen rechtswidrig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und berücksichtigt, dass um den Widerruf der Zuteilung zweier Kennzeichen gestritten wird.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,

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28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Dr. Jörgensen Kaysers Lentfer

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