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1. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen. 2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat nach § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Diese gesetzliche Folge ist nicht gesondert anzuordnen und demzufolge nicht im Tenor auszuformulieren. (Leitsätze des Gerichts) |