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Kein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er dem KH-Versicherer mitteilt, nicht zur Reparatur in der Lage zu sein, und vorerst nicht reparieren lässt. Auch eine Teilreparatur kann dann unzumutbar sein Der Geschädigte verstößt im Hinblick auf den Nutzungsausfallschaden nicht gegen die Grundsätze der Schadensminderungspflicht, wenn er finanziell nicht zu einer Reparatur in der Lage ist und dies dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung frühzeitig mitteilt. Auch wenn der Geschädigte finanziell zu einer Teilreparatur in der Lage ist, kann ihm dies im Einzelfall unzumutbar sein. Er muss nicht in jedem Fall von sich aus das Risiko eingehen, dass durch eine Teilreparatur ggf. höhere Gesamtkosten anfallen, wodurch sich der Gesamtschaden vergrößern kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Einstandspflicht dem Grunde nach noch nicht anerkannt haben und der Geschädigte nicht weiß, ob noch kurzfristig in die Schadensregulierung eingestiegen wird. (Leitsätze des Gerichts) |