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1. Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung "Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten", so liegt keine wirksame Ladung im Sinne von § 218 Satz 1 StPO vor. (Rn.8) 2. Unterlässt ein Gericht die (ordnungsgemäße) Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung, obwohl dieser sich als Verteidiger angezeigt hatte, liegt ein objektiver Verfahrensverstoß vor, der auf die Rechtsbeschwerde hin zur Aufhebung des Urteils führt (Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 30. November 2006 - 2 Ss OWi 1521/06). (Rn.9) (Leitsätze des Gerichts) |