Das Verkehrslexikon


A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Traunstein v. 09.04.2026: Zur Tatmehrheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht




Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 09.04.2026 - 4 NBs 303 Js 48344/24) hat entschieden:

   Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 10.12.2025, mit dem der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde, wurden als unbegründet verworfen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt
und
Fahren ohne Fahrerlaubnis


Tenor:

1. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 10.12.2025 werden als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 145 a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 21, 53, 69 StGB, § 86 OWiG

Gründe:


Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 10.12.2025 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Daneben wurde gegen ihn eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr verhängt und der im Zusammenhang mit einer der beiden Taten ergangene Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 25.07.2025 aufgehoben.

Gegen dieses Urteil wandten sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen. Der Angeklagte erstrebte mit seiner unbeschränkten Berufung die zusätzliche Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung von vorneherein auf die Rechtsfolgen und wollte die Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe erreichen.

Beide zulässigen Berufungen erwiesen sich als unbegründet.

II.

Die Kammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

1. Zur Person des Angeklagten:

Der heute 41-jährige Angeklagte ist ledig und hat sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Er hat keine Geschwister und wuchs im Haushalt seiner Großmutter zusammen mit mehreren Cousins und Cousinen auf, da seine alleinstehende Mutter arbeiten musste. Zu seinem Vater hatte er nur einmal im Alter von ca. 6 Jahren Kontakt, weitere Kontaktaufnahmen erfolgten nicht. Sein Stiefvater, zu dem er ein gutes Verhältnis pflegte, verstarb im Jahr 2000 an einem Krebsleiden.

Der Angeklagte besuchte die Grund- und Hauptschule, die er zunächst ohne Schulabschluss verließ. Im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB gelang es ihm jedoch, den Hauptschulabschluss nachzuholen. Einen Beruf erlernte er nach seinem Abgang von der Schule nicht, sondern wollte zusammen mit Freunden einen "Rapper-Lifestyle" mit Drogen und Alkohol führen, der aus Straftaten finanziert werden sollte. In der Folge ging der Angeklagte lediglich gelegentlich Aushilfstätigkeiten vornehmlich im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus nach. Zuletzt war der Angeklagte ca. von 2004 - 2006 als Hilfsarbeiter tätig und lebte ansonsten von Hartz IV/Bürgergeld bzw. - wie auch aktuell - von seiner Mutter, bei der er auch wohnt. Er hat derzeit kein eigenes Einkommen. Schulden bestehen aus Gerichtskosten in unbekannter, vom Angeklagten geschätzt höherer vierstelliger Höhe.

Dem Angeklagten wurde bereits im Alter von 18 Jahren die Fahrerlaubnis nur wenige Monate nach deren Erwerb entzogen. Seitdem hat er sie nicht wieder erlangt.

Bereits im Alter von 13 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Marihuana, den er in der Folge rasch auf sämtliche illegalen Betäubungsmittel, namentlich auch Heroin, Kokain und Amphetamine, ausweitete. Er beschreibt seinen Konsum als "quer durch den Gemüsegarten, und zwar immer". Daneben konsumierte er auch in erheblichem Maße Alkohol. Wegen seiner Polytoxikomanie befand er sich mindestens 8 Mal in stationärer Behandlung im ISK G., wobei der letzte Aufenthalt im Jahr 2022 stattfand. Im Zusammenhang mit gegen ihn geführten Strafverfahren wurde daneben zweimal eine Unterbringung gem. § 64 StGB angeordnet, die er im Jahr 2013 und in den Jahren 2015/2016 jeweils vollständig abschloss. Eine tragfähige Abstinenz gelang ihm jedoch auch nach diesen Unterbringungen nicht, wobei er berichtet, dass er nach der Unterbringung in den Jahren 2015/2016 für einen Zeitraum von ca. 1 Jahr den Konsum von Betäubungsmitteln weitgehend eingeschränkt habe, jedoch weiterhin Alkohol konsumiert habe, bevor er auch wieder zu Betäubungsmitteln im großen Stil gegriffen habe. Seit Dezember 2025 hat der Angeklagte nach seinem Bekunden den Konsum von synthetischen Betäubungsmitteln eingestellt, konsumiert aber weiterhin Alkohol im Übermaß sowie Marihuana im Rahmen des gesetzlich Zulässigen aus sogenannten "Coffee-Shops".

Nennenswerte somatische Erkrankungen bestehen bei dem Angeklagten nicht.

Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten:

1. 02.11.1999 AG MÜHLDORF A. INN (D2908) - …71/99 JUG - Rechtskräftig seit 10.11.1999

Tatbezeichnung: Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 25.03.1999

Angewendete Vorschriften: STGB § 185, § 194 ABS. 1, § 223 ABS. 1, § 224 ABS. 1 NR.4, § 52, § 53, JGG § 15, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1

Erbringung von Arbeitsleistungen.

2. 26.02.2004 STA TRAUNSTEIN (D2900S) - 360 JS 28326/03 -

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung

Datum der (letzten) Tat: 28.05.2003

Angewendete Vorschriften: STGB § 223 ABS. 1, § 230

Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.

3. 04.05.2004 AG MÜHLDORF A. INN (D2908) - …82/03 -

Rechtskräftig seit 12.05.2004

Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in 85 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 30 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Datum der (letzten) Tat: 31.12.2003

Angewendete Vorschriften: STGB § 53, § 69 ABS. 1, ABS. 2 NR. 1, § 69 A ABS. 1, § 315 C ABS. 1 NR.2 B, ABS. 3 NR.2, § 142 ABS. 1 NR. 1, BTMG § 29 ABS. 1 NR. 1

2 Woche(n) Jugendarrest.

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 03.10.2004.

Geldauflage.

4. 22.03.2005 AG MÜHLDORF A. INN (D2908) - 3 DS 340 JS 42218/04 JUG -

Rechtskräftig seit 22.03.2005

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

Datum der (letzten) Tat: 05.12.2004

Angewendete Vorschriften: STGB § 316 ABS. 1, ABS. 2, § 52, § 69, § 69 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, JGG § 15

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 21.09.2006.

Geldauflage.

5. 01.06.2005 AG MÜHLDORF A. INN (D2908) - …60/05 JUG -

Rechtskräftig seit 01.06.2005

Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung

Datum der (letzten) Tat: 28.01.2005

Angewendete Vorschriften: STGB § 316 ABS. 1, ABS. 2, § 52, § 267 ABS. 1, § 69, § 69 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, JGG § 10, § 15, § 16, § 31 ABS. 2

2 Woche(n) Jugendarrest.

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 31.05.2007.

Richterliche Weisung.

Geldauflage.

Einbezogen wurde die Urteil vom 22.03.2005+3 DS 340 JS 42218/04

JUG+D2908+AG MÜHLDORF A. INN.

6. 20.03.2006 AG Mühldorf a. Inn (D2908) - 1 Ds 530 Js 37781/05 -

Rechtskräftig seit 28.03.2006

Tatbezeichnung: Vorsätzliches unerlaubtes Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit versuchter Nötigung

Datum der (letzten) Tat: 03.08.2005

Angewendete Vorschriften: StGB § 240, § 22, § 23, § 52, § 56, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 a in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt I Satz 1 zum WaffG

3 Monat(e) Freiheitsstrafe.

Bewährungszeit bis 27.03.2008.

Bewährungszeit verlängert bis 27.03.2009.

Strafaussetzung widerrufen.

Strafvollstreckung erledigt am 12.10.2009.

7. 09.11.2006 LandratsA, Mühldorf (D6194) - 61/4-135-1 -

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen untersagt.

Unanfechtbar geworden.

8. 19.04.2007 AG Mühldorf a. Inn (D2908) - 1 Ds 340 Js 35264/06 -

Rechtskräftig seit 27.04.2007

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 03.10.2006

Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 52, § 53, § 69, § 69 a, § 56, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

8 Monat(e) Freiheitsstrafe.

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26.01.2009.

Bewährungszeit bis 26.04.2010.

Strafaussetzung widerrufen.

Strafvollstreckung erledigt am 14.09.2009

9. 29.05.2008 AG Landshut (D2404) - 03 Ds 12 Js 34502/07 -

Rechtskräftig seit 06.06.2008

Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 21.11.2007

Angewendete Vorschriften: StGB § 52, § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

7 Monat(e) Freiheitsstrafe.

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 05.06.2010.

Strafvollstreckung erledigt am 16.12.2009.

10. 22.03.2011 AG Altötting (D2901) - 9 Ds 340 Js 24032/10 -

Rechtskräftig seit 22.03.2011

Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlich. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung

Datum der (letzten) Tat: 06.08.2010

Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69 a, § 52, § 64, § 267 Abs. 1, WaffG § 41 Abs. I Satz 1, § 41 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 8, OWiG § 21, StVG § 21 Abs. I Nr. 1

1 Jahr(e) Freiheitsstrafe.

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 21.03.2014.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

11. 11.07.2011 AG Mühldorf a. Inn (D2908) - 2 Ds 530 Js 8054/11 -

Rechtskräftig seit 11.07.2011

Tatbezeichnung: Drei tateinheitliche Fälle der Beleidigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und drei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 01.01.2011

Angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs. 1, § 185, § 194 Abs. 1, Abs. 3, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 52, § 53, § 55, § 69 a, § 64

1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe.

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 21.03.2014.

Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Einbezogen wurde die Urteil vom 22.03.2011+9 Ds 340 Js 24032/10+D2901+AG Altötting.

Ende Freiheitsentzug (Unterbringung § 64): 25.01.2013.

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 12.02.2018.

Ausgesetzt durch: 24.01.2013+StVK 1802/11+D2900+LG Traunstein.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgesetzt durch: 24.01.2013+StVK 1802/11+D2900+LG Traunstein.

Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 12.02.2018.

Strafaussetzung widerrufen.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt am 31.10.2013.

Nach § 67 b-67 d StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 31.10.2013.

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 24.12.2020.

Ausgesetzt durch: 15.12.2015+StVK 1802/11+D2900+LG Traunstein.

Bewährungshelfer bestellt.

Strafaussetzung widerrufen.

Strafvollstreckung erledigt am 06.05.2017.

12. 31.10.2013 AG Mühldorf a. Inn (D2908) - 5 Ls 110 Js 13231/13 -

Rechtskräftig seit 31.10.2013

Tatbezeichnung: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Datum der (letzten) Tat: 04.05.2013

Angewendete Vorschriften: StGB § 52, § 64, § 45 Abs. 1, BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2

2 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe.

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB).

Beginn Freiheitsentzug (Unterbringung § 64): 05.12.2013.

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 18.12.2020.

Ende Freiheitsentzug (Unterbringung § 64): 18.12.2015.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt.

Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 24.12.2020.

Ausgesetzt durch: 15.12.2015+StVK 735/14+D2900+LG Traunstein.

Bewährungshelfer bestellt.

Strafaussetzung widerrufen.

Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen.

Nach § 67 b-67 d StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 08.11.2016.

Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 07.11.2021.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt am 08.11.2016.

Dauer der nach § 67 b-67 d StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert;

Fristende 01.01.2023.

Strafvollstreckung erledigt am 29.01.2018.

Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 28.01.2023.

Nach § 67 b-67 d StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 20.04.2021.

13. 11.05.2017 AG Mühldorf a. Inn (D2908) - 5 Ls 530 Js 87057/16 -

Rechtskräftig seit 11.05.2017

Tatbezeichnung: Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tateinheit mit jeweils vorsätzl. Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tatmehrheit mit fahrl. Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzl. Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tatmehrheit mit vorsätzl. Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzl. Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen

Datum der (letzten) Tat: 31.07.2016

Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 185, § 194, § 52, § 113 Abs. 1, § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 195, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG § 1, § 6 Abs. 1

14. 14.02.2018 AG Landshut (D2404) - 01 Ls 408 Js 39390/16 -

Rechtskräftig seit 22.02.2018

Tatbezeichnung: Versuchte Nötigung in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzl. Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzl. Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzl. Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit vors. gefährl. Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vers. Sachbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit vors. gefährl. Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährl. Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 10.07.2016

Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 52, § 240 Abs. 1, § 240 Abs. 2, § 240 Abs. 3, § 55, § 69 a, § 315 cAbs. 1 Nr.2 b, § 185, § 194, § 223 Abs. 1, § 230, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 22, § 23 Abs. 1, § 315 b Abs. I Nr. 3, § 315 b Abs. 3, § 315 Abs. 3, § 315 b Abs. 1, § 315 b Abs. 4, § 224 Abs. 1 Nr.2, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

3 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe.

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 21.02.2023.

Einbezogen wurde die Urteil vom 11.05.2017+5 Ls 530 Js 87057/16+D2908+AG Mühldorf a. Inn.

Bewährungshelfer bestellt.

Strafvollstreckung erledigt am 20.04.2021.

Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 19.04.2026.

15. 29.07.2024 AG Mühldorf a. Inn (D2908) - 2 Ds 520 Js 41503/23 -

Rechtskräftig seit 20.08.2024

Tatbezeichnung: Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 13.04.2023

Angewendete Vorschriften: StGB § 145 a, § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

250 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.

16. 15.12.2025 AG Eggenfelden (D2402) - 2 Ds 602 Js 32453/25 -

Rechtskräftig seit 03.01.2026

Tatbezeichnung: Beleidigung in 2 tateinheitl. Fällen

Datum der (letzten) Tat: 07.07.2025

Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 52

160 Tagessätze zu je 19,00 EUR Geldstrafe.

Derzeit ist gegen den Angeklagten ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft Landshut anhängig.

2. Zur Sache:

1. Der Angeklagte fuhr am 06.08.2024 um 15.04 Uhr mit dem PKW Mazda, amtliches Kennzeichen MÜ-…, auf der Staatsstraße 2091, Km 0,670 in 84539 Ampfing, obwohl er, wie er wusste, nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Der Angeklagte war auf dem Weg von seiner Wohnanschrift in der … in Waldkraiburg nach Zangberg, wo er sich eine mögliche Arbeitsstelle anschauen wollte, und wurde durch PM P… einer Verkehrskontrolle unterzogen.

Eine bei dem Angeklagten am 06.08.2024 um 16:51 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,46 Promille. Weiter ergaben sich Werte von 13,7 ng/ml Amphetamin, 6,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 2,4 ng/ml HO-THC und 66,0 ng/ml THC-COOH.

2. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 14.02.2018, Az. 01 Ls 408 Js 39390/16, wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen - auswärtige Strafvollstreckungskammer - vom 11.03.2021, Az. 2 NöStVK 87/20, wurde die Dauer der aufgrund Vollverbüßung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht auf 55 Jahre festgesetzt und die Führungsaufsicht zugleich näher ausgestaltet.

So wurde der Angeklagte in Ziff. 3. f) des genannten Beschlusses angewiesen, keine alkoholischen Getränke und keine illegalen Betäubungsmittel zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür nach näherer Weisung durch die Bewährungshilfe ein bis viermal im Quartal Alkoholkontrollen zu unterziehen und bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt oder einem niedergelassenen Arzt oder anerkannten medizinischen Labor Haar- oder Urinproben zur Untersuchung auf Betäubungsmittelrückstände abnehmen zu lassen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB). Über die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Weisung wurde der Angeklagte im Beschluss belehrt.

Obwohl der Angeklagte die genannte Weisung und die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese kannte, unterließ er es, sie zu befolgen. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 24.02.2025 konsumierte er Alkohol, Cannabis und Amphetamine. Die Urinkontrolle vom 24.02.2025 war positiv auf Alkohol, Cannabinoide und Amphetamin.

Strafantrag wurde von der Leiterin der Führungsaufsichtsstelle am Landgericht Traunstein form- und fristgerecht am 06.03.2025 gestellt.

Der genannte Weisungsverstoß ist auch geeignet, den Zweck der Maßregel zu gefährden. Die Abstinenz soll unter anderem verhindern, dass vom Angeklagten unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln neue schwere Straftaten begangen werden.

Bei beiden Taten lagen bei dem Angeklagten nicht ausschließbar die Voraussetzungen des § 21 StGB vor.

Durch die Tat vom 06.08.2024 hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. … in der Berufungshauptverhandlung.

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister wurde verlesen und vom Angeklagten als zutreffend anerkannt. Er gab auch ungefragt an, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Februar 2026 anhängig ist. Dies bestätigte im Übrigen auch der Bewährungshelfer Solloch glaubhaft in seinem Bericht.

Die Feststellungen zur Sache stehen ebenfalls aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten fest. Er räumte beide Tatvorwürfe, wie auch schon in erster Instanz, vollumfänglich ein. Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schilderte er, dass er eine mögliche Arbeitsstelle habe ansehen wollen. Zum Weisungsverstoß stellte er dar, dass er aufgrund seiner erheblichen, langjährigen Abhängigkeit die Abstinenzweisung nicht habe einhalten können. Er habe auch in seinem Leben nie die nötige Unterstützung erhalten, um wirklich abstinent werden und bleiben zu können. Dies gelte auch für die beiden Unterbringungen. Man habe ihm dabei und bei den sonstigen Verurteilungen immer so viele Auflagen gegeben, dass er letztlich straffällig werden musste, um diese überhaupt erfüllen zu können. Auch hinreichende Unterstützung hinsichtlich seiner Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit habe er nie erhalten.

Die Feststellungen zum Weisungsverstoß ergeben sich darüber hinaus aus den verlesenen Untersuchungsberichten sowie den glaubhaften Darstellungen des in der Berufungshauptverhandlung angehörten Bewährungshelfers Solloch, der schilderte, dass es dem Angeklagten seit seiner Führungsaufsichts-Unterstellung im April 2021 nie gelungen sei, die Abstinenzweisung einzuhalten. Zahlreiche bei ihm in der Vergangenheit durchgeführte Drogen-Screenings seien positiv verlaufen. Das letzte Screening habe er im September 2025 angeordnet, auch dies sei positiv auf Cannabinoide und Amphetamin sowie Alkohol gewesen. Er habe seitdem keine Kontrolle mehr durchgeführt. Die Führungsaufsicht des Angeklagten stelle sich als eine lange Liste von Weisungsverstößen und neuen Straffälligkeiten dar. Er sei im Umgang mit dem Angeklagten inzwischen "mit seinem Latein am Ende".

Der Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle wurde verlesen.

IV.

Der Angeklagte hat sich daher wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. § 145 a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 53 StGB schuldig gemacht.

V.

Bei der Strafzumessung war hinsichtlich des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht vom Strafrahmen des § 145 a StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Dieser Strafrahmen war jedoch gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen. Wie sich aus dem überzeugenden, in sich schlüssigen und in allen Punkten nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. M… ergab, lagen beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vor. Der Sachverständige führte aus, dass der Angeklagte an einer Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen sowie einer Persönlichkeitsstörung mit dissoziativen Zügen leidet. Gleichwohl seien weder die Einsichts - noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund dieser Erkrankungen, die jeweils die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllten, aufgehoben, jedoch sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten deswegen hinsichtlich des § 145 a StGB sicher und hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt gewesen. Das Gericht hat keinen Zweifel an dieser sachverständigen Beurteilung und schließt sich ihr aus eigener Bewertung an.

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht geht auch die Kammer davon aus, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegend eine Strafrahmenverschiebung gem. § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen war. Dabei hat die Kammer das Geständnis des Angeklagten, den nicht erheblichen Zeitablauf seit der Tat und die aktuellen Bestrebungen des Angeklagten zu einer Änderung seines Lebens in Ansatz gebracht. Auch unter Berücksichtigung der massiven Vorstrafen ist aus Sicht der Kammer vorliegend eine Strafmilderung veranlasst, so dass letztlich nur ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 3 Monaten zur Verfügung steht.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten abermals sein vollumfassendes, freimütiges Geständnis sowie den Zeitablauf seit Tatbegehung zu seinen Gunsten berücksichtigt, ebenso wie den Umstand, dass der Angeklagte unter erheblichem Suchtdruck handelte, und dass er nach seinem Bekunden nunmehr unwiderlegbar versucht, aus eigener Kraft seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu überwinden, und zu diesem Zweck immerhin den Konsum synthetischer Betäubungsmittel bereits seit einigen Monaten eingestellt hat.

Zulasten des Angeklagten mussten sich freilich seine erheblichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen auswirken, ebenso wie der Umstand, dass der Angeklagte auch nach der hier gegenständlichen Tat eine weitere Straftat beging und nunmehr gegen ihn ein weiteres - von ihm eingeräumtes - Strafverfahren anhängig ist. Der Angeklagte ist offensichtlich durch gegen ihn verhängte Strafen gleich welcher Art nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer daher für die Straftat gem. § 145 a StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Hinsichtlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis steht gem. § 21 Abs. 1 StVG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Auch bei dieser Tat lagen jedoch, wie bereits dargestellt, nicht ausschließbar die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten vor. Unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten, des nicht unerheblichen Zeitablaufs seit Tatbegehung und des Anlasses der Fahrt - nicht ausschließbar wollte der Angeklagte eine Arbeit suchen - hat die Kammer trotz der erheblichen Strafschärfungsgründe, namentlich der zahlreichen, vielfach einschlägigen Vorstrafen und des Umstandes, dass der Angeklagte die Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln beging, neuerlich gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, so dass noch ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten oder Geldstrafe zur Verfügung stand.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer erneut das Geständnis des Angeklagten, den Zeitablauf und den Anlass der Fahrt (Arbeitssuche) zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Straferschwerend schlugen demgegenüber die zahlreichen, vielfach auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten zu Buche. Auch hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung wusste, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen identischer Delikte (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht) anhängig war, zu dem ein Termin am 29.07.2024 bestimmt war. Zu diesem Termin erschien der Angeklagte nicht nur nicht, sondern beging in Kenntnis des Termins und seiner Säumnis das hier gegenständliche Fahren ohne Fahrerlaubnis. Auch den Umstand, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln beging, hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält auch die Kammer vorliegend eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen, wobei insbesondere aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der augenscheinlich völligen Unbelehrbarkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe am oberen Ende des (gemilderten) Strafrahmens erforderlich und angemessen schien.

Aus diesen beiden Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet, die zur Einwirkung auf den Angeklagten angemessen, aber auch ausreichend ist.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nicht über einem Jahr zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, und es des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Erforderlich ist dabei nicht die Gewissheit, wohl aber die auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit. Solche Tatsachen sind beim Angeklagten nicht zu erkennen. Der Angeklagte ist alleinstehend, hat keinen Beruf erlernt, ist seit mindestens 20 Jahren arbeitslos und lebt im Messie-artigen Haushalt seiner Mutter, von der er sich derzeit auch unterhalten lässt. Er ist schwer drogen- und alkoholabhängig und hat weder die Chance aus zwei Unterbringungen gem. § 64 StGB, noch die Zeit seit der letzten Haftentlassung für ernsthafte Abstinenzbemühungen, namentlich stationäre und/oder ambulante Therapien genutzt. Auch sein Aggressionsproblem ist er bislang nicht angegangen. Dabei stellt er jedwede eigene Verantwortung für diese Problematik rundheraus in Abrede und zieht sich darauf zurück, dass er in der Vergangenheit weder im Zusammenhang mit den Unterbringungen nach § 64 StGB noch im Zuge seiner Haftzeiten die erforderliche Unterstützung erhalten habe, sondern im Gegenteil durch die Verhängung von zahlreichen Auflagen bei Entlassung letztlich zu neuer Delinquenz gezwungen gewesen sei und auch seine Abhängigkeiten nicht habe überwinden können. Welche Art der Hilfe er sich über die ihm überreich eingeräumten Resozialisierungs- und Therapiemöglichkeiten erhofft hätte, konnte oder wollte er dabei gegenüber der Kammer nicht verbalisieren. Somit sind die persönliche Lebenssituation des Angeklagten, seine Zukunftsaussichten ebenso wie seine Einstellung zu seinem bisherigen, von Abhängigkeiten und Delinquenz geprägten Lebensweg in einem Maße negativ, dass eine positive Sozialprognose schon deshalb zu verneinen ist. Dass der Angeklagte nunmehr seit wenigen Monaten seinen Betäubungsmittelkonsum nach eigenem Bekunden eingeschränkt hat und "nur noch" Marihuana bzw. Cannabis und Alkohol konsumiert, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Gleiches gilt für die Legalprognose. Der Angeklagte ist bereits vielfach, dabei häufig auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihm eingeräumte (Reststrafen-)Bewährungen vermochte er jeweils nicht zu nutzen, vielmehr kam es regelmäßig zu Widerrufen. Auch die Verbüßung zahlreicher Haftstrafen veranlasste den Angeklagten bislang nicht zu einem Umdenken in Hinblick auf seine Rechtstreue und die eigene Verantwortung für seinen Lebensweg - im Gegenteil vertritt er die Auffassung, dass ihn die Auflagen und Weisungen im Rahmen eingeräumter Reststrafenbewährungen gerade erst wieder in neue Delinquenz getrieben hätten. Vor diesem Hintergrund ist auch die Legalprognose des Angeklagten als negativ zu bewerten. Eine Strafaussetzung zur Bewährung scheidet daher schon gem. § 56 Abs. 1 StGB aus.

VI.

Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB liegen nicht vor.

Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass beim Angeklagten ein "Hang" zum Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln im Übermaß besteht, und dass aufgrund dieses Hanges die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Gleichwohl sind die erforderlichen Erfolgsaussichten einer Unterbringung nach den Maßstäben des § 64 Satz 2 StGB hier zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Der Sachverständige Dr. M… hat hierzu in seinem Gutachten für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte bereits zwei Unterbringungen nach § 64 StGB durchgestanden habe, danach aber jeweils wieder - jedenfalls in einem Fall auch rasch - rückfällig geworden sei. Es sei dem Angeklagten weder in diesem Rahmen noch auf andere Weise gelungen, den nötigen ernsthaften Abstinenzwillen zu entwickeln und die notwendigen Strukturen für sein Leben zu schaffen, um diese Abstinenz auch durchzuhalten. So habe er eine Substitutionsbehandlung abgebrochen, weil ihm der Substitutionsarzt zu schwierig zu erreichen gewesen sei. Seit seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2021 habe er keinerlei Versuche unternommen, eigenverantwortlich eine stationäre oder ambulante Drogentherapie zu beginnen. Auch sein erhebliches Aggressionsproblem, das gerade im Zusammenhang mit alkohol- oder drogenbedingter Enthemmung eine Rolle spiele, sei nach wie vor nicht von ihm angegangen worden. Angesichts der jahrzehntelangen, massiven Abhängigkeiten des Angeklagten und der dargestellten weiteren negativen Faktoren könne er die Erfolgsaussichten einer weiteren Unterbringung gem. § 64 StGB nicht positiv bejahen.

Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Bewertung an. Dabei war aus hiesiger Sicht insbesondere in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte nach wie vor die Gründe für seine Rückfälle nach den beiden Unterbringungen gem. § 64 StGB nicht bei sich verortet, sondern wiederholt ausführte, dass er letztlich nur aufgrund fehlender Unterstützung nach diesen Unterbringungen und/oder zu strengen Auflagen im Rahmen der Entlassungen in neue Delinquenz und in einen Rückfall getrieben worden sei. Welche Art von (zusätzlicher) Unterstützung er sich wünscht, konnte er allerdings nicht darstellen. Der Sachverständige berichtete hierzu, der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, er würde gerne in eine Familie aufgenommen werden und von dieser unterstützt werden. Abgesehen von der mangelnden Realisierbarkeit einer solchen Wunschvorstellung hat der Angeklagte somit jedenfalls deutlich gemacht, dass er nicht in der Lage ist, auf der Grundlage der langfristigen therapeutischen Unterstützung im Rahmen des § 64 StGB eigenverantwortlich die in seinem Leben nach der Unterbringung erforderlichen Schritte zu gehen, um selbst die nötige Stabilität für sein weiteres Leben zu erlangen. Die von ihm vorgebrachten Gründe gegen Therapien außerhalb der Unterbringung beschränkten sich letztlich auf die noch anhängigen Strafverfahren, wobei sich für die Kammer insoweit der Zusammenhang nicht erschließt.

Vor diesem Hintergrund sieht auch die Kammer keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer (weiteren) Unterbringung nach § 64 StGB. Allein der Umstand, dass der Angeklagte unwiderlegbar behauptet, seit Dezember 2025 immerhin keine synthetischen Drogen (wohl aber noch Cannabis und Alkohol) zu konsumieren, reicht aus hiesiger Sicht zum Nachweis eines tragfähigen Umdenkens des Angeklagten und zur Begründung einer entsprechend positiven Erfolgsaussicht i.S. des § 64 Satz 2 StGB nicht aus.

VII.

Durch die Tat vom 06.08.2024 hat sich der Angeklagte erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Unter Berücksichtigung der bereits früher gegen ihn ausgesprochenen Maßregeln war hier abermals eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr zu verhängen.

VIII.

Gemäß § 86 Abs. 1 OWiG war der Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 25.07.2025, Az. D-0432-500268-24/6 aufzuheben. Gegenstand des Bußgeldbescheids ist die Fahrt vom 06.08.2024. Zutreffend wurde weiter vom Erstgericht gem. § 86 Abs. 2 OWiG die Anrechnung etwa auf diesen Bußgeldbescheid gezahlter Geldbeträge auf die Kosten des Strafverfahrens angeordnet, da eine Geldstrafe oder sonstige monetäre Nebenfolgen nicht verhängt wurden.

Nach alledem erwiesen sich sowohl die Berufung des Angeklagten als auch die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet.

IX.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

- nach oben -



Datenschutz Impressum