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Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Verteidigers stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar, insbesondere wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden wurde und darauf vertrauen durfte, von seinem Verteidiger vertreten zu werden. Eine plötzliche Erkrankung des Verteidigers muss über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |