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Die Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung wegen u.a. verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bleibt ohne Erfolg. Die Gründe des Haftbefehls, insbesondere der dringende Tatverdacht und die Fluchtgefahr, treffen weiterhin zu, auch wenn der Angeklagte eine feste Wohnanschrift, Arbeitsstelle und Abstinenz geltend macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |