Verwaltungsgericht Hannover v. 18.02.2026: Entziehung der Fahrerlaubnis im Punktesystem: Berücksichtigung später bekannt gewordener Zuwiderhandlungen und Stufenfolge von Ermahnung/Verwarnung
Das Verwaltungsgericht Hannover (Beschluss vom 18.02.2026 - 5 B 880/26) hat entschieden:
Entziehung der Fahrerlaubnis im Punktesystem Ermahnung und Verwarnung bei späterem Bekanntwerden einer weiteren Zuwiderhandlung
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
a. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Sie findet eine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der seit dem 28. Juli 2021 geltenden Fassung. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem im Hinblick auf den Inhaber einer Fahrerlaubnis acht oder mehr Punkte ergeben.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Maßgeblich für die Berechnung des erreichten Punktestands ist gem. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG nicht der Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Entscheidung des Gerichts, sondern der Tattag der letzten bei der Entziehung berücksichtigten Straftat oder Ordnungswidrigkeit, mithin der 6. November 2025, zu dem zu keiner der in der Aufstellung der Antragsgegnerin aufgeführten Taten die Tilgungsreife eingetreten war. Zu diesem Zeitpunkt waren zulasten der Antragstellerin neun Punkte eingetragen, so dass die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Bereits am 3. September 2025 hatte die Antragstellerin im Übrigen bereits den zur Ungeeignetheit führenden Stand acht Punkten erreicht. Die später eingetretene Tilgungsreife der Tat vom 8. März 2023 bleibt gem. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt.
Auch das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG steht der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Zwar wird das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG durch das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2020 - BVerwG 3 C 14.19 -, juris Rn. 20). Wird also bis zur letzten Behördenentscheidung - als dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - eine Eintragung gelöscht, ist abweichend von dem in § 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG normierten Tattagprinzip wegen des absoluten Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG der um die Löschung reduzierte Punktestand maßgeblich (Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 01.12.2021), § 4 StVG, Rn. 67).
Eine solche Konstellation liegt hier auch im Hinblick auf die Tat vom 8. März 2023 nicht vor. Sie war tilgungsreif, aber noch nicht gelöscht, sondern befand sich noch in der sogenannten Überliegefrist. Auch ohne Berücksichtigung dieser Tat sind im Übrigen zulasten der Antragstellerin immer noch acht Punkte eingetragen, so dass sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.
Die weiteren Einwände der Antragsstellerin gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin greifen ebenfalls nicht durch. Anders als die Antragstellerin meint, ist die in dem Bescheid ausgeführte Berechnung des Punktestands im Hinblick auf § 4 Abs. 6 StVG (insbesondere Satz 2 und Satz 4) nicht in sich widersprüchlich. Die Klägerin hatte bei Ergreifen der Ermahnung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG am 18. Oktober 2023 zwar faktisch sieben Punkte, von denen aber nur fünf Punkte bekannt waren. Die Ermahnung ist ungeachtet dessen zutreffend ergangen, weil die nach dem Punktestand von sieben Punkten eigentlich veranlasste Verwarnung ( § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ) nicht ergehen konnte, wenn bis dahin noch keine Ermahnung ausgesprochen worden war. Mit der ausgesprochenen Ermahnung verringerte sich der Punktestand auf fünf Punkte. Eine Tilgung der Tat vom 8. März 2023 war noch nicht eingetreten.
Die zwei Punkte aufgrund der erst später bekannt gewordenen Tat vom 24. Juli 2023 (Rechtskraft 11. November 2023) werden aufgrund von § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG wieder addiert, so dass sich wieder ein Punktestand von sieben Punkten ergibt, angesichts dessen Verwarnung auszusprechen war, die am 13. Dezember 2023 ausgesprochen worden ist. Mit den weiteren Taten vom 3. September 2025 und vom 6. November 2025 ist am Tattag der letzten Tat ( § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ) ein Punktestand von neun Punkten erreicht.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie müsse vor Ergreifen der nächsten Stufe zweimal ermahnt werden, findet dies in § 4 Abs. 5 StVG keine Stütze.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, dass sie beruflich auf den Besitz ihrer Fahrerlaubnis angewiesen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine gebundene Entscheidung, die der Behörde kein Ermessen eröffnet, im Einzelfall von der Maßnahme abzusehen. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine zwingende Entziehung müssen die privaten, insbesondere die beruflichen Interessen der betroffenen Fahrerlaubnisinhaberin angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer daran, dass ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, zurücktreten ( Nds. OVG, Beschluss vom 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 14.4.2008 - 12 ME 41/08 -, juris Rn. 8). Insofern blieb der Antragstellerin die - nicht wahrgenommene - Möglichkeit, nach der Ermahnung durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar gem. § 4a StVG Punkte abzubauen, oder keine weiteren Verstöße zu begehen, bis die eingetragenen Taten getilgt waren.
b. Die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, ist angesichts der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 FeV und ist die bei sofort vollziehbarer Entziehung gesetzlich vorgesehene Folge der Entziehungsentscheidung.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund von § 63 Abs. 2 Satz 1 VwGO . Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt Nrn. 46.3, Nr. 1.5 der Streitwertempfehlungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
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