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Die Aufhebung einer Geschwindigkeitsreduzierung ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für deren Beibehaltung nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO weiterhin vorliegen, was anzunehmen ist, wenn im betroffenen Abschnitt aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Umstände im Rahmen einer Gesamtschau von einer qualifizierten Gefahrenlage auszugehen ist, die die Beibehaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h notwendig erscheinen lässt, weil aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorliegt. (Rn.20) (Leitsätze des Gerichts) |