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1. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ist grundsätzlich nur auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne kann aber einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. u.a. BVerwG, 4. Juni 1986, 7 C 76.84,, juris Rn. 10). (Rn.14) 2. Dies ist der Fall bei einem Verkehrsteilnehmer, der mit der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung konfrontiert ist und daher zumindest eine mögliche Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf körperliche Unversehrtheit geltend machen kann. (Rn.14) (Leitsätze des Gerichts) |