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Eine Anspruchskürzung gemäß § 17 I, II StVG ist nicht möglich, wenn der Anspruchsinhaber (Leasinggeber) kein nach dem StVG haftender Halter oder Fahrer ist. Auch eine Anspruchskürzung gemäß § 9 StVG iVm § 254 BGB scheidet für deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB aus. Die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs ist dem nicht haltenden Eigentümer (Leasinggeber) gegenüber dem Schädiger nicht zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |