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Die Beweiswürdigung bei Bandendiebstahl von Fahrzeugen muss die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander beurteilen. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles sind gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe in die Abwägung einzubeziehen. Die Bezugnahme auf Radarfotos zur Identifizierung ist zulässig, wenn der Senat deren Tauglichkeit selbst beurteilen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |