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Zur Schätzung der Höhe von Mietwagenkosten als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall kann der Mittelwert aus dem Automietpreisspiegel des Unternehmens P. und dem Marktpreisspiegel für Mietwagen des E. als Grundlage für den Normaltarif herangezogen werden. Einwände gegen die Erhebungsmethodik des E. (z.B. Zusammenfassung von Fahrzeugklassen, fehlende genaue P.-Klassifizierung in Internetangeboten) begründen nicht die Ungeeignetheit der Liste als Schätzgrundlage, zumal der Bundesgerichtshof diese Methodik bereits gebilligt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |