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Landgericht Köln v. 25.03.2026: Zur Schätzung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Zulässigkeit der Mittelwertbildung aus P. und E. Listen




Das Landgericht Köln (Urteil vom 25.03.2026 - 13 S 79/25) hat entschieden:

   Zur Schätzung der Höhe von Mietwagenkosten als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall kann der Mittelwert aus dem Automietpreisspiegel des Unternehmens P. und dem Marktpreisspiegel für Mietwagen des E. als Grundlage für den Normaltarif herangezogen werden. Einwände gegen die Erhebungsmethodik des E. (z.B. Zusammenfassung von Fahrzeugklassen, fehlende genaue P.-Klassifizierung in Internetangeboten) begründen nicht die Ungeeignetheit der Liste als Schätzgrundlage, zumal der Bundesgerichtshof diese Methodik bereits gebilligt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Der Unfallersatztarif
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Stichwörter zum Thema Mietwagen


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.03.2025 (Az.: 264 C 176/24), unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 1.675,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 255,74 € seit dem 21.04.2022 und aus 1.419,43 € seit dem 02.10.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 261,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 %. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 67% und die Klägerin zu 33%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO abgesehen.

II.

1.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus Zahlung weiterer 467,82 € verlangen (§§ 7, 18 StVG, 115 VVG). Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mietwagenkosten als Schadensersatz infolge zweier Verkehrsunfälle und der, dem Grunde nach unstreitigen, Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung der jeweiligen Schädiger besteht insgesamt in Höhe von 3.175,94 €, im ersten Fall (Geschädigter G.) in Höhe des geltend gemachten Rechnungsbetrags von 575,93 € und im zweiten Fall (Geschädigte M.) in Höhe von 2.600,01 €.

a.

Das Amtsgericht hat - insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin - zu Recht bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Hinblick auf die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für die Schätzung der Höhe des Normaltarifs in ständiger Rechtsprechung und im Anschluss an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Hamm den Mittelwert aus dem Automietpreisspiegel des Unternehmens P. und dem Marktpreisspiegels für Mietwagen des E. ("O.") als Grundlage angenommen.

In Bezug auf die durch das Amtsgericht durchgeführte Schätzung der Mietkosten ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese - wie die Beweiswürdigung - gemäß § 529 ZPO nur begrenzt nachprüfbar ist. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist berufungsrechtlich bzw. revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (BGH, Urt. v. 5. 3. 2013 - VI ZR 245/11 (OLG Stuttgart) NJW 2013, 1870). Das vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht weiterhin an der obergerichtlichen Rechtsprechung festgehalten hat und einen Mittelwert aus den Listen von P. und E. seiner Schätzung zugrunde gelegt hat.

Mit den von Klägerseite vorgebrachten Einwänden gegen die Verwendung auch der auf Marktpreisspiegeln beruhenden E. - Preise, die die Klägerin auch im Rahmen der Berufungsinstanz im Wesentlichen wiederholt, hat sich das Amtsgericht teilweise auseinandergesetzt. Die Kammer hält die vom Amtsgericht angesetzte Schätzungsgrundlage auch unter Berücksichtigung der weiteren, klägerseits vorgetragenen Einwände für zutreffend.

Zu dem Einwand der Klägerin, die von E. genutzten Quellen enthielten nicht die zur Einordnung in die P. Fahrzeugklassen notwendigen Daten (zB. u.a. Anschaffungspreis) der angebotenen Mietwagen, so dass E. seine Preisinformationen im Internet über eine Preissuchmaschine auf elektronischem Wege ermittele und dabei keine anderen Informationen erhalte, als diejenigen, die man auf einem Screenshot (s.u.) der Internetseiten der Anbieter sehen könne, so dass eine Eingruppierung nach der Systematik der P. Automietwagenklassen unmöglich sei, handelt es sich tatsächlich um eine Schwachstelle der Liste, vermag aber nicht ihre Ungeeignetheit als Schätzgrundlage zu begründen. Ein VW Golf etwa reicht in der P.-Mietwageneingruppierung von der Gruppe 4 bis zur Gruppe 7. Die Internetangebote bieten aber nur einen "VW Golf oder ähnlich" an. Die Klassifizierung nach P. ist im normalen Mietwagengeschäft nämlich nicht üblich, sondern ist ausschließlich in der Schadensregulierung relevant. Jede anonyme Erhebung von Mietwagenkosten stünde vor dem Problem der Zuordnung der von Vermietern angebotenen Fahrzeugen in die P.-Mietwagenklassen. Die E. Liste behilft sich daher damit, Fahrzeuge verschiedener P.-Mietwagengruppen zusammenzufassen, indem sie ein arithmetisches Mittel bildet. Dadurch wird die Erhebung ungenauer, das ist unstreitig und wird von der Kammer nicht verkannt, vermag aber nicht die absolute Ungeeignetheit der E. Liste als Schätzgrundlage zu begründen. Selbst das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutachten des Bundesverbands der Autovermieter stand vor demselben Problem (vgl. S. 4 des Gutachtens, Bl. 163 d.A.). Auch der Verfasser des Gutachtens vom 08.02.2024 wandelte die Internetangebote in P.-Mietwagenklassen um, allerdings ohne offenzulegen, auf welche Weise das geschah. Auch vor 2021 hat das E. Institut im Übrigen die genaue P.-Mietwagenklasse nicht wissen können. Ihre anonyme Erhebungsmethode brachte es schon immer mit sich, dass der Anbieter nicht die P.-Mietwagengruppe nennt, da dazu bei der Anmietung im normalen Mietwagengeschäft keinerlei Anlass besteht. Das E. Institut war stets darauf angewiesen, die genannte Mietwagengruppe in die P.-Klassifikation umwandeln zu müssen (vgl. Fn. 5 des Gutachtens des Bundesverbands der Autovermieter, Bl. 163 d.A.). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in Kenntnis dieser Erhebungsmethodik die Schätzgrundlage gebilligt.

Die Klägerin überhöht die Anforderungen an eine Schätzgrundlage und hat auch mit ihrer Berufung keine alternativen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Internetangebote in die Schätzung mit einfließen können, ohne vor dem Problem einer Eingruppierung in die P.- Klassifikation zu stehen.

Soweit die Klägerin einwendet, E. habe für die Erhebung 2021 und 2022 keine Preise für die 1. und 2 Fahrzeugklasse erheben können, so erschließt sich bereits nicht die Relevanz für die konkreten, im Jahr 2022 und 2024 stattgehabten Schadensereignisse. Das Amtsgericht hat die E.- Erhebung des Jahres 2022 im Fall 1 zutreffend zugrunde gelegt. Im streitgegenständlichen Fall werden Unfälle aus den Jahren 2022 und 2024 mit Fahrzeugen der Mietwagenklasse 8 und 9 geltend gemacht. Jedenfalls aber wird dem Fehlen der niedrigeren Fahrzeugklassen (Wagenklasse 1 und 2) dadurch Rechnung getragen, dass die nächsthöhere Mietwagenklasse in der E.-Erhebung zur Berechnung des arithmetischen Mittels gewählt wird.

Zu dem Einwand der Klägerin, die Preise von E. seien auf der Grundlage der unterschiedlichen Teuerungsraten im Bereich von Mietwagen, einerseits des Statistischen Bundesamts und andererseits von E., nicht mehr als Schätzgrundlage geeignet gilt, dass schon nicht ersichtlich ist, ob sich die Abweichungen bei den Preissteigerungen im konkreten Fall, also bei Anmietung eines PKW der Fahrzeugklasse 7 bzw. 8, in erheblichem Maße ausgewirkt hätten.

Soweit die Klägerin gegen die E. - Erhebung einwendet, dass im Vorwort der Ausgabe 2021 von einem Datenpool von insgesamt 3987 Einzeladressen der Stationen von Mietwagenanbietern im gesamten Bundesgebiet die Rede sei, gleichwohl aber nur 2408 Adressen in die Telefonerhebung mit einbezogen worden seien, ohne dass erklärt werde, warum dies der Fall sei, so erschließt sich bereits nicht die Auswirkungen auf die hier konkret verhandelten Fälle aus dem Jahr 2022 und 2024 in Anwendung der Erhebungen aus den Jahren 2022 und 2024. Im Übrigen mag die Tatsache, dass Telefonerhebungen nicht bei sämtlichen möglichen Mietstationen erhoben wurden, die verschiedensten Gründe haben; von Relevanz ist nach Auffassung der Kammer, dass diese Diskrepanz im Rahmen der Studie offengelegt wurde. Zudem kann einer solchen Erhebung, die eine so hohe Zahl (immerhin 60% des Gesamtpools der Mietanbieter) von Mietanbietern berücksichtigt, nicht generell die Eignung als Schätzgrundlage abgesprochen werden.

Das Amtsgericht ist zusammenfassend ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin vorgebrachten Schwächen der Erhebungsmethode des E. keinen Anlass bieten, sie als Schätzgrundlage, insbesondere im Zusammenspiel mit der Schätzgrundlage nach P. auszuschließen, zumal eine Alternative, den doch erheblichen Marktanteil im Internet abzubilden, bislang nicht existiert. In dieser Hinsicht wiederum weist die P.-Liste Schwächen auf, indem sie sämtliche Internetangebote und damit einen großen Teil des Mietwagenmarktes außer Acht lässt. Das Amtsgericht hat sich daher zu Recht gegen die (alleinige) Verwendung der P.-Liste gewandt und u.a. angeführt, dass eine weitere Schwäche der P.- Liste darin bestünde, dass die Mietwagenkosten nicht anonymisiert abgefragt, sondern durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks ermittelt würden, was Ergebnismanipulation ermögliche (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az: 15 U 212/12). Gleichwohl machen auch diese Schwächen der P.- Liste sie nicht unbrauchbar, insbesondere nicht als Teil der Schätzung.

Insoweit bestätigt sich weiterhin die Schätzmethode einer Kombination aus beiden Tabellen, indem die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels beider Tabellen geschätzt werden, um Ungenauigkeiten, die beiden Tabellen anhaften, möglichst auszugleichen.

b.

Das Amtsgericht hat allerdings im Rahmen seiner Schätzung zu Unrecht einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20% auf den Normaltarif mit der Begründung abgelehnt, dass solche Mehraufwendungen bzw. ein hieraus resultierender Tarif mit den Geschädigten weder vereinbart noch abgerechnet worden seien, die Kunden daher hätten davon ausgehen dürfen, dass sie einen Normaltarif mit der Klägerin vereinbart hätten. Das Amtsgericht verkennt, dass vorliegend nicht in Zweifel steht, dass die Klägerin mit ihren Kunden, den Geschädigten, die von ihr erhobenen Preise so, wie sie in Rechnung gestellt wurden - unabhängig von einem hierin enthaltenen Aufschlag - auch vereinbart hatte. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Kosten für den unstreitig vereinbarten Mietpreis im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung des ursprünglichen Zustands auch erforderlich waren.

Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Denn dann beruhen sie auf Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 19.01. 2010 - VI ZR 112/09 (LG Gera) NZV 2010, 239). Dabei wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zu Grunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Es ist deshalb nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen; vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH a.a.O.). Die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags hängt deshalb davon ab, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden (OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14 BeckRS 2016, 06499, Rz. 15).

Diesen Maßstab zugrunde gelegt waren die Preise der Klägerin in beiden hier streitgegenständlichen Fällen in Höhe eines Grundpreises nach "O." zzgl. eines pauschalen geschätzten Aufschlags von 20% als erforderlich anzusehen.

Die Prüfung, auch der von der Klägerin jeweils für die Vermietung ihrer Fahrzeuge in Rechnung gestellten Kosten, hatte sich - ohne dass diese entsprechend ausgewiesen sein mussten - darauf zu beschränken, ob durch die jeweils zuvor stattgefundenen Unfälle Mehrkosten für das Mietwagenunternehmen entstanden sind, die einen entsprechenden Aufschlag rechtfertigten. Hierbei hat der Bundesgerichtshof verschiedene Kostenfaktoren als unfallspezifisch anerkannt, bei deren Vorliegen von einem erhöhten Verwaltungsaufwand ausgegangen werden kann und die in der Folge einen entsprechenden Aufschlag rechtfertigen. Einen solchen unfallspezifischen Kostenfaktor kann z.B. die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). Hintergrund ist, dass mit der - für den Geschädigten unbürokratischen - Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen einhergeht, dass für das Mietwagenunternehmen mit der Geltendmachung der Rechnungsbeträge ein erhöhter Aufwand verbunden ist. Daran ändert auch nichts, dass die Geschädigten in den vorliegenden Fällen - im Fall der Geschädigten M. an Erfüllung statt - ihre Forderungen gegen den Schädiger im Zuge des Vertragsschlusses mit dem Mietwagenunternehmen an dieses abgetreten haben. Zwar dürfte das Mietwagenunternehmen in den meisten Fällen von einer höheren Liquidität der dann haftenden Haftpflichtversicherungen ausgehen können. Der erhöhte Verwaltungsaufwand dürfte gleichwohl bestehen bleiben. Dass eine Vorfinanzierung des Mietwagens durch die Klägerin in den hier streitgegenständlichen Fällen im Rahmen eines zuvor stattgefundenen Unfalls erfolgt ist, insbesondere den Geschädigten keine Kreditkarte zur Verfügung stand, ist von Beklagtenseite nicht bestritten worden. Allein diese Tatsache kann ausreichen, um einen entsprechenden Aufschlag zu rechtfertigen. So entschied das OLG Köln (Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14, BeckRS 2016, 06499), dass eine Autovermietung einen pauschalen Aufschlag von 20% auf den geschätzten Normalpreis verlangen konnte, weil die fehlende Möglichkeit, eine Kreditkarte bei der Anmietung der Ersatzfahrzeuge einzusetzen, zu unfallbedingten Mehrleistungen führte. Eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages sei nicht erforderlich. Danach dürfte die Tatsache, dass eine der beiden Anmietungen erst am 6. Tag nach dem Unfall erfolgte, die Zubilligung eines Aufschlags nicht ausschließen. Vorliegend waren in den beiden Fällen noch zusätzlich weitere Kriterien vorhanden, die auf einen - unfallbedingten - Mehraufwand schließen ließen. So waren in beiden Mietverträgen keine Enddaten, somit keine festen Rückgabedaten vereinbart, da die Dauer der Anmietung bei Vertragsschluss aufgrund der noch nicht feststehenden Reparaturdauer des verunfallten Fahrzeugs ungewiss war. Auch diese Besonderheit in Form der fehlenden Planbarkeit für das Mietwagenunternehmen war im Rahmen der Rechtfertigung eines Aufschlags zu berücksichtigen, wenn gleich die Umstände, die einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen können, nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern das Vorliegen eines der genannten Umstände bereits ausreichen kann, um einen Aufschlag zu rechtfertigen (LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, Az. 8 S 107/15; AG Siegburg, Urteil vom 28. August 2024 - 113 C 10/24 -, Rn. 29, juris). Ob auch die Vereinbarung einer Vollkasko- und Teilkasko-Versicherung mit 0,00 € Selbstbeteiligung als ein weiteres Kriterium für den Aufschlag gelten kann, musste vorliegend daher nicht entschieden werden.

c.

Zudem stehen der Klägerin die geltend gemachten Kosten für die Anhängerkupplung des Mietwagens im Fall der Geschädigten M. in Höhe von 144,94 € zu. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 vor der Kammer das Vorhandensein einer Anhängerkupplung an dem unfallbeschädigten Fahrzeug sowie die entsprechenden Kosten für die Anhängerkupplung bei dem gemieteten Mietwagen unstreitig gestellt.

d.

Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt weiteren 467,82 €.

aa.

Hinsichtlich des Geschädigten G. steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von weiteren 25,97 € nach folgender Berechnung zu:

Grundmiete: 357,81 € + 20 % (71,56 €) = 429,37 €

+ Haftungsbeschränkung 73,59 €

+ Zustellung/Abholung 54,00 €

+ Winterreifen 34,98 €

+ Navigationsgerät 29,58 €

Summe 621,52 €

Gedeckelt durch die tatsächliche Rechnungssumme: 575,93 €

abzgl. vorgerichtliche Zahlung 320,19 €

abzgl. bereits zugesprochen 229,77 €

Summe: 25,97 €

bb.

Betreffend die Kosten der Geschädigten M. steht der Klägerin ein weiterer Anspruch in Höhe von 441,85 € zu.

Hinsichtlich der Berechnung der angemessenen Grundmiete legt die Kammer die ihr bekannten Werte aus der E.-Erhebung für das Jahr 2024 zugrunde. Soweit das Amtsgericht die E.-Erhebung für das Jahr 2023 verwendete beruhte dies darauf, dass die E.-Erhebung für das Jahr 2024 erst unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht wurde.

Nach der - von der Kammer nunmehr zugrunde gelegten - sachnäheren, in die Schätzgrundlage einzubeziehende Erhebung aus dem Jahre 2024 beträgt der anzuwendende Tagespreis 61,95 € (PLZ 533, Mietwagen Gruppe 8 für 14 Tage). Danach ist eine Grundmiete nach E. in Höhe von 867,30 € angemessen; hinsichtlich der nach "P." berechneten Grundmiete bleibt es bei dem vom Amtsgericht berechneten Betrag von 1.707,72 €.

Insoweit ist als arithmetisches Mittel ein Betrag von 1.287,51 € als Grundmiete anzusetzen. Unter Hinzurechnung des Aufschlags von 20%, der Kosten für die Anhängerkupplung und der weiteren, in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständlichen Nebenkosten stehen der Klägerin folgende Kosten zu:

Grundmiete: 1.287,51 € + 20 % (257,50 €) = 1.545,01€

+ Haftungsbeschränkung 380,68 €

+ Zustellung/Abholung 54,00 €

+ Zusatzfahrer 168,98 €

+ Winterreifen 166,46 €

+ Navigationsgerät 139,94 €

+ Anhängerkupplung 144,94 €

2.600,01 €

abzgl. vorgerichtliche Zahlung 1.180,58 €

abzgl. bereits zugesprochen 977,58 €

Summe: 441,85 €

2.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

3.

Der Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (§§ 280, 286 BGB) besteht insgesamt in Höhe von insgesamt 261,54 €.

Bezüglich der Schadensberechnung betreffend den Geschädigten G. stehen der Klägerin die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von insgesamt 255,74 € in Höhe von 76,44 € zu. In dieser Höhe ist der Anspruch bereits vom Amtsgericht zugesprochen worden. Zwischen der vom Amtsgericht in der Hauptforderung zugesprochenen Summe in Höhe von 229,07 € und der insgesamt zugesprochenen Summe von 255,74 € tritt kein Gebührensprung ein.

Bezüglich der Forderung betreffend die Geschädigte M. sind vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten begründet aus dem Streitwert von 1.419,43 € (977,58 € vom Amtsgericht zugesprochen + weitere 441,85 €), mithin in Höhe von 185,10 € netto (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale). Nachdem das Amtsgericht bereits Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 134,40 € zugesprochen hat, waren der Klägerin weitere 50,70 € zuzusprechen.

Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 280, 286, 291 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 701,48 EUR festgesetzt.

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