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Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist nicht starr. Was "mög-lichst weit rechts" ist, hängt vielmehr von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und - beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 9.7.1996 - VI ZR 299/95, r+s 1996, 482 = juris Rn. 7; BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 9 m. w. N.). Die Vernünftigkeit lässt sich dabei - auch wenn vertreten wird, dass grundsätzlich bei einer Straße von etwa 6 m Breite ein Abstand von 50 cm zur Straßenmitte erforderlich sei - nicht abstrakt, sondern nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen (im Anschluss an BGH Urt. v. 20.2.1990 - VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850 = juris Rn. 10 m. w. N.). Der Beurteilungsfreiraum entfällt indes dann, wenn - etwa an Kuppen oder (wie hier in einer innerörtlichen Rechts-)Kurven - die Strecke unübersichtlich ist. In diesen Fällen muss der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten, weil die Gefahr besteht, dass die Unübersichtlichkeit der Strecke ein rechtzeitiges Ausweichen nach rechts vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr zulässt (im Anschluss an BGH Urt. v. 9.7.1996 - VI ZR 299/95, r+s 1996, 482 = juris Rn. 8 m. w. N.). Ein Anfahrvorgang im Sinne des § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO ist abgeschlossen, wenn sich der Anfahrende in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und durch Anpassung an seine Geschwindigkeit dessen Bestandteil geworden ist (im Anschluss an OLG Köln Beschl. v. 16.04.2016 - 19 U 189/14, r+s 2016, 312 = juris Rn. 10; OLG München Urt. v. 20.05.2011 - 10 U 3958/10, BeckRS 2011, 13732 = juris Rn. 22; OLG Celle Beschl. v. 27.06.2005 - 14 U 72/05, NZV 2006, 309 = juris Rn. 2). (Leitsätze des Gerichts) |