Das Verkehrslexikon

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Schmale Straße - enger Straßenteil

Schmale Straße - enger Straßenteil




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsrechtliche Bedenken?
-   Ausweichen in eine Parklücke
-   Begegnung mit breitem Mähdrescher
-   Begegnung Lininebus und Motorrad
-   Überholender Pkw kollidiert mit Traktor-Gespann, das einem haltenden Pkw ausweicht



Einleitung:


Zum Begriff der "schmalen Straße" führt das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.04.2013 - 10 K 777/12) aus:

   "Der Begriff der schmalen Fahrbahn wird in der Rechtsprechung im Spannungsfeld zwischen Parken und ungehinderter Grundstückzufahrt nicht einheitlich behandelt. Einhellig ist die Rechtsprechung wohl nur der Meinung, dass ein schematisches Abstellen auf eine bestimmte Größe der Fahrbahnbreite ausscheide. In der Rechtsprechung wird es zumeist als zumutbar angesehen, dass auch bei einer schmalen Fahrbahn ein zwei- bis dreimaliges Rangieren beim Benutzen von Garagenzu- bzw. -ausfahrten zumutbar ist. Dem in einem Bußgeldverfahren ergangenen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 25.02.1994, Ss (Z) 227/93, NZV 1994, 328, ist zu entnehmen, dass sich die Frage, wann eine Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO schmal ist, sich in erster Linie nicht danach beurteilt, welche Breite in Metern gerechnet sie besitzt. Dazu wird dort weiter dargelegt, Rechtsprechung und Schrifttum stimmten darin überein, dass das Merkmal der schmalen Fahrbahn nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die diesen Begriff enthalte, auszulegen sei.


Zweck der Vorschrift sei, dass demjenigen, der eine Grundstücksein- oder -ausfahrt bestimmungsgemäß benutzen wolle, diese Nutzung gewährleistet werde und Berechtigte vor Beeinträchtigungen dieser Nutzung geschützt würden, die von gegenüber parkenden Verkehrsteilnehmern ausgehen könnten. Eine derartige Beeinträchtigung sei indes nicht bereits dann gegeben, wenn es dem Ein- bzw. Ausfahrenden wegen des gegenüber parkenden Fahrzeuges nicht möglich sei, die Fahrt in einem Zug ohne Rangiermanöver durchführen zu können. Damit werde zu sehr das Interesse des die Grundstückszufahrt nutzenden Kraftfahrers an unbeeinträchtigter Ein- oder Ausfahrt in den Vordergrund gerückt und würden zu wenig die Interessen anderer parkraumsuchender Verkehrsteilnehmer, denen das Parken angesichts noch zunehmender Parkraumnot gerade innerorts mehr und mehr erschwert werde, berücksichtigt. Das OLG Saarbrücken schließt sich dann der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum an, wonach unter Abwägung der widerstreitenden Interessenlage überwiegend vertreten werde, dass Benutzer von Ein- und Ausfahrten gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen und deshalb auch hinnehmen müssten, durch ein gegenüber der Einfahrt parkendes Fahrzeug zu mäßigem Rangieren gezwungen zu werden. Dadurch werde ein vernünftiger und sachgerechter Ausgleich zwischen den aufgeführten verschiedenen Interessenlagen von Verkehrsteilnehmern gefunden und zugleich dem Zweck der Vorschrift entsprochen. In dem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall handelte es sich nach dem Sachverhalt um eine 5,05 m breite Straße, die den Nutzer der Garagenausfahrt in der Weise eingeschränkt hat, dass er bei Parken eines Fahrzeugs gegenüber der Zufahrt nicht in einem Zug, sondern nur durch mindestens einmaliges Rangieren in die Straße einbiegen konnte. Diese Sachlage hat das OLG dahingehend bewertet, dass ein einmaliges Rangiermanöver lediglich eine für den Betroffenen hinnehmbare Unbequemlichkeit darstelle. In der Rechtsprechung im Übrigen wird zumeist ein zwei- bis dreimaliges Rangieren noch als zumutbar angesehen."

Einen Sonderfall stellt einer beidseitige Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) dar. Hier gilt weder ein Vorrang des in gleicher Fahrtrichtung rechts fahrenden Fanrzeugs noch ist das Reißverschlussverfahfen anzuwenden.Vielmehr kommt dann die Grundregel des Straßenverkehrs (gegenseitige Rücksichtnahme, § 1 StVO) zur Anwendung, vgl. BGH (Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 47/21).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Parken

Schmale Straße - enger Straßenteil

Das verbotene Halten bzw. Parken an engen Straßenstellen

Das Parken vor fremden Grundstücken, insbesondere vor Garagen oder Carports

Poller - Pflanzenkübel - versenkbare Sperren - Sperrpfosten

Begegnungsunfälle

Fahrbahnverengung - Vorbeifahren an einem Hindernis

Unfälle in Kurven

Das kostenpflichtige Abschleppen beim Parken auf schmalen Straßen und in engen Straßenteilen

Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

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Allgemeines:


OLG Saarbrücken v. 25.02.1994:
Eine Fahrbahn ist im Sinne des StVO § 12 Abs 3 Nr 3 dann schmal, wenn die Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist. Ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar.

VGH München v. 12.01.1998:
Die Anordnung von Parkeinschränkungen gegenüber einer Garage ist dann nicht geboten, wenn deren bestimmungsgemäße Benutzung mit mehrmaligen Rangieren möglich ist. Allein die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Vor- und Zurücksetzens eines Fahrzeugs ("Rangieren") kann angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angesehen werden. Vielmehr sind derartige Rangier- bzw. Lenkmanöver, etwa beim Ein- und Ausfahren in eine bzw. aus einer Parklücke, schon nahezu als Regelfall zu betrachten. Sie können jedenfalls von einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne ins Gewicht fallende Schwierigkeiten ausgeführt werden.

OVG Koblenz v. 11.05.1999:
Das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten ist nach der StVO unzulässig. Über das Tatbestandsmerkmal ,,schmal" soll der Anlieger vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße her bzw. umgekehrt der Straße vom Grundstück aus geschützt werden. Dem Benutzer einer Ein- bzw. Ausfahrt können zwar, im Interesse der auf Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer, gewisse Unbequemlichkeiten zugemutet werden, er muß es jedoch nicht hinnehmen, daß sein Grundstück nur nach mehrmaligem Rangieren oder nur unter Zuhilfenahme eines besonders geschickten Kraftfahrers erreicht werden kann.

VGH Mannheim v. 26.04.2002:
Ob eine schmale Fahrbahn i. S. von § 12 Abs. 3 Nr. StVO vorliegt, die das Parkverbot auf der gegenüberliegenden Seite einer Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt auslöst, um den Anlieger vor Beeinträchtigungen in der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße her und umgekehrt in der Zugänglichkeit der Straße vom Grundstück aus zu schützen, hängt davon ab, welcher Grad an Schwierigkeiten sich für das Ein- und Ausfahren durch ein gegenüber der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt parkendes Fahrzeug ergibt. Auf Grund der namentlich in Ballungsgebieten immer größer werdenden Parkplatznot sind allerdings gewisse Rangiermanöver noch und nur zu den bloßen - nicht tatbestandlichen - Unannehmlichkeiten für einen Straßenanlieger zu rechnen. Schmal ist eine Fahrbahn jedoch dann, wenn einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrer das Ein- und Ausfahren nur auf Grund eines mehrmaligen Rangierens gelingt.

VGH München v. 21.12.2005:
Zu den Voraussetzungen für die Anbringung des Zeichens 299 nach der StVO; "schmale" Fahrbahn und zur Pflicht zur Benutzung von nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO gekennzeichneten Parkflächen sowie zur Zumutbarkeit mehrmaligen Rangierens


AG München v. 17.07.2009:
Bei einer durch geparkte Fahrzeuge verengten Fahrbahn, die ein Aneinandervorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge nicht zulässt, muss der Vorfahrtberechtigte gegebenenfalls auf seinen Vorrang verzichten, wenn es die Verkehrslage erlaubt und erfordert. Bemerkt ein Fahrzeugführer beim Einbiegen in eine ersichtlich zu enge Straße das Herannahen eines entgegenkommenden Fahrzeugs, so ist er gegebenenfalls verpflichtet, bereits im Kreuzungsbereich anzuhalten, um dem Entgegenkommenden, der wegen hinter ihm fahrender Fahrzeuge nicht zurücksetzen kann, die Durchfahrt zu ermöglichen. Fährt er dennoch in die Straße ein und kollidiert mit dem Fahrzeug des Entgegenkommenden, weil dieser versucht hat, an seinem Fahrzeug vorbeizufahren, haftet er für den Schaden des Entgegenkommenden in Höhe von 2/3.

OLG Köln v. 19.08.2009:
Beträgt die Restfahrbahnbreite einer Straße bei rechtsparkenden Fahrzeugen 4,5 Meter und besteht bei langsamer und konzentrierter Fahrt die Möglichkeit, dass zwei Fahrzeuge im Begegnungsverkehr einander passieren können, wenn beide Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit unter 30 km/h reduzieren und die Fahrzeuge äußerst rechts geführt werden, richten sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 StVO und nicht nach § 6 StVO.

VG Köln v. 15.09.2009:
Der Begriff der schmalen Fahrbahn ist in der Straßenverkehrsordnung nicht näher erläutert. Er ist auch einer absoluten Grenzziehung durch Maßangaben verschlossen, da die Einordnung einer Fahrbahn als schmal immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. Wenn es auch dann, wenn Fahrzeuge, die unmittelbar gegenüber von Garagen parken, die Fahrbahn um 1,90 m bis zu 2,07 m einengen, ohne weiteres möglich ist, vor- und rückwärts auf die Garargenzufahrt zu fahren bzw. diese zu verlassen, und zwar ohne bzw. mit allenfalls einmaligen Zurücksetzen, ist die Anordnung einer markierten Halteverbotszone nicht angezeigt.

VG Bremen v. 12.11.2009:
Wenn eine Straße so eng ist, dass die erforderliche Durchfahrtsbreite bei Abstellen eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn nicht eingehalten wird, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit der Norm, sondern zeigt gerade die Notwendigkeit des in § 12 StVO verankerten gesetzlichen Haltverbots. Auf dieses gesetzliche Haltverbot muss auch nicht mit einem separaten Verkehrszeichen hingewiesen werden.

VG Aachen v. 08.02.2011:
Der Begriff der "schmalen Fahrbahn" nicht in der Straßenverkehrsordnung oder allgemeingültig durch eine bestimmte Fahrbahnbreite oder sonstige Maßangaben definiert. Er muss vielmehr anhand des Zwecks der Vorschrift und ihres systematischen Zusammenhangs mit anderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung - insbesondere des allgemeinen Rücksichtnahmegebots sowie des Schädigungs-, Behinderungs- und Belästigungsverbots nach § 1 Abs. 1 und 2 StVO als auch des Sorgfaltsgebots für das Ein- und Ausfahren nach § 10 StVO - bestimmt werden. Ist der Anlieger durch die Verhältnisse gegenüber seiner Grundstückseinfahrt nicht gänzlich an deren Nutzung gehindert, sondern muss - wie vorliegend - rangieren, so kommt es für die Frage, ob er bei deren Nutzung in erheblichem Maße behindert wird, darauf an, welche Rangiermanöver ihm zumutbar sind.




AG Mannheim v. 18.02.2011:
Zwar ist auf schmalen Fahrbahnen nach § 12 III Nr. 3 StVO auch die Fläche gegenüber einer Ein- bzw. Ausfahrt geschützt. Schmal ist eine Fahrbahn jedoch nur, wenn unter Berücksichtigung des geparkten Fahrzeugs der verbleibende Bewegungsraum nicht mehr ausreicht, das Ein- oder Ausfahren eines „normalen“ PKWs ohne schwierige Fahrmanöver und ohne naheliegende Gefahr des Streifens fremder Fahrzeuge oder sonstigen Eigentums zu ermöglichen.

VG Saarlouis v. 25.04.2013:
Zum Begriff der schmalen Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr.3 StVO.

LG Saarbrücken v. 13.12.2013:
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem zunächst an einer Fahrbahnengstelle anhaltenden und dann losfahrenden Pkw und einem dieses Fahrzeug überholenden Mofas, so haben beide Verkehrsteilnehmer für die Folgen des Unfalls einzustehen, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. - Der Fahrer des zunächst anhaltenden Pkws hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen anzukündigen, wohingegen der Mofafahrer wegen der unklaren Verkehrslage ein Sorgfaltsverstoß trifft, da er gegen ein Überholverbot verstößt. - Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Haftungsabwägung ist eine Haftungsverteilung von 1/3 (ausscherender Pkw-Fahrer) zu 2/3 (überholender Mofafahrer) geboten.

VG Regensburg v. 17.09.2015:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

VG Düsseldorf v. 01.12.2020:
Eine enge Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbliebene Restbreite 3,05 m unterschreitet.

BGH v. 09.01.2020:
  1.  Wer den freien Teil der Fahrbahn einer innerörtlichen Straße befährt, obwohl auf seiner Seite Fahrzeuge geparkt sind und die verbleibende Fahrbahnbreite für zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht ausreicht, verletzt den Fahrtvorrangs nach § 6 StVO.

  2.  § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB erfasst nicht nur den Vorrang beim Zusammentreffen von Fahrzeugen

aus verschiedenen Straßen im Sinne des § 8 StVO, sondern gilt für alle Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen.

VG Minden v. 24.09.2021:
Die Anordnung zur Aufstellung der Sperrpfosten ist darauf gerichtet, eine konkrete örtliche Verkehrssituation zu regeln, indem sie die durchgängige Befahrbarkeit einer schmalen Straße für den Kraftfahrzeugverkehr beseitigt. Voraussetzung einer rechtmäßigen Ermessensausübung einer entsprechenden Anordnung ist die nachvollziehbare Feststellung einer entsprechend hohen Ǵefahrenlage.

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Verfassungsrechtliche Bedenken?


VGH Mannheim v. 08.03.2017:
Der Begriff „schmale“ Fahrbahn in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen.

BVerwG v. 24.01.2019:
  1.  Die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach das Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.

  2.  Nach dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn dann "schmal" im Sinne dieser Regelung, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite daran gehindert oder unzumutbar dabei behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren.

  3.  Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m. Die abschließende Einordnung hängt von den für den Betroffenen erkennbaren Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Breite eines zum Ein- und Ausfahren zusätzlich zur Fahrbahn nutzbaren Gehwegs und der Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung der Straße.

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Ausweichen in eine Parklücke:


LG Potsdam v. 29.05.2019:
Kommt es in einer schmalen Straße nach dem unvollständigen Ausweichen eines entgegenkommendes Kfz in eine Parklücke beim Wiederanfahren des auf den Einparkvorgang Wartenden zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei ein Rückwärtsfahren des Ausweichenden zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht positiv festgestellt werden kann, haftet der Wiederanfahrende wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO zu 2/3, der Ausweichende aus der Betriebsgefahr zu 1/3.

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Begegnung mit breitem Mähdrescher:


OLG Hamm v. 12.07.2013:
Die Haftung des Halters gemäß § 7 StVG und die Haftung des Fahrers gemäß § 18 StVG sind gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug - hier einen Mähdrescher - verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Eine Haftung des Fahrers eines Mähdreschers kommt jedoch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dieser auf einer Fahrstrecke, die aufgrund ihrer Breite eine gefahrlose Begegnung mit dem Gegenverkehr nicht zulässt, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen, z.B. ein Begleitfahrzeug, fährt. Eine Haftung des Halters, der gleichzeitig Betriebsinhaber ist, kommt ebenfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht, wenn dieser bei der Einsatzplanung und Streckenauswahl nicht dafür Sorge trägt, dass die Fahrzeuge ausreichend breite Strecken befahren oder hinreichend abgesichert sind.

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Begegnung Lininebus und Motorrad:


OLG Brandenburg v. 02.03.2017:
Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang des Gegenverkehrs nicht dadurch entfiel, dass es sich bei den entgegenkommenden Motorradfahrern nicht um mehrspurige, sondern um einspurige Fahrzeuge handelt. - Dies gilt auch, wenn angesichts der Fahrbahnbreite von 7,4 m ein Motorrad ungehindert an einem Bus vorbeifahren kann (Haftungsverteilung 60:40 zu Lasten des Busfahrers).

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Überholender Pkw kollidiert mit Traktor-Gespann, das einem haltenden Pkw ausweicht:


OLG Saarbrücken v. 16.11.2017:
  1.  Beim Vorbeifahren an einem Hindernis (§ 6 StVO) treffen den Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr dieselben Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Der Sorgfaltsmaßstab des Überholenden ist aber höher als der des Vorbeifahrenden, weil dieser auf den nachfolgenden Verkehr zu "achten" hat, während der Überholende sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs "ausgeschlossen" ist.

  2.  Eine unklare Verkehrslage liegt nicht vor, wenn für den Überholenden nicht konkret erkennbar war, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug - hier: Traktorgespann - wegen eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw zu einem Ausweichmanöver ansetzen würde.

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