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Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist zu gewähren, wenn dem Betroffenen trotz Antragstellung und Erinnerungen erst verspätet Akteneinsicht gewährt wurde und ihm die Begründung vor Akteneinsicht nicht zumutbar war. Verhängt das Amtsgericht nach Aufhebung eines früheren Beschlusses durch das OLG (auf alleinige Rechtsbeschwerde des Betroffenen) nunmehr ein Fahrverbot, obwohl es zuvor davon abgesehen hatte, verstößt dies gegen das Verschlechterungsverbot (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 S. 1 StPO), da ein Fahrverbot gegenüber einer Geldbuße die schwerwiegendere Sanktion darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |