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Rechnet der Geschädigte Schadensersatz fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab, kann er Mietwagenkosten grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer der im Gutachten vorgesehenen Reparatur beanspruchen, nicht aber für die längere Dauer einer tatsächlich durchgeführten Eigenreparatur. Auch Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug und Kosten für eine Reparaturbestätigung sind bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten nicht ersatzfähig, da eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung vermieden werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |