Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Schweinfurt v. 16.04.2026: Zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten: Ersatzfähigkeit von Mietwagen-, Vorhalte- und Reparaturbestätigungskosten




Das Amtsgericht Schweinfurt (Urteil vom 16.04.2026 - 1 C 1119/25) hat entschieden:

   Rechnet der Geschädigte Schadensersatz fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab, kann er Mietwagenkosten grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer der im Gutachten vorgesehenen Reparatur beanspruchen, nicht aber für die längere Dauer einer tatsächlich durchgeführten Eigenreparatur. Auch Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug und Kosten für eine Reparaturbestätigung sind bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten nicht ersatzfähig, da eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung vermieden werden muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis
und
Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie
und
Nutzungsausfall bei einer Reparatur in Eigenregie
und
Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen
und
Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung
und
Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.702,39 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Schweinfurt sachlich zuständig.

Eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Hierunter fallen nicht Ansprüche gegen den Fiskus, für die dieser nur aufgrund der Gefährdungshaftung als Kfz-Halter (§ 7 StVG) haftet. Die Zuständigkeit für solche Ansprüche ergibt sich vielmehr aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, falls der Klageanspruch nicht gleichzeitig auch auf Amtspflichtverletzung gestützt, sondern vielmehr wirksam auf diese eine Anspruchsgrundlage beschränkt wird (Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, GVG § 71 Rn. 8; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 71 Rn. 8; Anders/Gehle/Nordmeyer, 84. Aufl. 2026, GVG § 71 Rn. 13).

Da nicht explizit eine Amtspflichtverletzung gerügt wurde, war die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben.

II)

Die Klage ist nicht begründet. Die geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

1) Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten.

Der Kläger rechnet seinen Reparaturschaden fiktiv auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ab. Das Fahrzeug hat er in Eigenregie repariert.

Verlangt der Geschädigte Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen, nicht aber für die längere Dauer der tatsächlich durchgeführten Reparatur (BGH NJW 2003, 3480 [3481]; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 128). Es kommt nicht darauf an, wovon die Klagepartei offenbar ausgeht, ob die Mietwagenkosten konkret abgerechnet werden oder nicht, maßgeblich ist die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten.

2) Vorhaltekosten konnten nicht ersetzt verlangt werden.

Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt zwar kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, NJW 1985, 2471 Rn. 12), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat (BGH, Urteil vom 6.12.2018 - VII ZR 285/17, Rn. 28), der konkret vorzutragen gewesen wäre. Ein Schädiger hat zwar Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug bereits dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte dieses Fahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält (etwa OLG Koblenz, Urteil vom 1.9.2014 - 12 U 1136/12). Allerdings kann, da bereits Mietwagenkosten im Falle der fiktiven Abrechnung nur für den Zeitraum der im Gutachten vorgesehenen Reparaturdauer ersatzfähig sind, s.o., auch kein weitergehender Ersatz für Vorhaltekosten gefordert werden, da es hierdurch zu einer unzulässigen Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung käme.

3) Auch die geltend gemachten Kosten für die eingeholte Reparaturbestätigung waren nicht ersatzfähig. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich iSd § 249 II 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Kl. beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen. Auf eine etwaige Motivation der Klagepartei, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 24.1.2017 - VI ZR 146/16).

4) Damit entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch.

III)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

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