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Das Gericht gelangt aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme mit der Erholung des technischen und unfallanalytischen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug im Bereich der Fahrzeugtüre und des linken Seitenspiegels am 05. 03. 2025 tatsächlich durch den Beklagten zu 1 verursacht wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |