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Amtsgericht Altötting v. 26.03.2026: Parkplatzschaden durch Türöffnung: Haftung und Beweis durch Sachverständigengutachten




Das Amtsgericht Altötting (Urteil vom 26.03.2026 - 2 C 285/25) hat entschieden:

   Das Gericht gelangt aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme mit der Erholung des technischen und unfallanalytischen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug im Bereich der Fahrzeugtüre und des linken Seitenspiegels am 05. 03. 2025 tatsächlich durch den Beklagten zu 1 verursacht wurden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Türöffner-Unfälle
und
Türöffnen und Einparken
und
Parkplatz-Unfälle
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger
und
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht
und
Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten


Tenor:

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 3.134,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03. 05. 2025 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen hieraus seit 03. 05. 2025 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiter entstanden und noch entstehenden materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 05. 03. 2025 auf dem Parkplatzgelände der Fa. G. zu ersetzen, soweit dieser nicht auf einen Dritten übergegangen ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15% und die Beklagten als Gesamtschuldner 85% zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

7. Der Streitwert wird auf 4.300,56 € (Streitwert Feststellungsantrag Ziffer III. 500 €) festgesetzt.

Gründe:


Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M. F., stellte am Morgen des 05. 03. 2025 den Pkw A, amtliches Kennzeichen X, Erstzulassung M. 2022, auf dem Parkplatzgelände der Firma G. in B. im Bereich der Westpforte. Halter des Pkw A ist der Kläger. Es handelt sich um ein Leasingfahrzeug.

Später parkte der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw B mit dem amtlichen Kennzeichen Y in die Parkbucht neben der Fahrerseite des Klägerfahrzeugs ein, und zwar in umgekehrter Richtung, sodass die beiden Fahrzeuge mit den Fahrerseiten nebeneinander standen.

Die Fahrzeuge standen auch noch nebeneinander, als die Zeugin F. kurz vor 17 Uhr zum Parkplatz zurückkehrte. Die Zeugin F. brachte einen Zettel an der Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs an und schaltete auch den Werksschutz an der Westpforte ein, welcher am Folgetag, also am 06. 03. 2025, einen Zettel an der Windschutzscheibe des beklagten Fahrzeugs befestigte mit der Bitte um Rückruf bei der Zeugin F. unter Hinterlassung der Telefonnummer.

Am 04. 03. 2025 hatte beim klägerische Pkw eine Wartung bei der Firma M. stattgefunden. Der Kläger gab am 14. 03. 2025 ein Schadensgutachten bei der Firma TÜV R. A. in Auftrag. In dem Schadensgutachten vom 26. 03. 2025 wurde ein Lackschaden mit Delle am Türblatt der Fahrertüre sowie eine Verkratzung an der Spiegelklappe des linken Außenspiegels festgestellt. In dem Gutachten sind Reparaturkosten von 2.709,17 EUR netto sowie eine merkantile Wertminderung von 350,00 EUR ausgewiesen (Anlage K3). Der TÜV stellte das Gutachten am 26. 03. 2025 mit 810,39 EUR in Rechnung (Anlage K4).

Der Kläger forderte über seine anwaltliche Vertreterin die Beklagte 2 mehrfach zur Haftungsanerkennung und Zahlung auf. Auf die Schreiben vom 13. 03. 2025, 03. 04. 2025 und 22. 04. 2025 (Anlagen K5 bis K7) wird verwiesen.

Der Kläger trägt vor, die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug im Bereich der Fahrzeugtüre und des linken Seitenspiegels seien durch den Beklagten zu 1 verursacht worden, der mit seiner Fahrerseite nah an der Fahrerseite des Klägerfahrzeugs geparkt hatte, sodass er beim Öffnen der Tür den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht habe.

Im Schadensgutachten des TÜV seien die Reparaturkosten mit 2.709,17 EUR und die Wertminderung mit 350,00 EUR zutreffend ermittelt und ausgewiesen.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 3.988,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03. 05. 2025 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen hieraus seit 03. 05. 2025 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiter entstanden und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 05. 03. 2025 auf dem Parkplatzgelände der Fa. G. zu ersetzen, soweit dieser nicht auf einen Dritten übergegangen ist.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Weiterhin haben sie bestritten, dass das Fahrzeug der Klagepartei, Pwk A, amtliches Kennzeichen Y, durch das Beklagtenfahrzeug, Pkw B, amtliches Kennzeichen Y, beschädigt worden sei. Mit Nichtwissen haben sie bestritten, dass die Zeugin F. am 05. 03. 2025 gegen 8:05 Uhr das klägerische Fahrzeug auf dem gegenständlichen Parkplatzgelände abstellt habe. Sie haben ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, dass sich zu diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug neben der Fahrerseite des Klägerfahrzeugs befunden habe, dass die Zeugin gegen 16:53 Uhr zum Klägerfahrzeug zurückgekehrt sei, dass ein Öffnen der klägerischen Fahrertüre sowie ein Einsteigen über die klägerische Fahrzeugtüre nicht mehr möglich gewesen seien, dass die Zeugin F. über die Beifahrerseite in das klägerische Fahrzeug eingestiegen sei, dass die Zeugin F. am klägerischen Fahrzeug einen Schaden im Bereich der Fahrertüre sowie des linken Seitenspiegels festgestellt habe, dass das klägerische Fahrzeug erst am 04. 03. 2025 von einer Inspektion einschließlich Fahrzeugreinigung aus dem Autohaus M. zurückgekehrt gewesen sei, dass das klägerische Fahrzeug vor dem streitgegenständlich behaupteten Vorfall nicht beschädigt gewesen sei, dass ein Vergleich der beiden Fahrzeuge, insbesondere der Höhenverhältnisse, eine Schadenverursachung durch das Beklagtenfahrzeug bestätigt habe und dass, dass die Klägerin vor Ort ein Bild von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefertigt habe. Sie haben weiter bestritten, dass das Klägerfahrzeug durch das Beklagtenfahrzeug in der geltend gemachten Art und Weise beschädigt worden sei, dass die am Klägerfahrzeug geltend gemachten Schäden kompatibel und plausibel auf eine Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen seien und dass das Klägerfahrzeug frei von Vor- und Altschäden gewesen sei. Schließlich haben sie auch die Wertminderung und die geltend gemachten Sachverständigenkosten der Höhe nach bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 14.09.2025. Der Beklagte zu 1 wurde in den Termin persönlich angehört. Die Zeugin F. wurde uneidlich einvernommen. Am Ende der Sitzung verkündete das Gericht einen Beweisbeschluss, mit dem der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schadensverkehrsunfälle und Fahrzeugschäden J. M. mit einem technischen und unfallanalytischen Gutachten beauftragt wurde. Auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 42/48) wird verwiesen.

Der Sachverständige hat sein Gutachten erstattet unter dem 26. 01. 2026. nach Zuleitung des Gutachtens haben sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, woraufhin das Gericht am 29.01.2026 beschlossen hat, mit Zustimmung der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die Klage erwies sich als zulässig und zum großen Teil als begründet.

I.

Haftung dem Grunde nach

Das Gericht gelangt aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme mit der Erholung des technischen und unfallanalytischen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug im Bereich der Fahrzeugtüre und des linken Seitenspiegels am 05. 03. 2025 tatsächlich durch den Beklagten zu 1 verursacht wurden.

Der beauftragte Sachverständige M. hat eine Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge am Vorfallsort herbeigeführt und gelangte zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich bezüglich des geometrischen Höhenniveaus, der Schadenscharakteristik und der Schadensintensität eine Schadenskorrespondenz besteht. Er hat insoweit verwiesen auf seine Planskizze in Anlage A1 sowie die Lichtbildanlage A 2 zum Gutachten. Bei der Gegenüberstellung ergab sich, dass die Prägekante zwischen dem Türgriff und dem Türschloss an der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs bei einem Höhenniveau von rund 85 cm am Klägerfahrzeug kollidiert. Exakt auf diesem Höhenniveau befindet sich nach den Ausführungen des Sachverständigen die längliche Schrammspur an der Fahrertür des Klägerfahrzeugs. Etwa auf Höhe des Türschlosses der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs kommt es zum Kontakt im Bereich des punktuellen Lackdefekts an der Fahrertür des Klägerfahrzeugs. Zusammengefasst kann man also feststellen, dass die Beschädigungen am Klägerfahrzeug grundsätzlich durch einen Anstoßkontakt beim Öffnen der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs plausibel erklärt werden können. Auch wenn keine Individualspurenlage vorhanden war - ein Farbübertrag vom Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug oder umgekehrt hat nicht stattgefundensteht für das Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen und der vom Beklagten zu 1 selbst eingeräumten Stellung der Fahrzeuge zueinander in Verbindung mit dem von der Ehefrau des Klägers dargestellten zeitlichen Verlauf des Geschehens am Vorfallstag fest, dass der streitgegenständliche Schaden tatsächlich durch den Beklagten zu 1 verursacht wurde, welcher beim Öffnen der Fahrertür an das klägerische Fahrzeug geriet. Der Beklagte zu 1 handelte hierbei fahrlässig. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin F. und den Ausführungen des Sachverständigen auch überzeugt, dass der streitgegenständliche Schaden am Klägerfahrzeug nicht bereits vor dem 05. 03. 2025 vorhanden war, sondern an diesem Tag durch den Beklagten zu 1 verursacht wurde. Die Beklagten haften deshalb dem Grunde nach gemäß den §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, 118 Abs. 1 VVG, 426 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB für die entstandenen Schäden.

II.

Haftung der Höhe nach

1. Fahrzeugschaden

Der Sachverständige M. gelangte überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich die unfallbedingten Nettoreparaturkosten am Klägerfahrzeug auf 2.246,75 € belaufen. Er hat im Gegensatz zum Schadensgutachter eine Beilackierung der Türgriffe links sowie den Ein- und Ausbau der Radhausschale, des Scheinwerfers vorne links und des Stoßfängers vorne aus technischer Sicht nicht für notwendig erachtet. Daraus ergibt sich die Kürzung der vom Schadensgutachter ausgewiesenen Nettoreparaturkosten von 2.709,17 € auf 2.246,72 €.

2. Wertminderung

Die eingetretene Wertminderung am Klägerfahrzeug hat der Sachverständige M. mit 150 € angesetzt und damit um 200 € geringer als der Schadensgutachten. Der Sachverständige M. hat dabei alle maßgeblichen Kriterien wie Fahrzeugalter, Laufleistung und Umfang der Instandsetzungsarbeiten berücksichtigt. Das Gericht schließt sich seinem Ergebnis an.

3. Gutachterkosten

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH NJW 1995, 446, 447, BGHZ 54, 82, 85). Ein Bagatellschaden liegt vorliegend jedenfalls nicht vor, so dass ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden durfte (Grenze von 700,00 €, OLG München, Az: 10 U 579/15).

Nach den Ausführungen des OLG München (a.a.O.) kann zur Ermittlung der üblichen Vergütung von Sachverständigen für die gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO die Honorarbefragung des BVSK herangezogen werden.

Da inzwischen die Honorarbefragung 2024 vorliegt, orientiert sich das Gericht an dieser als aktuellerer Fassung.

Hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen kann jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Erstellungsaufwand i.S. des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2024 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und /oder 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München im Landkreis München hat.

Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich des Grundhonorars (Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.246,72 EUR zuzüglich Wertminderung 150,00 EUR) ein Betrag in Höhe von 541 EUR als unterer Wert des HB V Korridors.

Einen Aufschlag nimmt das Gericht nicht vor, da der Sachverständige weder öffentlich bestellt und vereidigt ist, noch seinen Sitz in München oder im Landkreis München, sondern im Landkreis R. hat.

Als Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) sind entsprechend der Rechtsprechung des OLG München als angemessen und erstattungsfähig anzusehen:

- Fahrtkosten: 0,70 EUR pro Kilometer

- Fotokosten mit 2,00 EUR pro Lichtbild und 0,50 EUR je Lichtbild des zweiten Fotosatzes

- Porto/Telefonpauschale 15,00 EUR

- Schreibkosten mit 1,80 EUR pro Seite und 0,50 EUR pro Kopie.

Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Beispielweise können hierzu genannt werden Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für die Datenbank oder Kosten für den Ausdruck des Original-Gutachtens.

Im vorliegenden Fall ergibt sich somit Folgendes:

Grundhonorar 541,00 €

Schreibkosten / Kopien 21,00 €

PortoTelefonkosten 15,00 €

Lichtbilder zum Original 22,00 €

Nettobetrag 599,00 €

Mehrwertsteuer 19,0% 113,81 €

Endbetrag: 712,81 €

4. Gesamtschaden

Fahrzeugschaden netto 2.246,72 €

merkantile Wertminderung 150,00 €

Kosten Begutachtung brutto 712,81 €

Pauschale Unkosten 25,00 €

Summe 3.134,53 €

Aus diesem Betrag stehen dem Kläger Verzugszinsen zu ab dem 23. 05. 2025, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

5. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Als weitere Schadensposition gemäß § 249 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.134,11 € zu.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG 361,40 €

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Summe netto 381,40 €

19% MwSt Nr. 7008 VV RVG 72,47 €

Summe RA-Kosten 453,87 €

Auch aus diesem Betrag kann der Kläger ab dem 25.04.2025 Verzugszinsen beanspruchen.

III.

Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag erwies sich als zulässig und begründet, da im Falle der Reparatur noch weitere Schäden anfallen werden, beispielsweise in Höhe der MwSt und durch etwaige Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten.

IV.

Klageabweisung im Übrigen

Soweit die Klageforderung über die zuerkannten Beträge hinausging, war die Klage abzuweisen.

V.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.

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