Das Verkehrslexikon


A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Schweinfurt v. 05.02.2026: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Anwendung der Schwacke-Liste, Sofortverfügbarkeit und Zusatzkosten




Das Amtsgericht Schweinfurt (Urteil vom 05.02.2026 - 1 C 650/25) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Schadensschätzung erfolgt dabei in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO regelmäßig auf der Grundlage der Schwacke-Liste, wobei Zuschläge für Sofortverfügbarkeit und Kosten für Winterreifen sowie Haftungsreduzierung erstattungsfähig sein können, während ein Abzug für Eigenersparnis zu berücksichtigen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zumm Abzug der Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten
und
Der Unfallersatztarif
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt 3.079,72 € an die S. K., Rg.-Nr. 434457, IBAN: C. …13 84 Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber der S. K. zu zahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt 79,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 25.07.2025 an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt 835,38 € an die S. W. GmbH, 10585 B., IBAN: G. …23 31 unter Angabe der Schadennummer: Q.-3. zu zahlen

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.453,92 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

I) Mietwagenkosten

1) Maßstäbe

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (etwa BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18). Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

2) Grundtarif

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich sind, zunächst der sog. Normaltarif heranzuziehen. Diesen Normaltarif ermittelt das Gericht, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des AG Schweinfurt, regelmäßig bestätigt durch das Landgericht Schweinfurt, in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwacke-Liste.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Bemessung der Höhe des Schadens des Anspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH NJW 1984, 2282; NJW 1988, 1835; NJW 2005, 277; NJW 2009, 1066; NJW 2009, 3022; NJW-RR 2011, 823). Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, wobei gleichwohl in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können. Nach der Rechtsprechung des BGH sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung herangezogen werden, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif durch Zuschläge bzw. Abschläge grundsätzlich abweichen. Konkrete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwacke-Liste haben sich für das Gericht aufgrund des sich zum Entscheidungszeitpunkts ergebenden Sach- und Streitstands im konkreten Fall nicht aufgezeigt. Die generellen Einwände der Beklagtenpartei gegen die Eignung der Schwacke-Liste hält das Gericht für unbegründet. Insbesondere wurden keine konkreten Tatsachen dahingehend aufgezeigt, dass die geltend gemachten Mängel der vom Gericht angewendeten Schwacke-Liste sich auf den hier streitgegenständlichen Fall in erheblichen Umfang auswirken würden (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445; NJZ 2010, 2652; NJW-RR 2011, 823).

b) Im vorliegenden Fall wurde das Mietfahrzeug für 30 Tage angemietet. Die Mietwagenklasse ist unstreitig.

c) Die Anmietung war grds. erforderlich. Insbesondere war die Klägerin nach ihren glaubhaften und glaubwürdigen Angaben in der Lage, das Fahrzeug trotz ihrer körperlichen Beschwerden und Einschränkungen zu nutzen. Auf die Angaben im Verhandlungsprotokoll kann verwiesen werden. Auch die tatsächlich zurückgelegte Strecke spricht für eine durchgehende Nutzung des Fahrzeuges.

Die Klägerin konnte für den gesamten geltend gemachten Zeitraum ein Mietfahrzeug beanspruchen. Streitig ist diesbezüglich eine Differenz von 4 Tagen. Auch wenn der Klägerin bereits am 03.03.2025 mündlich mitgeteilt worden sein soll, dass es sich um einen Totalschaden gehandelt habe, lag ihr das schriftliche Gutachten hierzu noch nicht vor. Zwar hat sich die Klägerin offenbar bereits am 05.03.2025 dazu entschieden, auf Totalschadenbasis abzurechnen, da dies seitens ihrer Prozessbevollmächtigten entsprechend gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde.

Darüber hinaus ging es für die Klägerin aber im weiteren auch um die Frage, ob noch einmal dasselbe Fahrzeug beschafft werden soll, ob es gekauft oder geleast werden soll. Hierfür ist ihr grds. eine Überlegungsfrist jedenfalls von einigen Tagen einzuräumen, die vorliegend nicht überschritten ist. Nachdem sie sich für dasselbe Fahrzeug wie ihr geschädigtes entschieden hatte, musste dieses aus W. noch in ein Autohaus nach W. transportiert werden. Insgesamt ist unter weiterer Berücksichtigung der sich aus dem vorgerichtlichen Gutachten ergebenden Wiederbeschaffungsdauer nach Auffassung des Gerichts die Anmietdauer daher nicht zu beanstanden.

d) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH Urt. v. 11.03.2008 - Az. VI ZR 164/07).

e) Zusätzlich zum Grundtarif konnte der Klägerin ein Aufschlag 20%-iger Aufschlag auf den Grundtarif zugebilligt werden. Das Mietfahrzeug wurde noch am Unfalltag angemietet, was die Erforderlichkeit eines sofort verfügbaren Fahrzeuges nach Auffassung des Gerichts ausreichend aufzeigt. Die Klägerin gab auch nachvollziehbar an, dass sie noch am Unfalltag mit dem Mietfahrzeug von einem Bekannten in das G. zu Untersuchungen gebracht wurde.

f) Eigenersparnis

Von dem Grundtarif ist ein Abzug in Höhe von 3% für die ersparten Eigenaufwendungen im Hinblick auf die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs der Geschädigten anzurechnen. Unstreitig wurde im vorliegenden Fall ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet, sodass ein Entfallen des Abzuges nicht in Betracht kommt. Die ersparten Eigenaufwendungen werden vom Gericht auf 3% geschätzt

3) Zusatzkosten

a) Kosten für Winterausstattung

Neben den Kosten für die reine Anmietung des Fahrzeugs können die geltend gemachten Kosten für Winterreifen in Ansatz gebracht werden.

Da Winterreifen auf dem Mietwagenmarkt üblicherweise gesondert berechnet werden, sind die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich erstattungsfähig (OLG Koblenz, SVR 2015, 299 [300]; vgl. auch BGH, NJW 2013, 1870 [1871]). Der Geschädigte hat Anspruch auf einen Mietwagen, der den Vorgaben der StVO entsprechend ausgestattet ist (OLG Koblenz, a.a.O.). Insoweit kommt es allein maßgeblich darauf an, ob zur Zeit der Anmietung Winterreifen jahreszeitbedingt erforderlich gewesen sind. Dies war hier der Fall.

b) Hinsichtlich der Kosten für Haftungsreduzierung ist folgendes zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Geschädigter, auch ohne dass sein eigenes Fahrzeug mit Vollkaskoschutz versichert war, die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grds. insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGHZ 61, 325, 331).

Vorliegend sind die Kosten der Haftungsreduzierung zusätzlich erstattungsfähig, da der Schwacke-Mietpreisspielgel lediglich eine Haftungsreduzierung mit einem Selbstbehalt von 500 € einpreist. Soweit eine Haftungsreduzierung auf einen geringeren Selbstbehalt bei der Geschädigten möglicherweise deshalb zu einer Besserstellung gegenüber dem Normalzustand führen könnte, weil der Geschädigte seinen eigenen Pkw gegebenenfalls mit einer höheren Selbstbeteiligung versichert hat, ist solch eine mögliche Besserstellung deshalb gerechtfertigt, weil der Geschädigte nicht gehalten ist, als Geschädigter eines Verkehrsunfalles zusätzliche Risiken aufzunehmen. Durch die Notwendigkeit der Anmietung wird aber das Risiko begründet, dass es leichter zu einem eigenverschuldeten Unfall dem Mietfahrzeug kommt, da bei diesen die jeweilige Funktionsweise und Abmessungen regelmäßig nicht gleichermaßen geläufig sind wie diejenige des eigenen, vertrauten Fahrzeuges. Auf diese Weise trifft den Geschädigten mit der durch den Unfall aufgezwungenen Eingewöhnung auf das Mietfahrzeug ein gegenüber der Bedienung seines eigenen, vertrauten Fahrzeugs gesteigertes, zusätzliches Risiko dahingehend, dass sich der Selbstbehalt tatsächlich verwirklicht. Hinzu kommt, dass der Geschädigte bei einem Unfall mit eigenem Fahrzeug stets entscheiden kann, sein Fahrzeug gegebenenfalls auch keiner Reparatur zuzuführen und auf diese Weise den Selbstbehalt zu umgehen. Im Falle eines Schadens am Fahrzeug ist hingegen steht der Selbstbehalt zu zahlen (LG Schweinfurt, Urt. v. 21.01.2022, 27 S 26/72).

c) Da der Geschädigte Anspruch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug hat und das klägerische Fahrzeug mit Navigationsgerät ausgestattet war, waren die Kosten auf im Rahmen der Anmietung des Ersatzfahrzeuges ersatzfähig.

d) Kosten für einen Zweitfahrer konnten nicht für den gesamten geltend gemachten Zeitraum gefordert werden. Nach den Angaben der Klägerin ging es bei der Eintragung des Zweitfahrers für sie darum, am Unfalltag von einem Bekannten in das Krankenhaus verbracht werden zu können, was auch geschehen ist. Es war hingegen nicht angedacht, dass ein Zweitfahrer auch im weiteren Verlauf das Mietfahrzeug nutzen sollte, was auch nicht geschehen ist. Insofern war zu berücksichtigen, dass aufgrund der Anmietsituation unmittelbar nach dem Unfall und aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch unklaren Heilungsverlaufs von der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Schadensminderungspflicht grds. nicht erwartet werden kann, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang sich um eine Einschränkung des geschlossenen Mietvertrages dahingehend zu kümmern, dass der Zweitfahrer wieder aus dem Vertragsverhältnis herausgenommen wird. Jedoch wäre es nach Auffassung des Gerichts zumindest zum Zeitpunkt des Ablaufs der Überlegungsfrist zur Neuwagenbeschaffung unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht möglich gewesen, den geschlossenen Vertrag zu hinterfragen, insb. da der Klägerin klar war, dass kein Zweitfahrer benötigt wird.

4) Allerdings bewegen sich die Kosten, die der Klägerin in Rechnung gestellt wurden, insgesamt im Bereich des nach dem zuvor ausgeführt objektiv erforderlichen; da zudem Zahlung an das Mietwagenunternehmen gefordert wird, war im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung von einer vollen Erstattungsfähigkeit der Kosten auszugehen. Dass die Kosten von der Klägerin selbst noch nicht verlangt wurden, kann dahinstehen, da ein Mietwagenunternehmen nicht verpflichtet ist, schnellstmöglich einen Kostenausgleich zu verlangen, sondern hierzu jedenfalls die Verjährungsfrist ausschöpfen kann. Es ist auch davon auszugehen, dass das ausgehängte Preisverzeichnis Bestandteil des streitgegenständlichen Vertrags geworden ist.Die Geltendmachung der Mietwagenkosten ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Geschädigten ein günstigeres Angebot zur Verfügung stand.

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte im Prinzip frei entscheiden, von wem er einen Ersatzwagen angemietet, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes muss er jedoch unter mehreren zumutbaren gleichwertigen Alternativen die wirtschaftlichste wählen. Darüber hinausgehende Kosten kann der Geschädigten nur verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem für ihn maßgebenden zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war.

b) Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Gläubiger quasi eine Marktforschung anstellen oder den Autovermieter über den Grund der Anmietung (Unfall) täuschen müsste, sondern er darf uU sogar das erste Angebot annehmen, solange dieses nicht erkennbar überhöht ist. Die Notwendigkeit, nach einem günstigeren als dem angebotenen Tarif zu fragen, besteht regelmäßig nur dann, wenn sich dem Geschädigten aufgrund eines erheblichen oder aber auffällig hohen Abweichens von den Preisen etwa der "Schwacke-Liste" Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen, was häufig erst ab einer Überschreitung des Schwacke-Normaltarifs um 50% angenommen wird.

II) Die geltend gemachten Zulassungskosten wurden hinreichend nachgewiesen und zuletzt auch nicht mehr bestritten. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken.

III) Die Unkostenpauschale war gem. § 287 ZPO - wie im hiesigen Bezirk üblich - mit 30 € zu schätzen.

B)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

C)

Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (etwa BGH NJW 2018, 938). Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (BGH NJW 2018, 935). Vorgerichtlich wurden dem Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen 1.104,80 € gezahlt. Zuzüglich der zugesprochenen 10 € beläuft sich damit der Gegenstandswert, aus dem die vorgerichtlichen Gebühren zu berechnen sind, auf 1.114,80 €. Die 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 beträgt 149,50 €. Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19% Umsatzsteuer, sodass sich eine Forderung in Höhe von 201,71 € ergibt, welche ebenfalls vorgerichtlich bereits gezahlt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz Impressum