|
Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Schadensschätzung erfolgt dabei in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO regelmäßig auf der Grundlage der Schwacke-Liste, wobei Zuschläge für Sofortverfügbarkeit und Kosten für Winterreifen sowie Haftungsreduzierung erstattungsfähig sein können, während ein Abzug für Eigenersparnis zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |