Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Schweinfurt v. 22.01.2026: Zum Anscheinsbeweis bei Parkplatzkollision und kurzzeitigem Stillstand des rückwärtsfahrenden Fahrzeugs




Das Amtsgericht Schweinfurt (Urteil vom 22.01.2026 - 1 C 105/25) hat entschieden:

   Kommt es auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Unfall, steht aber fest, dass der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen gekommen ist, so greift der Anscheinsbeweis bereits nicht ein oder ist jedenfalls erfolgreich erschüttert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rückwärts Ausparken aus Parklücken
und
Rückwärtsfahren auf Parkgelände
und
Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren
und
Parkplatz-Unfälle
und
Rückwärtsfahren
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.433,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2024 sowie für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten weitere 220,27 € an die S. N. P. GmbH, 10585 B, IBAN: … unter Angabe der Schadennummer … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner 40% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.582,50 € festgesetzt.

Gründe:


Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien streitig, die Schadenshöhe ist unstreitig.

Am Unfalltag parkte die Zeugin B. mit dem Pkw des Klägers auf dem Parkplatzgelände am P. A. i. A. rückwärts aus. Es kam zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), der durch den Beklagten zu 1) gesteuert wurde.

Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Sachschaden. Mit vorgerichtlich durch die Klägerin eingeholtem Sachverständigengutachten wurde der Sachschaden auf 5.579,54 € netto beziffert. Es wurde eine merkantile Wertminderung am klägerischen Fahrzeug in Höhe von 300 € festgestellt. Der Sachverständige berechnete dem Kläger für seine Tätigkeit 1.255,45 €. Ferner wird eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 €, mithin ein Gesamtschaden in Höhe von 7.164,99 € geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, beide Fahrzeuge seien zum Unfallzeitpunkt in Bewegung gewesen. Er ist daher der Ansicht, dass jedenfalls - da ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die doppelte Rückschaupflicht vorliege - eine Verschuldensquote in Höhe von 50% zu Lasten der Beklagtenseite zugrundezulegen sei.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger 3.582,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 07.09.2024 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus gesamtschuldnerisch verurteilt 453,87 € an die S.N. P. GmbH, 10585 B., IBAN: … unter Angabe der Schadennummer … zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte 1) habe, nachdem er sich vergewissert hatte, dass der klägerische Pkw gestanden habe, mit dem rückwärtigen Ausparkvorgang begonnen. Als er seine Parkbox bereits fast vollständig verlassen habe, habe er seinen Pkw angehalten, um seinen Fahrweg zu kontrollieren. In diesem Moment habe die Fahrerin des Pkws des Klägers plötzlich begonnen, rückwärts zu fahren, und sei mit erheblicher Geschwindigkeit gegen das Heck des stehenden Pkws des Beklagten 2) gefahren, sodass dieser um etwa einen halben Meter verschoben worden sei. Der Beklagten-Pkw sei zum Zeitpunkt der Kollision nahezu quer in der Fahrspur gestanden.

Sie sind daher der Ansicht, der streitgegenständliche Unfall sei von der Zeugin B. alleine verursacht und verschuldet worden. Der Beklagte 1) sei - auch im Hinblick auf die Parkplatzsituation seinen Sorgfaltspflichten vollumfänglich nachgekommen. In der konkreten Unfallsituation sei der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) wurden informatorisch gehört.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeuginnen B. und F..

Das im Verfahren Az. 2 C 55/25, AG Schweinfurt erholte Sachverständigengutachten zum Unfall hergang wurde gem. § 411a ZPO beigezogen.

I) Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Das Gericht ging von einer Haftungsquote von 20 % zu Lasten der Beklagtenseite aus.

1) Das Gericht geht davon aus, dass das Beklagten-Fahrzeug mindestens ein bis zwei Sekunden vorkollisionär gestanden ist. Der gerichtliche Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, dass das Beklagten-Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden sein muss. Es sei in technischer Hinsicht nur nicht objektivierbar, wie lange die Stillstandzeit des Beklagten-Fahrzeuges gewesen sei. Diese müsse jedenfalls mindestens 0,5 Sekunden betragen haben, da keine Aus-/Einfederung belegbar sei. Auch längere Stillstandszeiten sind jedoch laut Gutachten möglich. Nach den insofern plausiblen Angaben des Beklagten habe dieser etwa ein bis zwei Sekunden vor der Kollision gestanden.

2) Unter Berücksichtigung dessen war für eine hälftige Schadensaufteilung nach Auffassung des Gerichts kein Raum, sondern es war von einem überwiegenden Verschuldensanteil der Klägerseite auszugehen. Insofern schließt sich das Gericht den Ausführungen des Landgerichts Schweinfurt, Beschluss vom 31. 03. 2025, 33 S 5/25 e an, der auszugsweise wiedergegeben wird. Der Fall ist mit dem vorliegenden vergleichbar.

"Zu § 9 Abs. 5 StVO entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer spricht, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt (statt vieler: OLG München, Urt. v. 27. 5. 2010 - 10 U 4431/09, zit. nach juris = BeckRS 2010, 14164; OLG Dresden, SP 2010, 174; KG, VRS 108, 190; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 585f.; OLG Köln, DAR 2006, 27). Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt steht. Vielmehr entfällt der Anscheinsbeweis erst, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war (vgl. KG, MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln, DAR 2006, 27; LG Bochum, VRR 2009, 304; LG Kleve, Urt. v. 11. 11. 2009 - 5 S 88/09, zit. nach juris = BeckRS 2010, 05794; LG Berlin, Urt. v. 19. 10. 2000 - 58 S 112/00, zit. nach juris = BeckRS 2000, 16205; AG Hamburg, SP 2006, 416). Dies wird von der Kammer nicht in Zweifel gezogen.

Teilweise werden diese Grundsätze auf Parkplätze übertragen, auf denen sich die Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs. 2 StVO richten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11. 9. 2012 r+s 2013, 42; LG Bad Kreuznach, zfs 2007, 559; LG Arnsburg, Urt. v. 27. 9. 2005 - 5 S 58/05, zit. nach juris = BeckRS 2006, 04469; AG Herne, Urt. v. 17. 2. 2010 - 20 C 389/00, zit. nach juris = BeckRS 2012, 22028; wohl auch KG, VRS 118, 354ff.; LG Braunschweig, Urt. v. 29. 6. 2010 - 7 S 490/09, zit. nach juris = BeckRS 2010, 16097). Dem folgt die Kammer nicht. Kommt es auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Unfall, steht aber fest, dass der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen gekommen ist, so greift der Anscheinsbeweis bereits nicht ein oder ist jedenfalls erfolgreich erschüttert. Der Beweis des ersten Anscheins stellt kein besonderes Beweismittel dar, sondern ist lediglich der konsequente Einsatz von Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (BGH, Urt. v. 17. 6. 1997 - X ZR 119/94, NJW 1998, 79). Steht zur richterlichen Überzeugung ein Sachverhalt fest, der nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf ist, so vermittelt diese Typizität die richterliche Überzeugung auch im zu entscheidenden Einzelfall (vgl. BGH, Urt. v. 5. 11. 1996 - VI ZR 343/95VersR, 1997, 205; Urt. v. 19. 3. 1996 - VI ZR 380/94NJW, 1996, 1828 = r+s 1996, 224). Voraussetzung ist danach das Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes, nach dem sich der Schluss auf eine bestimmte Ursache oder Wirkung aufdrängt.

Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf in diesem Sinn vorliegt, sind sämtliche bekannten Umstände des Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH, Urt. v. 4. 12. 2000 - II ZR 293/99, VersR 2001, 457; Urt. v. 19. 3. 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772 = r+s 1996, 224; Urt. v. 19. 11. 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343 = r+s 1986, 343). Denn ob ein Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 13. 12. 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84ff. = r+s 2012, 96; Urt. v. 19. 3. 1996 aaO).

Definiert man den Sachverhalt, auf den hin die Anwendungsvoraussetzungen des Anscheinsbeweises zu prüfen sind, hier unter Einbeziehung des Stillstandes des klägerischen Fahrzeugs, so lässt sich für einen solchen Sachverhalt bereits keine typische Lebenserfahrung begründen, wonach der Rückwärtsfahrer, der vorkollisionär gestanden hat, den Unfall verschuldet hat. Ließe man hingegen für die Anwendung des Anscheinsbeweises schon eine Kollision im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren genügen, so wäre ein sich dann ergebender Anscheinsbeweis bei Nachweis eines Stillstandes im Kollisionszeitpunkt jedenfalls erfolgreich erschüttert. Denn in einem Fall der hier vorliegenden Art besteht jedenfalls keine typische Lebenserfahrung für einen Verkehrsverstoß auf Seiten des stehenden Verkehrsteilnehmers. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Rückwärtsfahrer in Erfüllung all seiner Verkehrspflichten rechtzeitig angehalten hat und nur der im Fahren befindliche Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Anders als im fließenden Verkehr genügt der Rückwärtsfahrer im ruhenden Verkehr nämlich regelmäßig, d.h. wenn er nicht gegen eine sonstige Sorgfaltspflicht verstoßen hat, den ihn treffenden Pflichten, wenn er so bremsbereit fährt, dass er jederzeit vorkollisionär anhalten kann.

Das Höchstmaß an Sorgfalt, das § 9 Abs. 5 StVO im fließenden Verkehr verlangt, findet seine Rechtfertigung in der Gefährlichkeit des Fahrmanövers für den fließenden Verkehr, der sich durch seine typischerweise höhere Geschwindigkeit auszeichnet. Für den fließenden, typischerweise rascheren Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielle Gefährdung dar, weil es ein Hindernis bildet, den Anhalteweg des fließenden Verkehrs verkürzt oder jedenfalls Ungewissheit über das weitere Fahrverhalten begründen kann (vgl. OLG Jena, VRS 108, 294; OLG Koblenz, zfs 2000, 80). Der fließende Verkehr wird vor dieser Gefahr durch den Vertrauensgrundsatz geschützt. Danach muss sich der fließende Verkehr auf eine solche Störung nicht einstellen (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt, VersR 1982, 1079).

Im ruhenden Verkehr besteht eine solche rechtlich geschützte Verkehrserwartung jedoch nicht. Denn im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen, auf denen die Pflichten der Kraftfahrzeugführer einander angenähert sind, muss sich jeder Kraftfahrer - wie dargelegt - auf mögliche Hindernisse und Störungen, die von einem Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen und so vorsichtig fahren, dass er notfalls jederzeit anhalten kann. Die Schaffung solcher mit dem Rangieren verbundener Hindernisse oder Störungen, auf die sich der ruhende Verkehr einstellen muss, kann dann keine besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens im ruhenden Verkehr begründen. Die spezifische Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens beschränkt sich im ruhenden Verkehr vielmehr darauf, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese Gefahr hat sich jedoch nicht typischerweise realisiert, wenn der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen kommt. Denn es ist möglich, dass er in Erfüllung der ihn treffenden Pflichten jederzeit bremsbereit gefahren ist und rechtzeitig angehalten hat. Die bloße Möglichkeit, dass der rückwärts Fahrende auch rein zufällig zum Stehen gekommen sein könnte, vermag eine Typizität für eine verkehrswidrige Unfallverursachung dann nicht begründen. Denn für sie spricht keine höhere Wahrscheinlichkeit als für ein regelgerechtes Verhalten.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Nachweis eines Verstoßes gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren hier nicht geführt.

Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur feststehende Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH Urt. v. 27. 6. 2000 - VI ZR 126/99, VersR 2000, 1294 = r+s 2000, 1294; Urt. v. 10. 1. 1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 = r+s 1995, 132), ist danach lediglich auf Seiten der Beklagten [hier Klägerseite] ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges [hier Beklagten-Fahrzeug] unter den hier gegebenen Umständen zu einer Mithaftung von 20%. Denn der Verkehrsverstoß […] wiegt nicht so schwer, dass die mitwirkende Betriebsgefahr auf […]-seite ganz dahinter zurücktreten müsste."

3) Die Schadenshöhe ist unstreitig.

II) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (etwa BGH NJW 2018, 938).

IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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