|
Auch im Falle wochenlanger intensiver winterlicher Witterung und geschlossener Schneedecke auf nicht geräumten Flächen des Gemeindegebiets ist der Vollbeweis (§ 286 ZPO) für "allgemeine Glätte" zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle zu erbringen, sofern die haftungsbegründende Verletzung einer Räum- und Streupflicht auf das Vorliegen "allgemeiner Glätte" gestützt wird. (Leitsätze des Gerichts) |