Das Verkehrslexikon


A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Karlsruhe v. 21.11.2025: Zum Vollbeweis allgemeiner Glätte bei Verletzung der Räum- und Streupflicht




Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.11.2025 - 25 U 46/24) hat entschieden:

   Auch im Falle wochenlanger intensiver winterlicher Witterung und geschlossener Schneedecke auf nicht geräumten Flächen des Gemeindegebiets ist der Vollbeweis (§ 286 ZPO) für "allgemeine Glätte" zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle zu erbringen, sofern die haftungsbegründende Verletzung einer Räum- und Streupflicht auf das Vorliegen "allgemeiner Glätte" gestützt wird.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28.03.2024, Az.: 1 O 68/22, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28.03.2024, Az.: 1 O 68/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Der Beklagte wendet insoweit ein, dass er den Gehweg vor seinem Anwesen auf einer Breite von etwa 1,50 m geräumt habe. Das Räumen habe dazu geführt, dass bei Einhaltung der gebotenen Vorsicht der Gehweg am Vormittag des 20.01.2021 für Fußgänger grundsätzlich "sicher" gewesen sei.

Die Eisfläche, die von der Klägerin für ihren Sturz verantwortlich gemacht werde, sei nicht Teil einer "allgemeiner Glätte" gewesen. Es habe sich um eine vereinzelte Eisfläche gehandelt.

Im Hinblick auf diese vereinzelte Eisfläche könne nicht festgestellt werden, dass er die Eisfläche als Gefahrenstelle kannte oder sie rechtzeitig hätte erkennen können und müssen, bevor die Klägerin gestürzt sei.

Er sei, nachdem der Gehweg geräumt gewesen sei, nicht verpflichtet gewesen, den Gehweg nochmals zu kontrollieren.

Es sei auch nicht richtig, dass das an seinem Anwesen herabführende Regenfallrohr verstopft oder zugefroren und deshalb Wasser auf den Gehweg gelangt sei. Aus diesem Grund könne er auch diesbezüglich nicht für den Sturz der Klägerin verantwortlich gemacht werden.

Er habe überdies nicht damit rechnen können, dass getauter Schnee vom Dach auf den Gehweg getropft sei und im Bereich des Regenfallrohrs zu einer einzelnen Eisfläche geführt habe, wie dies der schriftlich vernommene Zeuge A gesehen haben wolle, da die Temperaturen über 0 Grad Celsius gelegen hätten.

Nach alledem könne sich die einzelne Eisfläche im Bereich des Regenfallrohrs lediglich aus nicht nachvollziehbaren und damit nicht vorhersehbaren Gründen gebildet haben. Ihr Vorhandensein begründe demnach keinen Verschuldensvorwurf gegen ihn.

Ferner sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht kein Mitverschulden der Klägerin berücksichtigt worden. Es stehe fest, dass bei Wahrung der gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit eine unfallfreie Begehung des Gehwegs vor seinem in Z gelegenen Anwesen möglich gewesen sei, da am 20.10.2021 bis 10.30 Uhr auf der stark frequentierten Y-Straße zahlreiche Passanten die fragliche Stelle passiert hätten, ohne zu Fall gekommen zu sein.

Da keine Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestehe, seien der Klägerin auch weder zukünftige Schäden noch Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen.

Die Berufung des Beklagten greift darüber hinaus aber auch die landgerichtlichen Feststellungen zur Höhe der zuerkannten Ansprüche an.

So sei das der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld - selbst im Falle einer bestehenden Haftung dem Grunde nach - überhöht. Vor dem Hintergrund von Vergleichsentscheidungen wäre angesichts der von der Klägerin erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeldbetrag von bis zu maximal 10.000,00 € zuzusprechen.

Auch die landgerichtlichen Feststellungen zum zugesprochenen Haushaltsführungsschaden seien falsch. Das Landgericht habe übersehen, dass bereits in der Klageerwiderung bestritten worden sei, dass die Klägerin vor dem Unfall in dem von ihr vorgetragenen Umfang im eigenen Haushalt tätig gewesen sei. Das Landgericht habe es versäumt hierzu Beweis zu erheben. Ferner sei zu beanstanden, dass das Erstgericht ohne nähere Begründung einen Stundensatz von 14,00 € angesetzt habe, zumal nicht einmal deutlich werde, ob es sich hierbei um einen Brutto- oder Nettobetrag handele. Aus den gleichen Gründen seien die landgerichtlichen Feststellungen zur Höhe des Stundensatzes bezüglich der vermehrten Bedürfnisse zu beanstanden.

F.

Mit Beschluss vom 04.04.2025 hat der Senat der Klägerin rechtliche Hinweise erteilt und ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und ergänzenden Beweisangeboten gegeben. So ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass bislang die schlüssige Darstellung einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten, die zu dem Unfallereignis vom 20.01.2021 geführt habe, fehle. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Hinweise wird auf den Beschluss Bezug genommen (AS. II 67 ff.). Daraufhin hat die Klägerin ergänzend vorgetragen und der Beklagte hierauf erwidert.

Die Klägerin behauptet nun folgendes:

Am Vormittag des 20.01.2021 sei im Bereich des vor dem Anwesen des Beklagten verlaufenden Gehwegs nicht nur eine einzelne Glatteisstelle vorhanden gewesen. Vielmehr habe dort eine "allgemeine Glätte" vorgelegen.

So sei der Südschwarzwald Mitte Januar 2021 von einem heftigen Wintereinbruch heimgesucht worden, wie es ihn in den vergangenen Jahren nur noch selten gegeben habe. Bereits am 15.01.2021 habe die Schneehöhe im Bereich von Z 60 bis 70 cm betragen. Am 20.01.2021 seien bereits seit den frühen Morgenstunden die Räumfahrzeuge des Gemeindeverwaltungsverbandes Z ununterbrochen im Einsatz gewesen, um die Ortsstraßen zu streuen und die zusammengeschobenen Schneeanhäufungen an den Fahrbahnrändern mit Schneefräsen zu beseitigen.

Die damalige Witterungssituation habe darüber hinaus eine ganz besondere außergewöhnliche Gefährdungslage verursacht. Denn da die Temperaturen tagsüber auf über 0 Grad angestiegen seien, während nachts Minustemperaturen geherrscht hätten, habe der am Rand des Gehwegs gelagerte Schnee zu tauen begonnen, sich als Schmelzwasser auf der Gehwegfläche ausgebreitet und sei nachts bei Minustemperaturen gefroren.

Angesichts dieser für die Region mittlerweile sehr außergewöhnlichen winterlichen Situation könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine "allgemeine Glätte" vorgelegen habe.

Die Klägerin vertritt vor dem Hintergrund ihrer Behauptungen die Auffassung, dass diese außergewöhnliche winterliche Situation den Beklagten dazu hätte veranlassen müssen, den Gehweg vor seinem Anwesen in Z am Morgen des 20.01.2021 zu kontrollieren und den Gehweg entlang der Hausfront entsprechend der Pflichten der Räum- und Streusatzung mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.

Insofern komme es auch nicht mehr darauf an, ob und aufgrund welcher Umstände Wasser über die Dachrinne bzw. das Regenfallrohr auf den Gehweg gelangt sei. Insoweit sei allerdings eine plausible Erklärung, dass Schmelzwasser vom Dach, das in das Regenfallrohr gelangt sei, wegen gefrorenen Wassers im unteren Bereich des Regenfallrohres nicht mehr habe abfließen können, sich dort gestaut habe und durch eine im Regenfallrohr vorhandene Öffnung auf den Gehweg geflossen sei. Jedenfalls habe sich das lediglich ineinandergesteckte Regenfallrohr in keinem ordnungsgemäßen Zustand befunden und eine latente Gefahrenquelle dargestellt.

Mit Beweisbeschluss vom 23.07.2025 (AS. II 106 ff.) hat der Senat eine sachverständige Auskunft zu meteorologischen Fragestellungen für den Zeitraum vom 13.01.2021, 00.00 Uhr, bis zum 20.01.2021, 11.00 Uhr, für den Bereich des in Z gelegenen Anwesens des Beklagten eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss Bezug genommen. Zur Sachverständigen wurde die beim Deutschen Wetterdienst tätige Regierungsamtsrätin O bestellt.

Die Sachverständige hat daraufhin ein auf den 25.09.2025 datiertes schriftliches Gutachten vorgelegt, das sie aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers in der ersten Zeile der im Gutachten enthaltenen Tabelle 1 mit Stellungnahme vom 09.10.2025 bezüglich Seite 8 und 9 des Gutachtens ergänzt hat.

Aufgrund Verfügung vom 23.07.2025 ist im Berufungstermin vom 17.10.2025 zu der von der Klägerin behaupteten "allgemeinen Glätte" sowie zu den sonstigen örtlichen Verhältnissen am Vormittag des 20.01.2021 im Bereich des vor dem Anwesen des Beklagten verlaufenden Gehwegs Beweis erhoben worden.

Zum einen ist der Inhalt des schriftlichen meteorologischen Gutachtens vom 25.09.2025 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 09.10.2025 zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden.

Zum anderen sind beide Parteien informatorisch angehört sowie die Zeugin B, der Zeuge C, der Zeuge D und die Zeugin E vernommen worden.

Wegen der Beweisfragen und der getätigten Aussagen wird im Hinblick auf die Einzelheiten auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.10.2025 (AS. II 168 ff.) sowie auf das meteorologische Gutachten vom 25.09.2025 (Sonderband Gutachten) nebst dessen Ergänzung vom 09.10.2025 Bezug genommen (AS. II 162 ff.).

G.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Während die Berufung der Klägerin jedoch unbegründet ist, hat die Berufung des Beklagten in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet, so dass auf die Berufung des Beklagten die Klage vollständig abzuweisen ist.

A.

Die Klage ist in vollem Umfang zulässig. Dies gilt auch für die zur Entscheidung gestellte Feststellungsklage.

1.

Der Feststellungsantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Hierfür muss der Antrag das festzustellende Rechtsverhältnis jedenfalls so bestimmt bezeichnen, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft feststeht (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 256 ZPO, Rn. 26). Diese Anforderung wird im Hinblick auf die von der Klägerin gewählte Formulierung, wonach "jeder weitere" materielle und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.01.2021 (Sturz auf Gehweg vor Anwesen Adresse 2) zu ersetzen ist, soweit ein Übergang auf gesetzliche oder private Leistungsträger nicht erfolgt ist, unter Berücksichtigung des Klagevortrags sowie des aus dem vorliegenden Urteil erkennbaren Gesamtzusammenhangs (insbesondere I. C.) erfüllt.

So hat sich das Verständnis des Feststellungsantrags als Prozesserklärung, die unter Heranziehung der vorgenannten Gesamtumstände (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20 -, juris Rn. 12) auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist, daran auszurichten, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 -, juris Rn. 11).

Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren lediglich bislang nicht bezifferbare, künftig möglicherweise erst noch entstehende materielle und immaterielle Ansprüche meint, die weder die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Leistungsansprüche noch die von der Klägerin mit der Erweiterung des Antrags Ziff. 2 bereits bezifferten und eingeklagten Ansprüche in Höhe von 510.136,04 €, die beim Landgericht Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 34/24, anhängig sind, betreffen.

Würde der Feststellungsantrag der Klägerin weitergehender verstanden, wäre er - in Abgrenzung zu den übrigen, bereits bezifferten sowie anhängigen bzw. rechtshängigen Ansprüchen - nicht hinreichend bestimmbar. Vielmehr wäre ein solch weitgefasstes Verständnis des Feststellungsantrags, das die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags nach sich zöge, nach den Maßstäben der Rechtsordnung unvernünftig und entspräche auch nicht der wohlverstandenen Interessenlage der Klägerin.

2.

Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO.

Da der Feststellungsanspruch aus der Verletzung eines auch deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsgutes geltend gemacht wird, wäre ein Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund bestünde, mit weiteren materiellen oder immateriellen Ansprüchen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 141/13 -, juris Rn. 27).

Davon ist aber nicht auszugehen.

Vielmehr erscheint es angesichts der Verletzungen, auf welche die Klägerin ihre Ansprüche stützt, insbesondere im Hinblick auf die von ihr angeführte Verletzung der Brustwirbelsäule, nicht gänzlich fernliegend, dass in Zukunft - etwa für Behandlung und Untersuchung von Beschwerden der Brustwirbelsäule - weitere materielle Kosten oder derzeit noch nicht absehbare schmerzhafte körperliche Beeinträchtigungen entstehen könnten.

B.

Die Klage ist allerdings in vollem Umfang unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 6 Streupflichtsatzung-Z, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB weder der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch (§ 253 Abs. 2 BGB) in Höhe von mindestens 35.000,00 €, noch die eingeklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 13.212,57 € oder der begehrte Feststellungsausspruch zu. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die eingeklagten Ansprüche scheitern bereits daran, dass der Beklagte aus den vorgenannten Anspruchsnormen schon dem Grunde nach nicht für die Folgen des Glatteissturzes der Klägerin vom 20.01.2021 haftet.

1.

Zwar steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin am 20.01.2021 in Z auf einer Glatteisfläche stürzte, die sich auf dem am Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehweg befand.

Soweit das Landgericht insoweit zu der Feststellung gelangt ist, es sei nachgewiesen, dass die Klägerin am 20.01.2021 gegen 10.30 Uhr ihr Auto in der Y-Straße am Fahrbahnrand vor dem dortigen Anwesen des Beklagten parkte, aus dem Auto stieg, den Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten mit Winterschuhen betrat, um für ihren Arbeitgeber Besorgungen zu erledigen, auf dem Gehweg in südliche Richtung ging, wo sie schließlich im Bereich eines am Anwesen des Beklagten hinabführenden Regenfallrohrs auf einer Eisfläche ausrutschte und mit ihrem Hinterkopf, rechten Ellenbogen und Rücken auf den Gehweg schlug und einige Sekunden bewusstlos war, ist hiervon nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht abzuweichen.

Gleiches gilt für die Feststellung des Landgerichts, dass sich diese Eisfläche über die gesamte Breite der Gehwegfläche erstreckte und ein bis zwei Quadratmeter groß war.

Es bestehen insoweit keine konkreten Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorgenannten Feststellungen zu zweifeln. Weder werden diese Feststellungen von den Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen angegriffen, noch stehen sie in erkennbarem Widerspruch zu den im Rahmen der Beweisaufnahme vom 17.10.2025 gewonnenen Erkenntnissen.

Dennoch haftet der Beklagte nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Folgen des Glatteissturzes. Denn weder ist festzustellen, dass der Sturz auf einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten durch den Beklagten beruhte ( nachfolgend Ziff. 2), noch ist anzunehmen, dass der Sturz Folge einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht war, weil der Beklagte Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen und gleichwohl untätig blieb ( nachfolgend Ziff. 3).

2.

Es ist nicht festzustellen, dass der Sturz der Klägerin auf einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten durch den Beklagten beruhte.

a.

Zwar trifft durch die Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht gemäß §§ 2, 3 Streupflichtsatzung-Z den Beklagten grundsätzlich - ungeachtet hoheitlich ausgestalteter Straßenverkehrssicherungspflichten - für den öffentlichen Gehweg, der zwischen der Y-Straße und seinem dort gelegenen Anwesen verläuft, als Eigentümer des Anwesens, mithin als Straßenanlieger, eine Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht, sofern gegen die Verkehrssicherungspflichten bezüglich des Gehwegs verstoßen wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 -, juris Rn. 5).

In Bezug auf die insoweit zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten kann im Streitfall aber nicht angenommen werden, dass die in §§ 5, 6 Streupflichtsatzung-Z normierten Räum- und Streupflichten die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger über die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB hinaus erweitern wollen. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen. In diesem Zusammenhang kann die Gemeinde daher auch keine Räum- und Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 -, juris Rn. 9).

b.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im Streitfall nicht festzustellen, dass der Sturz der Klägerin auf eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten, die der Beklagte in Bezug auf den an seinem Anwesen in Z entlangführenden Gehweg zu beachten hatte, zurückzuführen ist.

Die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 -, juris Rn. 7 m.w.N.). "Allgemeine Glätte" setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 86/15 -, juris Rn. 25). Maßgebend ist, ob eine allgemeine Glättebildung am Unfalltag im Bereich des Unfallorts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 01. Juli 2025 - VI ZR 357/24 -, juris Rn. 14) - hier also am 20.01.2021 im Bereich des vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehwegs - vorlag.

Hierbei muss nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11 -, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 01. Juli 2025 - VI ZR 357/24 -, juris Rn. 8). Für das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" kann sich der Verletzte nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08 -, juris; BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 -, juris Rn. 24).

c.

Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen bestand für den Beklagten am Vormittag des 20.01.2021 keine Räum- und Streupflicht bezüglich des Gehwegs, der in Z an seinem Anwesen entlangführt.

Zwar wird nach dem Hinweisbeschluss vom 04.04.2025 von der Klägerin schlüssig behauptet, dass für den Beklagten aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage am Vormittag des 20.01.2021 bezüglich des Gehwegs, der in Z an seinem Anwesen entlangführt, eine Räum- und Streupflicht bestanden haben soll.

Allerdings erbringt die Klägerin nicht den erforderlichen Nachweis der strittigen tatsächlichen Umstände, die damals eine solche Pflicht begründet hätten.

Für die Überzeugungsbildung zu der von der Klägerin behaupteten "allgemeinen Glätte" am 20.01.2021 im Bereich des vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehwegs kann nicht auf zeitnah gewonnene schriftliche oder fotografische Dokumentationen zum Zustand des Gehwegs zurückgegriffen werden, da der Glatteissturz der Klägerin weder polizeilich erfasst, noch der Unfallort im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallzeitpunkt durch Lichtbildaufnahmen abgebildet wurde.

Auf Grundlage der demnach für die Beweiswürdigung zur Verfügung stehenden und heranzuziehenden Beweismittel besteht keine volle Überzeugung (§ 286 ZPO), mithin kein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 76/23 -, juris Rn. 15), dass am Vormittag des 20.01.2021 auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, sondern aufgrund Glättebildung bzw. Schneebelag dort "allgemeine Glätte" vorlag.

aa.

Weder die informatorisch angehörten Parteien noch die im Rahmen der Beweisaufnahme einvernommenen Zeugen haben Angaben gemacht, aus denen sich verlässlich und ohne verbleibende Zweifel schließen lässt, dass auf dem Gehweg nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, auf der die Klägerin zu Fall kam, sondern dort "allgemeine Glätte" vorlag.

(1)

Während die Klägerin erstinstanzlich schriftsätzlich noch vorgetragen hat, dass die von Schnee geräumte Gehwegfläche "nass" - mithin nicht allgemein glatt - gewesen sei und auch ihre erstinstanzliche Anhörung vom 17.01.2023 keine Schilderung eines allgemein glatten Gehwegs enthalten hat, hat sie auch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vom 17.10.2025 im Wesentlichen nur von einer einzelnen Glättestelle, nicht aber von einer "allgemeinen Glätte" auf dem Gehweg berichtet.

So hat sie geschildert, dass der Gehweg, den sie ungefähr auf Höhe der Mitte des Anwesens des Beklagten betreten habe, über die gesamte Länge bis zur Apotheke zwar geräumt, aber mit einer festen, etwa ein bis zwei Zentimeter dünnen Neuschneeschicht bedeckt gewesen sei. Dieser Schneebelag sei - mit ihren "Timberland"-Schuhen vorsichtig vorwärts tippelnd - ganz gut und ohne Standprobleme zu begehen gewesen, bis sie auf Höhe des am Anwesen herabführenden Regenfallrohrs auf der dort vorhandenen Eisfläche gestürzt sei.

Auch auf ausdrückliche Nachfrage, ob die von ihr begangene und mit Schnee bedeckte Gehwegfläche bis zur Sturzstelle glatt gewesen oder stabiles Gehen möglich gewesen sei, hat die Klägerin lediglich ergänzt, dass der Schnee, auf dem man dort habe gehen können, ab der Stelle, an der sie auf den Gehweg getreten sei, bis zu der Eisfläche, wo sie gestürzt sei, "eher so knirschig" gewesen sei.

(2)

Auch die Angaben des Beklagten anlässlich seiner informatorischen Anhörung vom 17.10.2025 lassen keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, dass am 20.01.2021 auf dem Gehweg "allgemeine Glätte" vorlag.

Vielmehr hat er betont, dass er - auch wenn er an den konkreten Tag keine Erinnerungen habe - seine Räum- und Streuplichten stets gewissenhaft befolge und sobald Schnee liege, den Schnee vor seinem Anwesen in Z mit einem Spaten wegräume und die geräumte Fläche zusätzlich noch mit Salz bestreue.

Selbst sofern diese Schilderungen bezüglich seiner - generellen - Verlässlichkeit bei Erfüllung seiner Räum- und Streupflichten nicht zuträfen, ließe sich hieraus nichts Durchgreifendes über den konkreten Zustand des Gehwegs am Vormittag des hier maßgeblichen Unfalltags vom 20.01.2021, insbesondere das von der Klägerin behauptete Vorliegen einer "allgemeinen Glätte", ableiten.

(3)

Sowohl der Zeuge C als zum damaligen Zeitpunkt stellvertretender Werkhofleiter der Stadt Z - unter Zuhilfenahme von Protokollierungen seiner "Räum- und Streuhefte" - als auch der Zeuge D als Anwohner in einer zum Unfallort nahegelegen Straße - unter Zuhilfenahme von selbst angefertigten Fotos (Anlagenheft der Klägerin, AS. II 6 ff.) - haben die außergewöhnliche winterliche Witterung und den erheblichen Schneefall im Zeitraum von Mitte Januar 2021 in Z geschildert.

Beide Zeugen haben aber über keine Wahrnehmungen zum Zustand des Gehwegs vor dem Anwesen des Beklagten am 20.01.2021, insbesondere ob an diesem Tag nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, sondern dort "allgemeine Glätte" herrschte, berichten können.

(4)

Auch die Angaben der Zeugin B zum Zustand des Gehwegs am Unfalltag sind mit zu vielen Unsicherheiten behaftet, um die volle Überzeugung gemäß dem Beweismaß des § 286 ZPO zu gewinnen, dass auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten am 20.01.2021 nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, sondern "allgemeine Glätte" vorlag.

Die Zeugin, die wie in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung davon berichtet hat, dass sie als Mitarbeiterin der angrenzenden Apotheke nach dem Sturz der Klägerin herbeigerufen worden sei und die Klägerin auf dem Gehweg im Bereich des Anwesens des Beklagten auf einer runden, gut einen Meter breiten Eisfläche sitzend angetroffen habe, hat vom Unfallort nur wenige Minuten nach dem Unfall zwar unmittelbare eigene Eindrücke gewonnen. Sie hat auch nachvollziehbar und lebendig geschildert, dass sie sich nach der Erstversorgung der Klägerin noch einmal zu der Eisfläche begeben habe und dort Streusplit als abstumpfendes Streumaterial ausgebracht habe.

Allerdings lassen sich mit Hilfe ihrer Wahrnehmungen keine verlässlichen Feststellungen dazu treffen, ob außer der von der Zeugin als "Eisscholle" bezeichneten Glättestelle, auf der sie die gestürzte Klägerin antraf, auch im Bereich des restlichen Gehwegs "allgemeine Glätte" herrschte.

So hat die Zeugin erläutert, dass sie die Apotheke als Mitarbeiterin morgens immer über die Gebäuderückseite betrete und daher am Unfalltag nicht über den vor dem Anwesen des Beklagten verlaufenden Gehweg gegangen sei. Eigene Wahrnehmungen zur Begehbarkeit des Gehwegs sind daher bei ihr nicht vorhanden und auch nicht zu erwarten gewesen.

Zwar hat Zeugin geschildert, dass es am Unfalltag in Z allgemein verschneit und winterlich gewesen sei und auch auf dem Gehweg in Richtung des Anwesens des Beklagten Schnee gelegen habe. Dass sich auf dem Gehweg aber auch jenseits der "Eisscholle" an anderen Stellen Glätte gebildet hatte, hat sie nicht berichtet. Vielmehr hat sie die ausdrückliche Nachfrage, ob sie Erinnerungen an weitere Glättestellen auf dem Gehweg habe, verneint. Schließlich hat sie - auch auf Nachfrage - keine Erinnerungen dazu gehabt, dass sich am 20.01.2021 vor 10.30 Uhr bereits Kunden darüber beschwert hätten, dass es auf dem Gehweg in Richtung des Anwesens des Beklagten glatt sei.

(5)

Schließlich genügen auch die Angaben der Zeugin E nicht, um zu einer vollen Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO bezüglich der Beweisbehauptung der Klägerin zu gelangen.

Die Zeugin, die damals in Z wohnhaft und am Unfalltag ebenfalls als Mitarbeiterin in der nahegelegenen Apotheke beschäftigt war, hat berichtet, dass sie zwar den Sturz der Klägerin nicht mitbekommen habe und auch nicht an deren Erstversorgung beteiligt gewesen sei. Sie hat aber nachvollziehbar geschildert, wie sie auf dem morgendlichen Weg zur Arbeit - von Norden über den gesamten Gehweg entlang des Anwesens des Beklagten gehend - beinahe selber auf der Eisfläche, die sich auf Höhe des am Anwesen des Beklagten herabführenden Regenfallrohrs befand, ausgerutscht, jedoch glücklicherweise nicht gestürzt sei.

Aufgrund dieses Ereignisses hat die Zeugin auch mehr als vier Jahre später über erkennbar plastische Eindrücke vom damaligen Zustand eines Teilbereichs des Gehwegs verfügt, auch wenn sie verständliche Mühe gehabt hat, die zeitlichen Zusammenhänge zu sortieren, insbesondere nicht mehr hat verlässlich berichten können, ob der von ihr geschilderte Beinahe-Sturz tatsächlich am Morgen des 20.01.2021 stattfand.

Allerdings sind die Schilderungen der Zeugin zum damaligen Zustand des Gehwegs stark von ihren Wahrnehmungen zu der damals im Bereich des Regenfallrohrs auf dem Gehweg vorhandenen Eisfläche geprägt gewesen, auf der sie fast gestürzt wäre.

Die ausdrückliche Frage, ob sie Erinnerungen an weitere Glättestellen auf dem Gehweg habe, hat sie dagegen verneint.

Dies fällt umso mehr ins Gewicht als sie - anders als die Zeugin B - den Gehweg auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle gegen 08.00 Uhr morgens zurückgelegt hatte und - ganz ähnlich wie die Klägerin - berichtet hat, dass die Fortbewegung über eine auf dem Gehweg befindliche dünne Neuschneeschicht "kein Thema", mithin bis zu der im Bereich des Regenfallrohrs vorhandenen Eisfläche, letztlich unproblematisch gewesen sei.

Nach alledem lässt sich auch mit den Wahrnehmungen der Zeugin E nicht zur vollen Überzeugung feststellen, dass auf dem Gehweg nicht nur die im Bereich des Regenfallrohrs befindliche Glättestelle vorhanden war, sondern "allgemeine Glätte" herrschte.

bb.

Die volle Überzeugung, dass am Vormittag des 20.01.2021 auf dem vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehweg "allgemeine Glätte" herrschte, wird auch nicht unter Berücksichtigung der übrigen im Rahmen der Beweisaufnahme erhaltenen Erkenntnisse, insbesondere den Aussagen des Zeugen C zu den damaligen Räum- und Streuarbeiten der Werkhofmitarbeiter der Stadt Z sowie den Erkenntnissen aus dem meteorologischen Gutachten der beim Deutschen Wetterdienst tätigen Sachverständigen O, gewonnen.

(1)

Der Zeuge C hat mangels konkreter Erinnerungen an spezifische Einzelheiten unter Rückgriff auf die damaligen Protokollierungen in den "Räum- und Streuheften" der Gemeinde berichtet, dass er anhand der Aufzeichnungen, die von zwei sehr verlässlichen Mitarbeitern stammten, nachvollziehen könne, dass im Zeitraum vom 13.01.2021 bis einschließlich 21.01.2021 - mit Ausnahme des 16.01.2021 sowie des 20.01.2021 - täglich ein bis zwei Räum- und Streufahrzeuge des Werkhofs in Z im Einsatz gewesen seien.

Während aber in der Protokollspalte, die für Eintragungen zu den damaligen jeweiligen Witterungsbedingungen vorgesehen gewesen sei, für den 18.01.2021 der Begriff "Schnee" vermerkt sei - was nach seiner Erfahrung den Rückschluss zulasse, dass an diesem Tag Neuschnee gefallen sei - fehle für den 19.01.2021 in dieser Spalte jegliche Eintragung. Dieser Umstand spreche dafür, dass das am 19.01.2021 eingesetzte Räum- und Streufahrzeug nur noch unterwegs gewesen sei, um verbliebenen Altschnee oder Glattstellen des Vortags zu beseitigen.

Für den 20.01.2021 - mithin den Unfalltag - sei für den Arbeitszeitraum (07.15 Uhr bis 16.30 Uhr) lediglich der Begriff "Winterdienst" vermerkt, ohne dass nachvollzogen werden könne, was sich an diesem Tag dahinter verborgen habe. Dies habe seinen Grund darin, dass der Begriff "Winterdienst" von den Mitarbeitern des Werkhofs sehr weit gefasst genutzt werde und daher sowohl Außeneinsätze, wie das Räumen und Streuen der Straßen, als auch bloße Tätigkeiten auf dem Werkhof, wie etwa das Putzen der Fahrzeuge, umfassen könne.

Auf Grundlage dieser vorstehenden Zeugenschilderungen lässt sich demnach nicht hinreichend sicher feststellen, dass am 20.01.2021 - wie von der Klägerin als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten behauptet - bereits seit den frühen Morgenstunden die Räumfahrzeuge des Gemeindeverwaltungsverbandes Z ununterbrochen im Einsatz waren, um die Ortsstraßen zu streuen und die zusammengeschobenen Schneeanhäufungen an den Fahrbahnrändern mit Schneefräsen zu beseitigen.

(2)

Auch die Erkenntnisse aus dem meteorologischen Gutachten der beim Deutschen Wetterdienst ( nachfolgend DWD) tätigen Sachverständigen O führen nicht zur vollen Überzeugung, dass am Vormittag des 20.01.2021 auf dem vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehweg "allgemeine Glätte" vorlag.

Bei der Würdigung der gutachterlichen Feststellungen ist zunächst zu berücksichtigten, dass zum damaligen Zeitpunkt in Z keine Messstation des DWD existierte, so dass im Gutachten stattdessen repräsentative DWD-Stationen (namentlich die automatische DWD-Klimastationen Ort V und Ort U; die automatische DWD-Niederschlagsstation Ort T; die konventionelle DWD-Niederschlagsstationen Ort S, Ort R, Ort Q und Ort P) im Einzugsgebiet des auf 553 Meter über Normallnull (m NHN) gelegenen Z herangezogen worden sind. Zudem sind zur gutachterlichen Analyse der damaligen Wettersituation von der Sachverständigen die topographischen Karten der Region, Boden- und Höhenwetterkarten, Vertikalsondierungen der Atmosphäre sowie sog. Fernerkundungssysteme, zu denen RADAR- und Satellitenbilder gehören, ausgewertet worden.

Auch wenn also auf keine Daten einer unmittelbar in Z platzierten DWD-Messstation zurückgegriffen werden konnte, basiert das Gutachten gleichwohl auf einer engmaschigen und hinreichend aussagekräftigen Datengrundlage.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich mit Hilfe des Gutachtens hinreichende Fakten feststellen lassen, die den überzeugenden Rückschluss auf eine "allgemeine Glätte" am Vormittag des 20.01.2021 auf dem vor dem Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehweg zulassen.

Zwar lässt sich durch die im Gutachten wiedergegebenen Daten für den Zeitraum vom 13.01. bis zum 20.01.2021 anhand des Niederschlagsverlaufs (Abbildung 2), der Niederschlagsmengen und - summen (Tabelle 1 und Tabelle 2) und der RADAR-Niederschlagsbilder anhand des Temperaturverlaufs (Abbildung 2 und Abbildung 3) ohne weiteres nachvollziehen, dass in Z im fraglichen Zeitraum winterliche Witterung herrschte und sich vor allem am 13.01. und 14.01.2021 sowie am 16.01. und 17.01.2021 ergiebige Niederschläge ereignet hatten.

Aus diesem Grund konnte am Vormittag des 20.01.2021 auf Flächen, die seit dem 13.01.2021 nicht geräumt worden waren, an den in der Tabelle 3 genannten DWD-Stationen in Lagen zwischen 445 bis 928 m NHM eine geschlossene Schneedecke von 16 cm bis 84 cm (Tabelle 3) gemessen werden. Unter Berücksichtigung der Werte jener Messstationen, die von der Sachverständigen in ihrem Gutachten als insoweit repräsentativ angesehen worden sind, erscheint daher auch die gutachterliche Einschätzung, wonach am Vormittag des 20.01.2021 in Z wahrscheinlich eine Schneedecke von etwa 15 bis 65 cm gelegen habe (Seite 10 des Gutachtens, vorletzter Absatz), plausibel.

Jedoch lassen weder die Höhe der Schneedecke auf nicht geräumten Flächen noch die damals generell vorherrschende winterliche Witterung einen verlässlichen Rückschluss hinsichtlich einer "allgemeinen Glättebildung" auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten zu, zumal der Gehweg unstreitig in einer Breite von etwa 1,50 m grundsätzlich geräumt war und zwischen den Parteien lediglich Uneinigkeit darüber herrscht, ob zum Unfallzeitpunkt der Asphalt des Gehwegs zu sehen war oder ob auf der geräumten Fläche eine dünne Neuschneeschicht lag sowie ob dort "allgemeine Glätte" herrschte.

Letzteres lässt sich den vorgenannten Daten und gutachterlichen Auswertungen des meteorologischen Gutachtens nicht ohne verbleibende Zweifel entnehmen.

Anhand der Daten der Tabelle 1 lässt sich vielmehr erkennen, dass im repräsentativen Einzugsgebiet sowohl am 18.01.2021 und 19.01.2021 - zuletzt am 19.01.2021 zwischen etwa 14:00 Uhr und 16:30 Uhr - nur noch geringfügige Niederschlagsmengen fielen und der Unfalltag des 20.01.2021 bis zum Unfallzeitpunkt (Seite 9 des Gutachtens, erster Absatz) niederschlagsfrei blieb.

Zudem fiel der letzte Niederschlag vor dem Unfallzeitpunkt in Form von Regen oder Schneeregen und mit lediglich bis zu 0,5 mm derart gering aus, dass die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach es zum Unfallzeitpunkt im Bereich des Unfallorts auch Stellen gegeben haben kann, die frei von Nässe und damit von Glätte waren (Seite 12 des Gutachtens, vorletzter Absatz) nachvollziehbar ist. Dies gilt auch im Falle der Existenz der von der Klägerin und der Zeugin E geschilderten dünnen Neuschneeschicht, die nach den übereinstimmenden Bekundungen der Klägerin und der Zeugin E - wie oben dargestellt - letztlich unproblematisch und ohne Glätteerscheinungen zu begehen war.

Schließlich lassen sich dem Gutachten auch keine durchgreifenden und überzeugenden Erkenntnisse entnehmen, dass Tauwasser - etwa aus den neben der geräumten Gehwegfläche gelagerten Schneehaufen - in einem solchen Umfang entstand, sodann über den Gehweg abfloss und dort zu einer "allgemeinen" Glättefläche gefror.

Zwar konnte - so die Sachverständige - angesichts der im Gutachten für den 19.01.2021 dokumentierten positiven Temperaturen aus den am Rand des Gehwegs befindlichen Schneehaufen grundsätzlich Schmelzwasser entstehen, das in der Nacht vom 19.01. auf den 20.01.2021 überfror und in der Folge zu Eisglätte führte. Mehr als das diese Schmelzwasserglätte auf dem Gehweg wahrscheinlich aber nur stellenweise - also nicht als "allgemeine Glätte" - auftrat, lässt sich den sachverständigen Schlussfolgerungen (Seite 12 des Gutachtens, letzter Absatz) nicht entnehmen.

cc.

Schließlich sind die im klägerischen Schriftsatz vom 27.10.2025 neu aufgestellten Behauptungen für die Überzeugungsbildung grundsätzlich nicht heranzuziehen, weil sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind (§ 296a ZPO).

Doch selbst wenn man als wahr unterstellt, dass am 20.01.2021 gegen 03:30 Uhr ein Streufahrzeug des Landratsamts die Ortsdurchfahrt der B 999 in Z mit Streumitteln bestreute und in den Aufzeichnungen des Landratsamts der Straßenzustand der B 999 als "glatt" bezeichnet wurde, sind diese Umstände nicht geeignet, mit hinreichender Überzeugung Feststellungen zu einem allgemein glatten Zustand des am Anwesen des Beklagten entlangführenden Gehwegs am Vormittag des 20.01.2021 zu treffen. So ermöglicht ein einmaliges Streuen der als "glatt" bezeichneten B 999 gegen ca. 03.30 Uhr keinen hinreichend verlässlichen Rückschluss darauf, dass am selben Tag um 10.30 Uhr auf dem hier maßgeblichen Gehweg nicht nur eine einzelne Glättestelle vorhanden war, sondern "allgemeine Glätte" vorlag.

Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung all jener Erkenntnisse, die durch die übrigen, vorstehend erörterten Beweismittel gewonnen worden sind, insbesondere angesichts des Umstands, dass nach den Schilderungen der Klägerin und der Zeugin E der Gehweg - bis zu der im Bereich des Regenfallrohrs vorhandenen Glättestelle - ohne andere wahrnehmbare Glättestellen unproblematisch begangen werden konnte.

3.

Die Haftung des Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Sturz der Klägerin auf einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht beruhte, weil der Beklagte die Eisfläche oder zumindest Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen und gleichwohl untätig blieb.

a.

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte die Eisfläche im Bereich des an seinem Anwesen in Z herabführenden Regenfallrohrs, auf der die Klägerin am 20.01.2021 stürzte, vor dem Unfallzeitpunkt kannte.

b.

Es ist auch nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass der Beklagte vor dem Unfallzeitpunkt Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen.

aa.

Es lassen sich bereits keine Feststellungen zur Entstehung der am 20.01.2021 im Bereich des am Anwesen herabführenden Regenfallrohrs vorhandenen Eisfläche treffen.

(1)

Soweit die Klägerin behauptet, für die Entstehung dieser Eisfläche sei eine plausible Erklärung, dass Schmelzwasser vom Dach des Anwesens, das in das Regenfallrohr gelangt sei, wegen gefrorenen Wassers im unteren Bereich des Regenfallrohres nicht mehr habe abfließen können, sich dort gestaut habe und durch eine seit Jahren im lediglich ineinandergesteckten Regenfallrohr vorhandene Undichtigkeit auf den Gehweg geflossen sei - mithin die Eisfläche darauf zurückzuführen sei, dass sich das Regenfallrohr in keinem ordnungsgemäßen Zustand befunden und eine latente Gefahrenquelle dargestellt habe - ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

Denn selbst sofern man als wahr unterstellt, dass das Regenfallrohr lediglich ineinander gesteckt war, seit Jahren eine Undichtigkeit aufwies und sich daher in keinem technisch ordnungsgemäßen Zustand befand, fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot für die zweite notwendige Prämisse für das von der Klägerin behauptete Geschehen - namentlich fehlt ein taugliches Beweisangebot für die vier Jahre später nicht mehr objektiv rekonstruierbare Ereigniskette, wonach vor dem Unfallzeitpunkt (erstens) Schmelzwasser vom Dach des Anwesens in das Regenfallrohr gelangt sei, dort (zweitens) aufgrund gefrorenen Wassers im unteren Bereich des Regenfallrohres nicht mehr habe abfließen können, sich (drittens) deshalb gestaut habe und (viertens) aus diesem Grund aus dem Regenfallrohr auf den Gehweg gelangt sei.

(2)

Soweit die Klägerin behauptet, die Eisfläche sei aufgrund Schmelzwassers entstanden, das über den Rand der Dachrinne des Anwesens auf den Gehweg getropft sei, fehlt es an einem überzeugenden Nachweis, der vernünftige Zweifel ausräumt.

Zwar haben sowohl der erstinstanzlich schriftlich vernommene Zeuge A als auch die Zeugin E berichtet, dass sie am Unfalltag wahrgenommen hätten, dass Schmelzwasser über den Rand der Dachrinne auf die Stelle getropft sei, an der sich die Eisfläche befunden habe, und haben dies für den Grund der dortigen Eisbildung gehalten.

Doch selbst wenn man diese am Unfalltag wahrgenommen Beobachtungen als wahr unterstellt, bestehen - ohne Erkenntnisse seit wann und in welchem Umfang Schmelzwasser auf diese Weise vor dem Unfallzeitpunkt auf den Gehweg gelangt sein soll - Zweifel, ob die für den Sturz der Klägerin verantwortliche Eisfläche tatsächlich aus diesem Grund entstanden oder nicht doch eine andere, unbekannt gebliebene Ursache hierfür verantwortlich war.

bb.

Ohne verlässliche Feststellungen zur Entstehung der vereinzelten Eisfläche im Bereich des am Anwesen herabführenden Regenfallrohrs fehlt es auch an schlüssigen Darlegungen, jedenfalls aber am notwendigen Nachweis, dass der Beklagte vor dem Unfallzeitpunkt vom 20.01.2021 Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen.

Selbst wenn der Beklagte - entsprechend der Behauptung der Klägerin - wegen einer nachlässigen Erfüllung seiner Räum- und Streupflichten bereits vom Ordnungsamt dazu angehalten worden sein sollte, den Gehweg vor seinem Anwesen in Z zu räumen und zu streuen, besagt dies nichts Durchgreifendes darüber, dass er Anhaltspunkte für die am 20.01.2021 im Bereich des am Anwesen des Beklagten herabführenden Regenfallrohrs vorhandene Gefahrenstelle kannte oder hätte kennen müssen.

Auch ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass und weshalb der Beklagte vor dem Unfallzeitpunkt Anhaltspunkte dafür hatte oder hätte haben müssen, wonach sich im unteren Bereich des Regenfallrohrs eine "Eissperre" ausgebildet hatte, die Schmelzwasser aufstaute.

Entsprechendes gilt in Bezug auf mögliche Anhaltspunkte des Beklagten dafür, dass vor dem Unfallzeitpunkt Schmelzwasser über den Rand der Dachrinne auf den Gehweg getropft war und deshalb im Bereich des Regenfallrohr die Eisfläche entstanden sein könnte, die die Klägerin zu Fall brachte.

Für eine entsprechende Kenntnis des Beklagten in Bezug auf solche Anhaltspunkte ist die Klägerin überdies beweisfällig geblieben.

cc.

Auch soweit die Klägerin behauptet, dass sich im Bereich des am Anwesen des Beklagten herabführenden Regenfallrohrs auf der davor befindlichen Gehwegfläche bei Minustemperaturen "immer wieder in besonderem Maße" Glatteis bilde und diese Stelle bei zahlreichen Kunden der angrenzenden Apotheke als gefährlicher Bereich bekannt gewesen sei, kann nicht angenommen werden, dass auch der Beklagte Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Gehweg vor seinem Grundstück kannte oder hätte kennen müssen.

Zum einen hat keiner der vernommenen Zeugen diese Behauptung der Klägerin zu einer in diesem Bereich regelmäßig auftretenden und bekannten Gefahrenstelle überzeugend bestätigt.

Zum anderen ist weder dargelegt und bewiesen noch sonst ersichtlich, dass und weshalb der Beklagte vor dem Unfallzeitpunkt vom 20.01.2021 Anhaltspunkte für diese - angeblich regelmäßig auftretende - Gefahrenstelle hatte oder hätte haben müssen.

c.

Schließlich lässt sich - anders als die Klägerin meint - auch nicht feststellen, dass der Beklagte aus Gründen der sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht vor dem Unfallzeitpunkt gehalten gewesen wäre, den Zustand des Gehwegs auf möglicherweise durch Tauwasser entstandene vereinzelte Glättestellen eingehender zu überprüfen. Denn die Verpflichtung von Grundeigentümer, für die Verkehrssicherheit zu sorgen, kann nicht dahin ausgedehnt werden, dass es ihnen zuzumuten wäre, an Frosttagen Flächen auf vereinzelte glatte Stellen, hervorgerufen beispielsweise durch Tropfwasser oder verschüttete Flüssigkeit, zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 -, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. April 1975 - 7 U 104/74 -, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 10. Februar 1998 - 12 U 80/97 -, juris, nachgehend BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - VI ZR 75/98).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

- nach oben -



Datenschutz Impressum