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Landgericht Stralsund v. 27.05.2025: Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen und Kettenauffahrunfällen




Das Landgericht Stralsund (Urteil vom 27.05.2025 - 2 O 204/24) hat entschieden:

   Gegen den Auffahrenden streitet mit Blick auf §§ 1, 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 StVO ein Anscheinsbeweis für eine Alleinverursachung (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - VI ZR 18/24, SVR 2025, 143 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 16. November 2020 - 12 U 207/19, NJW-RR 2021, 280 Rn. 13; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 - 7 U 82/23, NJW-RR 2024, 769 Rn. 14). Diese Anscheinsbeweislage wird nicht schon dadurch erschüttert, dass der "Vordermann" ggf. grundlos abgebremst hat (OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 16). Bei sogenannten Kettenauffahrunfällen ändert sich an dieser Betrachtung jedenfalls dann nichts, wenn feststeht, dass das mittlere Fahrzeug noch ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, ehe das dritte Fahrzeug auf das mittlere aufprallt (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.).

(Rn.13)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis
und
Auffahrunfall - Grundsätze und Anscheinsbeweis
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
und
Auffahrunfälle allgemein
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.959,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird auf 6.959,75 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf vollen Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG und gegen die Beklagte zu 1) aus § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, wobei beide Beklagte in Gesamtschuld (§ 421 Satz 1 BGB) stehen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass eine Bremswegverkürzung nicht vorgelegen hat, sondern das klägerische Fahrzeug tatsächlich zunächst noch ohne Berührung hinter dem Fahrzeug des Zeugen … zum Stehen gekommen war und erst sodann rückwärtig durch das Beklagtenfahrzeug erfasst und auf das Fahrzeug des Zeugen … aufgeschoben worden ist. Damit haben die Beklagten am klägerischen Fahrzeug auch den Frontschaden zu regulieren und zwar - auch und erstrecht bzgl. des Heckschadens - zu 100 %.

Dass gegen den Auffahrenden mit Blick auf §§ 1, 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 StVO ein Anscheinsbeweis für eine Alleinverursachung streitet, ist in der Rechtsprechung anerkannt (statt aller etwa:

OLG Schleswig , a.a.O., Rn. 16), weshalb an dieser Stelle offenbleiben kann, was konkret dem Zeugen … letztlich Anlass für seine (Voll-) Bremsung gegeben hat. Bei sogenannten Kettenauffahrunfällen ändert sich an dieser Betrachtung jedenfalls dann nichts, wenn feststeht, dass - wie hier - das mittlere Fahrzeug noch ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, ehe das dritte Fahrzeug auf das mittlere aufprallt (

OLG Koblenz , a.a.O., Rn. 14, m.w.N.).

Dass das mittlere Fahrzeug hier zunächst ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, unterliegt im Ergebnis des Termins keinem durchgreifenden Zweifel. Der Beklagte zu 2) selbst konnte ausdrücklich nicht mit Belastbarkeit angeben, ob und ggf. in welcher Form das klägerische Fahrzeug vor seinem Aufprall auf das klägerische Heck bereits zum Stillstand gekommen war. Die Zeugen … und … waren beide auch auf wiederholte Nachfrage sicher, erst durch das Beklagtenfahrzeug auf das Fahrzeug des Zeugen … aufgeschoben worden zu sein, der ebenfalls - zumindest weitestgehend - sicher war, dass es nur zu insgesamt einem Anstoß gekommen sei. Hinzu tritt, dass der Sachverständige die Richtigkeit der klägerischen Sachdarstellung sowohl aus energetischer Sicht als auch vom Deformationsbild her für überzeugend hält.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO u. § 187 Abs. 1 BGB analog.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO und §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

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