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Der Gegenstandswert für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall richtet sich nach dem vom Ersatzpflichtigen tatsächlich gezahlten Betrag, wobei die Kaskoselbstbeteiligung bei der Bemessung des Gegenstandswertes Berücksichtigung findet, wenn sie vom Schädiger hätte gefordert werden können. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den Durchschnittssatz hinaus kann durch die Erforderlichkeit fremdsprachlicher Korrespondenz gerechtfertigt sein, nicht jedoch durch pauschal geltend gemachte Spezialkenntnisse im Verkehrsunfallrecht oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |