Das Verkehrslexikon

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Cannabis-Rechtsprechung in Bremen

Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Bremen


Die Verwaltungsrechtsprechung obliegt im Land Bremen dem Verwaltungsgericht Bremen und dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen).




Gliederung:


- Oberverwaltungsgericht
- Verwaltungsgericht



Oberverwaltungsgericht:


OVG Bremen v. 06.03.2000:
§ 46 FeV iVm § 14 Abs 2 FeV berechtigt die Straßenverkehrsbehörde nicht, von einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten, das darauf abstellt, ob sich bei einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, eine Veränderung im Sinne eines Einstellungswandels vollzogen hat, ist für die Fahreignungsbeurteilung nicht verwertbar.

OVG Bremen v. 30.06.2003:
Liegen zwar begründete Anhaltspunkte für einen Drogenmissbrauch, jedoch nicht für eine Abhängigkeit von harten Drogen vor, kann die Forderung nach einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz unverhältnismäßig sein. Es spricht einiges dafür, dem Betroffenen bereits nach einem halben Jahr Gelegenheit zu geben, die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung zu belegen. Dass könnte nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geschehen, das einerseits der Frage der zwischenzeitlichen Drogenabstinenz und andererseits der Frage eines hinreichend verlässlichen Einstellungswandels in Bezug auf die Einnahme von Drogen nachzugehen hätte.

OVG Bremen v. 16.03.2005:
Ein ehemaliger Heroinabhängiger, der mit Methadon substituiert wird, ist erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Stabilisierung vorhanden sind. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Betroffene während der Substitutionsbehandlung Cannabispflanzen anbaut und sich einer in einem MPU-Gutachten empfohlenen mindestens einjährigen Therapie nicht unterzogen hat.

OVG Bremen v. 14.08.2007:
Gelegentlicher, also mindestens zweimaliger Gebrauch von Cannabis liegt auch dann vor, wenn der erste Konsum drei Jahre zurückliegt und dem Betroffenen danach eine neunmonatige Abstinenz bescheinigt wurde, bevor sodann der Zweitkonsum stattfand.

OVG Bremen v. 20.04.2010:
Bei fehlendem Trennvermögen kann ein Cannabiskonsument seine Fahreignung nicht durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Drogenauffällige wiederherstellen; vielmehr ist eine positives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.

OVG Bremen v. vom 20.07.2012:
Bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.

OVG Bremen v. 25.02.2016:
Eine THC-Konzentration im Blutserum von 2,0 ng/ml kann nicht auf einen einmaligen Konsum 17,5 Stunden vor der Blutentnahme zurückzuführen sein. Der Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum stellt insofern einen „Risikogrenzwert“ dar. Die Rechtsprechung geht ganz überwiegend davon aus, dass das Trennungsvermögen nicht angenommen werden kann, wenn der im Blutserum eines Verkehrsteilnehmers festgestellte THC-Wert über 1,0 ng/ml liegt.

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Verwaltungsgericht:


VG Bremen v. 28.01.2011:
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Betreffende sich zwar medizinisch untersuchen lässt und an der Laboruntersuchung mitgewirkt, er jedoch die Angaben zur Drogenanamnese und damit einen wesentlichen Teil der Untersuchung verweigert.

VG Bremen v. 11.03.2013:
Im Falle einer Substitutionsbehandlung mit Methadon kann eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen. Dies kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung hierfür ist eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

VG Bremen v. 10.01.2018:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen werden, so dass Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn der bisher einmalig festgestellte Cannabiskonsum einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und das Gutachten zur Klärung der Frage angefordert wird, wie oft Cannabis eingenommen wurde, um einen gelegentlichen oder auch gewohnheitsmäßigen Konsum mit einem fehlenden Trennungsvermögen ausschließen zu können.

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