Das Verkehrslexikon

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Vorrang des Fußgängers - Unfall mit Fußgängern beim Rechts- und Linksabbiegen mit dem Kfz - Sorgfaltspflichten

Abbiegen - Verhalten von Fahrzeugführern gegenüber Fußgängern




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Abbiegen aus Kreisverkehr
-   Fußgänger und geradeausfahrender Kfz-Führer auf abknickender Vorfahrt
-   Abbiegen aus Grundstücksausfahrt

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Einleitung:


Beim Abbiegen von Fahrzeugen haben Fußgänger, die die Zielstraße oder Zieleinfahrt parallel zur ursprünglichen Fahrtrichtung - egal ob entgegenkommend oder in gleicher Fahrtrichtung - überqueren, Vorrecht vor dem abbiegenden Fahrzeug.

Das gilt sowohl für das Rechts- wie auch für das Linksabbiegen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abbiegen

Linksabbiegen

Rechtsabbiegen

Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung

Abbiegen - Verhalten von Fahrzeugführern gegenüber Fußgängern

Unfälle im Kreisverkehr

Grundstücksausfahrt

Abknickende Vorfahrt

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 18.06.2004:
Die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Im Falle einer Kollision mit einem eine Einmündung querenden Fußgänger trifft den Fahrzeugführer das Alleinverschulden an dem Unfall.

OLG Celle v. 19.09.2005:
Zur Alleinhaftung eines Fußgängers, der 20 m neben einem ampelgeregelten Überweg bei schlechten Sichtverhältnissen eine mehrspurige verkehrsreiche Straße überquert und mit dem ein Abbieger nicht zu rechen braucht.

OLG München v. 17.03.2006:
Ein Fahrzeugführer muss beim Abbiegen auch auf solche querende Fußgänger gefasst sein, auf die vorübergehend die Sicht verdeckt gewesen sein konnte, weil mit solchen Fußgängern zu rechnen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrzeugführer die querende Mutter des - verdeckten - Kindes sehen kann, die selbst ein Kind auf dem Arm trägt. Er muss gerade dann mit weiteren querenden Kindern rechnen.

OLG Hamm v. 06.08.2012:
Das Vorrecht des Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO wird durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO eingeschränkt. Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn, obwohl er schon durch einen beiläufigen Blick hätte erkennen können, dass durch ein abbiegendes Kfz Gefahr droht, und kommt es sodann zu einer Kollision, kann dies zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Fußgängers wegen Mitverschuldens führen.




OLG Karlsruhe v. 04.04.2013:
Steht ein Fußgänger im Kreuzungsbereich mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite am Fahrbahnrand, muss ein abbiegender Fahrzeugführer damit rechnen, dass der Fußgänger die Straße überqueren will. Der Fahrzeugführer muss dem Fußgänger in einem derartigen Fall gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO den Vorrang gewähren. Verstößt der Fahrzeugführer gegen § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO und kommt es zu einer Kollision mit einem Fußgänger, so kommt eine Haftungsquote in Höhe von 50% in Betracht, wenn der Fußgänger das sich nähernde Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Betreten der Straße hätte bemerken können.

OLG München v. 30.06.2017:
Kommt es bei Dunkelheit auf einer ampelgeregelten Fußgängerfurt zu einem Unfall eines die Furt querenden Fußgängers mit einem aus ursprünglich gleicher Fahrtrichtung kommenden, nach links abbiegenden Kfz, so steht dem Fußgänger voller Schadensersatz zu; das Tragen dunkler Kleidung darf ihm nicht als Mitverschulden angerechnet werden.

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Abbiegen aus Kreisverkehr:


LG Saarbrücken v. 09.04.2010:
Wer aus der Bogenfahrt im Kreisverkehr heraus den Kreisverkehr verlässt, biegt ab. Die den Abbiegenden treffende Rücksichtnahmepflicht besteht nicht erst dann, wenn ein Fußgänger die Straße betreten hat, sondern bereits dann, wenn mit Fußgängern gerechnet werden muss.

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Fußgänger und geradeausfahrender Kfz-Führer auf abknickender Vorfahrt::


OLG Oldenburg v. 03.12.1992:
Das Überqueren einer Kreuzung an ihrer breitesten Stelle durch einen Fußgänger, der ungerechtfertigt darauf vertraut, der Kraftfahrer werde der abknickenden Vorfahrt folgen, obwohl er den Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet hat, führt zu einer Haftungsverteilung von 40% zu 60% zu Lasten des Fußgängers, wenn der Kraftfahrer es versäumt hat, den Fußgänger durch Hupsignal zu warnen.

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Abbiegen aus Grundstücksausfahrt:


OLG Hamm v. 25.08.1994:
Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem aus einem Grundstück ausfahrenden Kfz und einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.

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