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Rechtsabbiegen
Rechtsabbiegen
Gliederung:
Einleitung:
Das Rechtsabbiegen ist ein Unterfall des allgemeinen Abbiegens; daher sind auch die allgemeinen Abbiege-Regeln des § 9 StVO zu beachten. Auch beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr handelt es sich um ein Rechtsabbiegen. Mehr als beim Linksabbiegen kommt ein Abbiegen aus zwei nebeneinander liegenden Fahrstreifen beim Rechtsabbiegen vor, so daß sich in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt hat, die auf die Besonderheiten dieses nicht ungefährlichen Verkehrsgeschehens eingeht (Ausschwenken längerer Fahrzeuge, Fahrspurwechsel und Schneiden nach dem Abbiegen in der neuen Fahrtrichtung usw.).
Beim Rechtsabbiegen sind Besonderheiten zu beachten: Es ist dabei damit zu rechnen, daß Radfahrer und Mofa-Fahrer gem. § 5 Abs. 8 StVO an wartenden Rechtsabbiegern rechts vorbeifahren und als Geradeausfahrer ihr ihnen als gleichgerichtetem Längsverkehr zustehendes Vorrecht in Anspruch nehmen; weiterhin haben Rechtsabbieger gem. § 9 Abs. 4 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen (z. B. Radfahrer, die den für sie linken Radweg benutzen).
Schließlich gibt es für Rechtsabbieger noch die Besonderheit des aus der ehemaligen DDR übernommenen Grünpfeils auf schwarzem Grund, der ein Rechtsabbiegen trotz roter Ampel unter Einhaltung bestimmter Verhaltensmaßregeln erlaubt.
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Weiterführende Links:
Stichwörter zum Thema Abbiegen
Linksabbiegen
Rechtsabbiegen
Grünpfeil
Paralleles nebeneinander-Abbiegen
Ausschwenken großer Fahrzeuge
Vorrang des Fußgängers vor Abbiegern
Zum Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten bei Annäherung an eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung (sog. "halbe Vorfahrt")
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Allgemeines:
OLG Frankfurt am Main v. 05.06.1972:
Schadensteilung, wenn ein nachfolgender Pkw einen wegen seines Wendekreises nach links eingeordneten Lkw vor dessen Einbiegen nach rechts in ein Grundstück noch rechts überholt.
OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".
LG Berlin v. 05.02.2009:
Wer nach rechts in eine gleichberechtigte Straße abbiegen will, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen konnte, dass er den ihm aus der anderen Straße Entgegenkommenden, der die Vorfahrt hat, weder gefährdete noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich war, so darf er sich nur vorsichtig in die Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Im Fall eines Zusammenstoßes spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins. Kann er diesen nicht widerlegen, haftet er voll.
KG Berlin v. 28.07.2009:
Im Fall der Kollision zwischen einem nach rechts einbiegenden Pkw und einem Radfahrer, der erheblich alkoholisiert auf dem Fußgängerüberweg einer ampelgeregelten Kreuzung fährt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.
KG Berlin v. 03.12.2009:
Benutzt ein Geradeausfahrer unberechtigt den Sonderfahrstreifen und kollidiert er mit einem Rechtsabbieger, der ordnungsgemäß rechts neben der Busspur eingeordnet war, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und lediglich entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vor dem Abbiegen nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet hat, so kommt die Haftung des nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzer des Sonderfahrstreifens nach einer Quote von 2/3 in Betracht.
AG Kerpen v. 03.02.2012:
Kommt es zum Unfall eines Kfz, dessen Führer nach rechts in ein Grundstück einbiegen will und dafür erst nach links ausschert und der nicht rechtzeitig seine Absicht durch Blinken nach rechts angezeigt hat, mit einem Kfz-Führer, der das nach links ausschwenkende Fahrzeug rechts überholen will, dann ist eine Mithaftung des Einbiegenden van mindestens 25% angezeigt.
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Unfälle mit Radfahrern:
Radfahrer-Unfälle
OLG Hamm v. 09.09.2013:
Wer abbiegen will, muss Fahrräder, die auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren, durchfahren lassen. Hierbei handelt es sich um einen uneingeschränkten Vorrang. Eine besondere Gefahrenlage besteht in dieser Situation dann, wenn es sich bei dem Rechtsabbieger um einen Lkw handelt, dessen Fahrer nur eingeschränkte Sicht nach hinten und nach rechts hat und der den Straßenbereich, in den er einfahren will, namentlich den Geh- und Radwegbereich vor einer Fußgänger- und Radfahrerfurt und dort befindliche Verkehrsteilnehmer (woher auch immer sie gekommen sein mögen), nur unzureichend wahrnehmen kann.
AG Dortmund v. 06.09.2016:
Wird die rechte Spur einer mehrspurigen Straße in einem weiten Bogen nach rechts geführt, um dann in eine im rechten Winkel verlaufende Straße zu münden, handelt es sich nicht um Rechtsabbiegen gem. § 9 Abs. 3 StVO, so dass Fahrradfahrer, die auf einer einige Meter weiter rechts neben der mehrspurigen Straße verlaufenden Trasse geradeaus fahren, nicht vorfahrtsberechtigt sind, sondern bei Überqueren der Spange wartepflichtig sind.
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Fahrlässige Tötung:
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen
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