Das Verkehrslexikon

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Touchscreen - Berührungsbildschirm




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Mobiltelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte

Elektrofahrzeuge - Elektromobilität

Tesla

OLG Karlsruhe v. 27.03.2020:

  1.  Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

  2.  Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.

OLG Hamm v. 26.09.2019:
Zum "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon als ordnungswidrige Nutzung i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO

OLG Hamm v. 10.08.2020:
Zur Einordnung eines wissenschaftlichen Taschenrechners als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

OLG Köln v. 02.12.2016:
Verbotene Mobiltelefonnutzung im Straßenverkehr: Halten und Blick auf Display

Amtsgericht Münster v. 16.11.2018:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchte Nötigung nach Handyverstoß bei Verkehrskontrolle

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