| 1. |
Ein Umweltverband kann die Stilllegung eines einzelnen Kraftfahrzeugs, das möglicherweise gegen umweltrechtliche Vorschriften verstößt, nicht klageweise geltend machen; ihm fehlt insofern die Klagebefugnis.
|
| 2. |
Die straßenverkehrsrechtliche Einzelzulassung eines Fahrzeugs, das typgenehmigt ist, ist kein Vorhaben i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar.
|
| 3. |
Das UmwRG regelt die Klagerechte von Umweltverbänden, die von der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten unabhängig sind, abschließend.
|
| 4. |
Eine Erweiterung dieser Klagerechte über die richterrechtlich geschaffene Figur der "prokuratorischen Rechtsstellung" kommt nach der UmwRG-Novelle 2017 nicht mehr in Betracht.
|
| 5. |
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der Grundrechte Charta der Europäischen Union gebieten nicht, Umweltverbänden in Bezug auf die Stilllegung einzelner Kraftfahrzeuge Verbandsklagerechte einzuräumen, die über das UmwRG hinausgehen.
|
| 6. |
Die Beweiskraft einer für ein Fahrzeug erteilten Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV (juris: FZV 2011) besteht, wenn in Bezug auf die ihr zugrunde liegende EG-Typgenehmigung nachträgliche Nebenbestimmungen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV verlassen werden, die einen Fahrzeughersteller zu Nachrüstungen an bereits hergestellten Fahrzeugen verpflichten, solange fort, bis die zuständige Zulassungsbehörde abschließend festgestellt hat, dass die erforderliche Nachrüstung des Fahrzeugs unterblieben ist.
|
| 7. |
Die bereits werksseitige Abweichung serienmäßig hergestellter Fahrzeuge von der ihnen zugrunde liegenden EG-Typgenehmigung stellt keine Änderung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO dar.
|
| 8. |
Fahrzeuge, die mit einem Diesel-Motor nach der sog. EURO-5-Norm ausgestattet sind, müssen die Emissionsgrenzwerte nach dem EU-Zulassungsrecht nur auf dem Rollenprüfstand erfüllen und nicht im Straßenbetrieb.
|
| 9. |
Fahrzeuge, die mit dem Motor EA 189 EU5 des W. -Konzerns ausgestattet sind, entsprechen seit den Nachrüstverlangen des Kraftfahrtbundesamtes vom 15. Oktober 2015 (sog. "Software-Update") den Zulassungsvorschriften.
|
| 10. |
Das gilt nicht, wenn der Halter die verlangte Nachrüstung endgültig nicht umsetzt.
|