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Vorlagefragen deutscher Gerichte zum EU-Führerschein im Vorabentscheidungsverfahren

Vorlagefragen deutscher Gerichte zum EU-Führerschein im Vorabentscheidungsverfahren




Hier sind die wichtigsten Beschlüsse deutscher Gerichte mit Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im sog. Vorabentscheidungsverfahren zusammengestellt.

Die EuGH-Urteile kann man hier einsehen.



Gliederung:


- Vorlagenbeschlüsse und Schlussanträge des Generalanwalts





Vorlagenbeschlüsse und Schlussanträge des Generalanwalts:


VG München v. 04.05.2005:
Vorlagefragen
Zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der Anerkennung von EU-Führerscheinen
(erledigt durch EuGH v. 06.04.2006 - Halbritter)

OLG München v. 09.09.2005:
Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit "vorgeschalteter Maßnahmen" vor der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
(erledigt durch EuGH v. 28.09.2006 - C-340/05 Kremer)

VG Chemnitz v. 17.07.2006:
Vorlagefragen
Insbesondere zum Rechtsmissbrauch und zur MPU-Umgehung
(beim EuGH anhängig - C-334/06 Zerche / C-335/06 Schubert / C-336/06 Seuke / C-343/06 Funk)

Vier Sachverhalte zu den Vorlagebeschlüssen des VG Chemnitz

VG Sigmaringen v. 27.06.2006:
Vorlagefragen
Insbesondere zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, zur Wohnsitztäuschung, zur rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung europäischer Freiheitsrechte und zur Nutzungsuntersagung bis zur Beendigung der Prüfungstätigkeit des Ausstellerstaates
(beim EuGH anhängig - C-329/06 Wiedemann)

Schlussantrag des Generalanwalts Yves Bot v. 14.02.2008
Verfahren C-329/06; C-343/06; C-334/06; C-335/06 und C-336/06



LG Siegen
Vorlagefrage
Insbesondere zum Zeitpunkt eines Verstoßes in Bezug auf eine sog. "zweite" Fahrerlaubnis
(Verfahren C-1/07 Weber)

Schlussantrag des Generalanwalts Yves Bot v. 17.07.2008
Verfahren C 1/07 Weber

AG Landau
Vorlagefrage
Insbesondere zur Erteilung des EU-Führerscheins vor Ablauf der innerdeutschen Sperrfrist
(Verfahren C-225/07 Möginger)

VG Meiningen
Vorlagefrage
Insbesondere zur Verwertung eines negativen vom Betroffenen selbst vorgelegten MPU-Gutachtens nach Erteilung des ausländischen EU-Führerscheins
(Verfahren C-334/09 Scheffler)

VGH München v. 16.03.2010:
Vorlagefrage
Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?




VGH München v. 16.08.2010:
Vorlagefrage
Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte?
(Verfahren C-184/10 Grasser)


LG Gießen v. 21.09.2010:
Vorlagefrage
Sind a) Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4, 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) und b) Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn zwar die formalen Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins im Ausstellerstaat gewahrt wurden, jedoch feststeht, dass der Aufenthalt allein dem Führerscheinerwerb und keinen weiteren vom Unionsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten des AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geschützten Zwecken dient (Führerscheintourismus)?
(Verfahren C-467/10 Akyüz)


VGH München v. 23.11.2010:
Vorlagefragen
Sind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - zumal im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat (dem "Aufnahmemitgliedstaat") gestatten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat (der "Ausstellermitgliedstaat") unter aus dem Führerschein selbst ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben hat? Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C anzuerkennen?



AG Kehl v. 22.03.2016:
Vorlagefragen
  1.  Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Anerkennung eines Legitimationspapiers, welches einem Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat nach den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworbenen Fahrerlaubnis von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, verweigert, auch wenn dieser Mitgliedstaat die Geltung dieses Legitimationspapiers zeitlich und auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt hat und dieses Legitimationspapier darüber hinaus nicht die Vorgaben des Führerscheinmusters der 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt?

  2.  Für den Fall der Verneinung der Frage 1:
Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die das Führen eines Kraftfahrzeugs wegen eines Vergehens mit einer Kriminalstrafe bedroht, weil der Fahrzeugführer nicht über das Recht zum Fahren verfüge, obwohl dieser Fahrzeugführer in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis nach den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworben hat, ohne darüber jedoch durch ein Legitimationspapier, welches dem Führerscheinmuster der 3. Führerscheinrichtlinie entspricht, Nachweis führen zu können?

  3.  Für den Fall der Verneinung der Frage 2:
Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats, in dem einem Führerscheinbewerber regelmäßig unmittelbar nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung der endgültige Führerschein ausgehändigt wird, entgegensteht, die das Führen eines Kraftfahrzeugs wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Polizeistrafe bedroht, weil der Fahrzeugführer, der in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entsprechend der Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworben hat, bei der Fahrt keinen endgültigen Führerschein zum Nachweis seiner Fahrberechtigung mit sich führt, weil ihm ein solcher Führerschein wegen der Besonderheiten des Verfahrens über die Ausstellung des endgültigen Führerscheins in diesem Mitgliedstaat, auf die der Fahrzeugführer keinen Einfluss hat, noch nicht ausgestellt wurde, er stattdessen aber eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen der für den Erwerb der Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen bei der Fahrt mit sich führt?

VG Aachen v. 04.02.2019:
  1.  Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG so auszulegen, dass ein Führerscheindokument, und zwar einschließlich der darin dokumentierten Fahrberechtigungen, von den Mitgliedstaaten auch dann strikt anzuerkennen ist, wenn die Ausstellung dieses Dokuments auf einem Umtausch eines Führerscheindokuments nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG beruht?

  2.  alls Frage 1 zu bejahen ist: Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments gemäß Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ablehnen, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung herrührt, diese bereits entzogen hatte?

  3.  Falls Frage 2 zu verneinen ist und eine Anerkennungspflicht besteht: Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung des umgetauschten Führerscheindokuments jedenfalls dann ablehnen, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsbereich sich die Frage der Anerkennung des Führerscheindokuments stellt, aufgrund "unbestreitbarer Informationen" feststellen kann, dass die materielle Fahrberechtigung zum Zeitpunkt des Umtauschs des Führerscheindokuments nicht mehr bestand?

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