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Das BVerfG hat festgestellt, dass das Oberlandesgericht das Recht der Beschwerdeführerin aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz verletzt hat, indem es deren detaillierten Vortrag zur Funktionsweise des SCR-Systems und der Möglichkeit einer Rückschaltung in den effektiveren Speichermodus ohne Motorneustart übergangen und die Funktionsweise als unstrittig eingeordnet hat. Diese Gehörsverletzung war entscheidungserheblich für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch eine unzulässige Abschalteinrichtung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |