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Ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten besteht nicht, wenn der Inhalt des Mietvertrags nicht schlüssig dargelegt wird. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Mietwagenkosten und Taxikosten besteht und keine Vergleichsangebote eingeholt wurden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Darlegungs- und Beweislast, dass ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen wäre, trägt die Klägerin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |