Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Schwabach v. 11.04.2023: Zur Darlegungs- und Beweislast bei überhöhten Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall und der Schadensminderungspflicht




Das Amtsgericht Schwabach (Urteil vom 11.04.2023 - 2 C 17/23) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten besteht nicht, wenn der Inhalt des Mietvertrags nicht schlüssig dargelegt wird. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Mietwagenkosten und Taxikosten besteht und keine Vergleichsangebote eingeholt wurden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Darlegungs- und Beweislast, dass ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen wäre, trägt die Klägerin.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mietwagenkosten - Taxi statt Mietwagen
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall
und
Miettaxikosten
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Schadensminderungspflicht
und
Schadensminderungspflicht


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.612,21 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Das Amtsgericht Schwabach ist sachlich und örtlich zuständig, der Unfall ereignete sich im hiesigen Gerichtsbezirk.

II.

Ein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten besteht vorliegend nicht.

1. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, mit welchem Inhalt ein etwaiger Mietvertrag mit der geschädigten Partei geschlossen wurde. In der Klage wird ein Mietzins von 97,00 Euro pro Tag angegeben mit Verweis auf Beweis Anlage K1. Dort ist jedoch explizit eine Preisstaffel mit abweichenden Preisen angegeben. Das Gericht hat in seiner Verfügung vom 13.02.2023 auf den Widerspruch und die fehlende Schlüssigkeit hingewiesen. Ein Sachvortrag erfolgte indes nicht.

2. Es liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, da ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Mietwagenkosten und den Vergleichskosten bei der Nutzung eines Taxis besteht. Besondere Umstände, etwa eine ständige Verfügbarkeit o. ä. wurden nicht vorgetragen.

Ausgehend vom Rechnungsbetrag ergeben sich bei 466 gefahrenen Kilometern Kosten von über 8,00 Euro pro Kilometer. Nach der Taxitarifordnung in S. kostet der erste Kilometer mit dem Taxi 4,20 Euro, jeder weitere Kilometer 2,00 Euro bis 2,40 Euro. Selbst für 155 Kurzfahrten mit 3 Kilometern würden mit dem Taxi in S. weniger als die Hälfte der hier geltend gemachten Mietwagenkosten anfallen.

Besondere Umstände wurden nicht dargelegt, insbesondere wurde der Geschädigte auch nicht als Zeuge benannt.

3. Es liegt ein weiterer Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, da vor Anmietung keine Vergleichsangebote eingeholt wurden.

Aufgrund der Vorlage des Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland und von zwei konkreten Angeboten hat die Beklagte vorliegend dargelegt, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgte. Ausweislich der Anlage B1 liegt der Maximalwert bei 7-tägiger Anmietung bei 759,03 Euro, mithin bei 24 Tagen bei 2.602,39 Euro; Der Durchschnittswert liegt bei 365,50,17 Euro bzw. bei 1.253,14 Euro. Dass es die in Kopie vorgelegten Angebote gibt, hat die Klägerin nicht prozessual wirksam bestritten. Ob die beiden Angebote zur streitgegenständlichen Zeit zur Verfügung standen, kann dahinstehen. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die Angebote für den Kläger zur Verfügung standen, sondern wie das Preisniveau vor Ort ist. Tatsächlich zeigen die Angebote auf, dass grundsätzlich die Anmietung entsprechend dem vorgelegten Mietpreisspiegel möglich ist. Der Mietzins der Klägerin liegt mit 3.748,50 Euro mehr als 40 % über dem Maximalwert, fast 300 % über dem Durchschnittswert und mehr als 125 % über dem Angebot der Anlage B2.

Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich der Geschädigte nach Mietwagenpreisen erkundigt hätte. Dies wäre jedoch möglich gewesen, da die Anmietung erst am Tag nach dem Unfall erfolgte. Zudem liegt eine Anmietstation der Fa. S1. keine zwei Kilometer von der Wohnadresse des Geschädigten entfernt.

Somit trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, dass ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2009, 58). Sachvortrag hierzu erfolgte indes nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.

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