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1. Zur Unfallkausalität eines Verstoßes gegen die Verbote a) entgegen der Fahrtrichtung im Sinne des § 12 Abs. 4 StVO und b) teils auf einem Gehweg im Sinne des § 12 Abs. 4a StVO zu parken. 2. Auch wenn ein Lkw entgegen der Fahrrichtung parkt, liegt ein Verstoß eines zur Feststellung des Verkehrsverstoßes berufenen Polizisten gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wenn er das Polizeifahrzeug derart nah hinter dem Lkw zum Halten bringen will, dass er die Laderampe des Lkw rammt. Zu einem solchen Fahrverhalten darf sich ein Polizist auch nicht aufgrund der Verkehrsverstöße herausgefordert fühlen. (Leitsätze des Gerichts) |