|
Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis (hier: Gruppe 1) voraussichtlich rechtswidrig ist, weil das zugrunde liegende medizinisch-psychologische Gutachten zur Fahrungeeignetheit bei paranoider Schizophrenie in Teilen erhebliche Mängel aufweist und keine taugliche Beurteilungsgrundlage darstellt, da es sich nicht in der gebotenen Weise mit den differenzierten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Kraftfahreignung nach Maßgabe von Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV und von Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien auseinandersetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |