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Seit dem Wegfall des Erfordernisses der "ausschließlichen" Bestimmung für den Güterkraftverkehr ist § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG dahingehend auszulegen, dass ein Fahrzeug auch dann für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, wenn es bei der erforderlichen objektiven Betrachtung zwar neben dem Transport von Gütern anderen Zwecken dienen soll, der Transport von Gütern jedoch die wesentliche Zweckbestimmung ausmacht. (Leitsätze des Gerichts) |