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Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass die beteiligten Fahrzeuge eine gewisse Zeit hintereinander in einer Fahrspur gefahren sind. Bei einer teilüberdeckten Kollision und der ernsthaften Möglichkeit eines vorausgegangenen Spurwechsels fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulassen würde. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erhöht die Betriebsgefahr und kann eine Haftungsverteilung von 60:40 zu Lasten des Schnellfahrenden rechtfertigen, wenn die Geschwindigkeit unfallursächlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |