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Die Beklagte trägt die Beweislast für das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung, jedoch kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute, wobei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines manipulierten Unfalls genügt. Die Häufung von Beweisanzeichen kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung dahin dienen, dass eine Unfallmanipulation vorliegt, wobei die Überzeugungsbildung in diesen Fällen keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |