|
Quietschende Bremsen an einem Neuwagen stellen einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Zeigt sich dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe, greift die Beweislastumkehr des § 476 BGB (a.F.), wobei die Erkennbarkeit des Mangels bei Übergabe keine Voraussetzung ist. Ein Fahrzeug gilt als 'neue Sache' im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB, solange es nicht bestimmungsgemäß im Straßenverkehr genutzt wurde, was eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |