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Das Landgericht Stuttgart geht nunmehr davon aus, dass das arithmetische Mittel aus der Summe der Mietpreise der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (vulgo "Fracke") die geeignetste Schätzgrundlage für die Ermittlung der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist. Eine Schätzung allein auf Basis einer der Listen erscheint nicht mehr sachgerecht, da beide Erhebungen unterschiedliche Nachteile und Vorteile aufweisen und im Regelfall zu erheblich unterschiedlichen Mietpreisen gelangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |