|
Es stellt sich nicht nur die Einnahme von Medizinal-Cannabis entgegen der ärztlichen Verordnung und die Einnahme von Medizinal-Cannabis ohne ärztliche Verordnung (Beziehung des Cannabis über Nicht-Ärzte) als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV dar. Vielmehr sind auch die Fälle erfasst, bei denen der Fahrerlaubnisinhaber Medizinal-Cannabis zwar aufgrund einer ärztlichen Verordnung einnimmt, er jedoch nicht an den der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund)Erkrankungen leidet (sog. "Scheinindikation"). In diesen Fällen erfolgt die Einnahme des Medizinal-Cannabis gerade nicht zu medizinischen Zwecken oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung i.S.d. § 3 MedCanG, sondern als bloßes Genussmittel. (Leitsätze des Gerichts) |