Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Baden-Württemberg
In diesem Bundesland sind zuständig die Verwaltungsgerichte Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Sigmaringen und Stuttgart sowie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim).
VGH Mannheim v. 07.03.2003:
Führt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis unter akuter Beeinflussung von Cannabis ein Kraftfahrzeug, so ist die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis - ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung - zulässig (4 ng/ml THC plus Angabe des Betroffenen, 2 Tage vor der Blutentnahme einen Joint geraucht zu haben).
VGH Mannheim v. 29.09.2003:
Der Begriff der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 4 FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum) und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest eine Einnahme festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Klärung der Frage, ob ein Fall der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 4 FeV vorliegt, berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.
VGH Mannheim v. 26.11.2003:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, der früher iSv Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig Cannabis eingenommen hat, seinen Konsum für die Dauer mehrerer Jahre auf eine nur gelegentliche Einnahme reduziert, so kann die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs 1 und 3 iVm § 11 Abs 7 FeV nicht auf den früheren regelmäßigen Cannabiskonsum gestützt werden.
VGH Mannheim v. 26.11.2003:
Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus.
VGH Mannheim v. 15.11.2004:
Wird bei einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt beim Fahrer entnommenen Blutprobe eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt und hat der Betroffene eingeräumt, mindestens an zwei verschiedenen Tagen jeweils einen Joint geraucht zu haben, so ist bei summarischer Prüfung gelegentlicher Konsum und das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als belegt anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.
VGH Mannheim v. 10.02.2006:
Der Umstand, dass der Betroffene - als Beifahrer - bei einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Führen eines Kraftfahrzeuges bewusst Abstand genommen hat, begründet im Sinne der Vorbemerkung Nr 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Ausnahme von dem aus Nr 9.2.2 der Anlage 4 folgenden Schluss auf das Fehlen seiner Fahreignung.
VGH Mannheim v. 27.03.2006:
Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlichem Konsum gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird (Entziehung der Fahrerlaubnis bei exakt 1,0 ng/ml THC; 10,0 ng/ml THC-COOH).
VGH Mannheim v. 13.12.2007:
Bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Folge belegt, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen ist.
VGH Mannheim v. 22.11.2012:
Die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums setzt nicht mehr als zwei selbständige Konsumvorgänge voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
VGH Mannheim v. 22.11.2012:
Das Messergebnis bei der Ermittlung der THC-Konzentration im Blutserum ist ohne Abzüge für etwaige Messungenauigkeiten verwertbar, wenn die Messung nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie durchgeführt wurde.
VGH Mannheim v. 22.11.2012:
Ein gelegentlicher Cannabiskonsument trennt nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren, wenn er mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Blutserum ein Fahrzeug führt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - VBlBW 2008, 274). Auf die Feststellung konsumbedingter konkreter Ausfallerscheinungen kommt es insoweit nicht an. Unberührt bleibt die Würdigung solcher Ausfallerscheinungen im Einzelfall, die je nach Ausmaß auch unterhalb des allgemeinen Risikogrenzwerts von 1,0 ng/ml zur Verneinung des Trennungsvermögens führen kann.
VGH Mannheim v. 22.07.2016:
Die „Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren“ veranlasst nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung, wonach eine fehlende Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist (wie BayVGH, Beschluss vom 23.05.2015 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris und OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9.16 - juris).
VG Freiburg v. 09.01.2006:
Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.
VG Freiburg v. 09.01.2006:
In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis (regelmäßig, gelegentlich, einmalig) allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte (hier: 1,2 ng/ml THC und 12 ng/ml THC-COOH) möglich ist. Kann dem Fahrerlaubnisinhaber im Eilverfahren die Behauptung, er habe nur einmalig konsumiert, nicht ohne weiteres widerlegt werden, muss mit sachverständiger Hilfe geklärt werden, ob die für THC und THC-COOH ermittelten Werte auf mehrfachen Konsum schließen lassen. In diesem, nicht durch § 14 FeV geregelten Fall bleibt im summarischen Eilverfahren Platz für eine Interessenabwägung zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers und zu Gunsten des Vollzugsinteresses.
VG Freiburg v. 20.11.2006:
Werden nach einer Verkehrskontrolle im Blut des Betroffenen 1,2 ng/ml aktives THC und 12,0 ng/ml THC-COOH aufgefunden und hat der Betroffene behauptet, lediglich einmal einen Joint geraucht zu haben, ansonsten jedoch unzureichende und dürftige Angaben zu seinem Konsum gemacht, darf die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen und die Klärung der Konsumgewohnheiten dem Widerspruchsverfahren überlassen werden.
VG Freiburg v. 06.12.2006:
Der Besitz von insgesamt 5,35 g Cannabis (4,05 g Marihuana und 1,3 g Haschisch) sowie der Umstand, dass der Betroffene etwa fünf Monate zuvor innerhalb weniger Tage über insgesamt mindestens 6 g Marihuana verfügte, die er mit Gewinnerzielung veräußern konnte, begründen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente, dass es sich bei ihm nicht („nur“) um einen reinen Händler sondern vielmehr (auch) um einen regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten handelt, sodass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Konsumform rechtmäßig und im Weigerungsfall die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
VG Freiburg v. 22.01.2007:
Ein noch laufendes Bußgeldverfahren hindert die Verwaltungsbehörde nicht, über den Entzug der Fahrerlaubnis zu entscheiden. Der Grundsatz des Vorrangs des Strafverfahrens ist auf Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht analog anzuwenden.
VG Freiburg v. 22.01.2007:
Fehlendes Trennvermögen tritt zu feststehendem gelegentlichem Cannabiskonsum hinzu, wenn der Betroffene mit 1,0 ng/ml oder mehr am Verkehr teilgenommen hat; die Fahrerlaubnis ist sodann ohne vorherige Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen.
VG Freiburg v. 27.08.2007:
Ein Fahrerlaubnisinhaber, der am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er Cannabinoide im Blut hat (hier: 1,2 ng/ml THC; 12,0 ng/ml THC-COOH) muss, wenn er sich darauf beruft, substantiiert darlegen, dass es sich um einen einmaligen bzw. erstmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat.
VG Freiburg v. 27.04.2016:
Bei einem THC-Gehalt im Blut von weniger als 1 ng/ml steht grundsätzlich zumindest nicht mit der für eine Fahrerlaubnisentziehung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
VG Karlsruhe v. 07.12.2000:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dies selbst eingeräumt hat; eine ins Einzelne gehende Klärung und Bewertung des Konsumverhaltens ist dann Sache der medizinisch-psychologischen Untersuchung.
VG Sigmaringen v. 09.02.2006:
Eine Verkehrsteilnahme mit einem THC-Wert von unter 2,0 ng/ml rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf fehlendes Trennungsvermögen. Aus einer solchen Fahrt resultieren aber regelmäßig Eignungszweifel, die zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen (1,2 ng/ml THC; 34,0 ng/ml THC-COOH).
VG Sigmaringen v. 09.02.2006:
Die These, THC habe eine Halbwertszeit von einer Stunde ist wissenschaftlich nicht belegt. Eine Rückrechnung ist bei THC nicht möglich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 15.11.2004, - 10 S 2194/04).
VG Sigmaringen v. 25.07.2006:
Ergibt sich aus einer - auch direkt nach einer Verkehrskontrolle - entnommenen Blutprobe ein Abbauwert von mehr als 150 ng/ml des passiven Abbauprodukts THC-COOH, dann ist der Betroffene als regelmäßiger Konsument einzustufen und seine Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
VG Sigmaringen v. 13.02.2008:
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Wird gleichzeitig THC und THC-COOH im Blut nachgewiesen, so ist damit jedenfalls zweimaliger und damit gelegentlicher Cannabis-Konsum bewiesen. Fährt der Betroffene unter dem Einfluss vorangegangenen Cannabiskonsums zudem einen Pkw, so dokumentiert er ein fehlendes Trennungsvermögen und begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung.
VG Stuttgart v. 27.01.2004:
Der gelegentliche Konsum von Cannabis ist nicht fahreignungsausschließend, wenn Trennvermögen vorliegt. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann verlangt werden, wenn die Trennungsfähigkeit zweifelhaft ist.
VG Stuttgart v. 20.08.2004:
Durch den Nachweis von MDMA im Blut ist der Konsum eines Amphetaminderivats belegt, sodass auch bei nur einmaligem Konsum die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, sofern nicht persönlichkeitsbedingte Kompensationsumstände vorliegen, die vom Betroffenen darzulegen und zu beweisen sind.
VG Stuttgart v. 20.08.2004:
Zur Unglaubhaftigkeit der Behauptung eines unbewussten Konsums von Amphetaminen (MDMA)
VG Stuttgart v. 27.07.2006:
THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis sprechen für eine Kumulation und rechtfertigen den Verdacht auf regelmäßigen Konsum. Die Annahme einer Kumulation bedeutet aber mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum. Ein gleichzeitiger aktiver THC-Wert (hier: 12 ng/ml) belegt darüber hinaus fehlendes Trennvermögen, sodass der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.
VG Stuttgart v. 31.07.2006:
Ein THC-COOH-Wert von 91,4 ng/ml, der sich nicht aus einer im Screening-Verfahren gewonnenen Blutuntersuchung ergibt, sondern lediglich aus einer nach akutem Konsum gewonnenen Blutprobe, genügt nicht für die Annahme, dass gelegentlicher Konsum vorliegt (4,6 ng/ml THC, 2,9 ng/ml THC-OH).
VG Freiburg v. 27.08.2007:
Ein Fahrerlaubnisinhaber, der am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er Cannabinoide im Blut hat (hier: 1,2 ng/ml THC; 12,0 ng/ml THC-COOH) muss, wenn er sich darauf beruft, substantiiert darlegen, dass es sich um einen einmaligen bzw. erstmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat.