Das Verkehrslexikon


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Verwaltungsgericht Schwerin v. 19.05.2026: Anforderungen an die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Anpflanzungen an Straßen




Das Verwaltungsgericht Schwerin (Urteil vom 19.05.2026 - 1 A 691/26 SN) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherheit ist am Einzelfall zu bestimmen. Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit, der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Die Sicherung dient dazu, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann und muss. (Rn.33)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Astbruch und Verkehrssicherung
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Poller - Pflanzenkübel - versenkbare Sperren - Sperrpfosten
und
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2026 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

und beschlossen:

2. Der Streitwert wird auf 6.224,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage hat Erfolg.

Einwände, die gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung sprechen würden, wurden seitens der Beklagten weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2026 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Vorliegend hat die Beklagte ihren Bescheid auf § 35 Abs. 3 StrWG M-V gestützt, dessen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Nach § 35 Abs. 3 StrWG M-V dürfen Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Werden Einrichtungen entgegen Absatz 3 angelegt oder unterhalten, sind sie nach Absatz 4 Satz 1 auf schriftliches Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von dem Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Die Verkehrssicherheit ist dabei am Einzelfall zu bestimmen. Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit, der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Die Sicherung dient dazu, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann und muss (vgl. Öffentliche Straßen, Sauthoff 3. Auflage 2020, Rn. 723 ff.; BGH Urt. v. 3.6.2008 - VI ZR 223/07, BeckRS 2008, 12914 Rn. 9, beck-online). Maßnahmen sind dann notwendig, wenn sie zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes erforderlich sind. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzter allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Zur Sicherung muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1979, NJW 1979, 2043, 2044 beck-online; Handbuch des Straßenrechts, Kodal, 8. Auflage 2021, S. 1768 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Bereits aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Verkehrsgeschehens. Zum einen sind die in der Akte befindlichen Bilder (Bl. 17 f. d. VV1) über zwei Jahre vor Erlass des Bescheides - laut Zeitangaben auf den Bildern - aufgenommen worden. Zum anderen ist auf diesen bereits nicht ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs zum damaligen Zeitpunkt vorlag. Bei der Bepflanzung handelt sich um eine Hecke, die augenscheinlich bis zur Straßenbordkante geschnitten ist. Gleiches gilt auch für die Bilder vom 08.04.2026 (Bl. 35 f. d. VV 1) auf denen ersichtlich ist, dass die Hecke nicht in den Straßenraum hineinragt. Die Dokumentation einer Situation vom 04.11.2025, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, ist dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen.

Auch aus dem weiteren in der Akte befindlichen Bild (Bl. 23 d VV 1), dessen Aufnahmedatum nicht bekannt ist, welches jedoch zu winterlichen Verhältnissen aufgrund des darauf zu erkennenden Schnees aufgenommen wurde, ergeben sich keine Beeinträchtigungen. Vielmehr ist darauf zu erkennen, dass die Hecke sich erheblich hinter dem zur Seite geräumte Schnee befindet.

Auch das im Bescheid vom 13.12.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2026 seitens der Beklagten angeführte Argument, wonach es an der Straße vor dem Grundstück der Kläger zu Wasseransammlungen auf der Straße komme, die auf eine infolge der Wurzeln der Bepflanzung bedingte Verdichtung des Bodens und eine daraus resultierende mangelnde Versickerungsfähigkeit zurückzuführen seien, wird durch den Verwaltungsvorgang nicht belegt. Dieser Zustand wurde durch die Kläger auch bestritten. Die Darlegungslast liegt hier bei der Beklagten.

Die seitens der Beklagten im Zusammenhang mit der Straßenertüchtigung durch Sicherstellung der Straßenentwässerung angeführten Argumente erschließen sich im vorliegenden Fall auch im Rahmen des § 35 StrWG M-V insbesondere deshalb nicht, weil sich der angeordnete Rückschnitt auch auf die Höhe erstreckt. Im Tenor wird insoweit zur Sicherstellung des Lichtraumprofils eine Rückschnitthöhe von 4,5 m vorgegeben. Entsprechende Ausführungen hierzu lassen sich in der Begründung jedoch nicht finden.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Gründe nach §§ 124, 124a VwGO, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Für die Verfügung zu 1. wurde der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angenommen, hinsichtlich der angedrohten Ersatzvornahme zu 2. der angesetzt Wert § 52 Abs. 1 GKG. Beide Summen wurden addiert.

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