Das Verkehrslexikon


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Landgericht Ellwangen v. 23.06.2026: Schadensersatz nach Verkehrsunfall unter Anwendung österreichischen Rechts: Schmerzengeld, Standgebühren, Sachverständigenkosten




Das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 23.06.2026 - 3 O 113/24) hat entschieden:

   Nach anzuwendendem österreichischem Recht sind die Kosten für ein brauchbares Privatgutachten, Standgebühren und Mietwagenkosten ersatzfähig. Das sog. Schmerzengeld ist nach österreichischem Recht bei leichteren körperlichen Schäden infolge von Verkehrsunfällen deutlich höher als in Deutschland, wobei ein Betrag von 12.000,00 EUR für eine HWS-Distorsion als angemessen erachtet wurde. Die Verzinsungspflicht beginnt nach österreichischem Recht am Tag nach Zugang der Zahlungsaufforderung bzw. am Tag der Streitanhängigkeit.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Schmerzensgeldbemessung bei diversen Schleudertraumen der Wirbelsäule
und
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.256,34 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem Basiszinssatz der Österreichischen Zentralbank aus

einem Betrag in Höhe von 13.048,47 EUR seit 17.02.2024

sowie aus einem Betrag in Höhe von 14.597,10 EUR seit 23.04.2024.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.375,88 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

5. Das Urteil ist unter Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist im Übrigen zulässig und weit überwiegend begründet.

1.) Zu zahlen bzw. zu ersetzen sind dem Kläger nach dem anzuwendenden österreichischen Recht ausweislich des von den Parteien nicht mehr angegriffenen ergänzenden Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Christian H. auch folgende Positionen (Bl. 357 ff.):

a) Die Kosten für die Erstellung des brauchbaren Privatgutachtens in Höhe von 2.262,79 EUR brutto gemäß Rechnung vom 04.02.2024 (Bl. 44).

Ausführungen zur Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei verschwiegenen Vorschäden nach österreichischem Recht erübrigen sich, da der Kläger zur Überzeugung des Gerichts erst durch das Gutachten des Gerichtssachverständigen E. von den Vorschäden am Fahrzeug erfahren hat.

b) Die "Standgebühren" in Höhe von 2.597,10 EUR brutto gemäß Rechnung vom 29.02.2024 (Bl. 50).

Ein Verstoß des Klägers gegen eine Schadensminderungsobliegenheit liegt nach österreichischem Recht nicht vor. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, dem Kläger einen Vorschuss zu leisten, um die "Standgebühren" zu vermeiden. Zum Hinweis auf sein finanzielles Unvermögen war der Kläger nach österreichischem Recht nicht verpflichtet.

c) Die Kosten für die Anmietung des Hyundai i30 im Zeitraum 30.10.2023 bis 14.11.2023 in Höhe von 396,45 EUR brutto gemäß Rechnung vom 14.11.2023 (Bl. 46). Dies aufgrund der klassenniedrigeren Anmietung nach österreichischem Recht ohne Abzug ersparter Eigenaufwendungen.

d) Ein sog. Schmerzengeld in Höhe von 12.000,00 EUR.

aa) Ausweislich der Rechnung der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (Bl. 55) wurde der seinerzeit 38-jährige Kläger im Zeitraum 19.08.2023 bis 22.08.2023 stationär im Krankenhaus wegen der Diagnose ICD-10-Code S13. 4 (Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule) behandelt. Unstrittig wurden dem Kläger die im Schreiben der Fachärztin für Allgemeinmedizin H. vom 30.09.2025 (Bl. 333) aufgelisteten Schmerzmittel verschrieben. Unstrittig konnte der Kläger nach dem Unfall längere Zeit nicht sitzen (Bl. 3). Unstrittig dauern die Beschwerden des Klägers noch an (Bl. 331). Den Kläger plagen unstrittig wiederkehrende Kopfschmerzen und Schwindel. Er benötigt deshalb unstrittig nach wie vor medikamentöse Behandlung (Bl. 331).

bb) Das sog. Schmerzengeld ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in Österreich bei leichteren körperlichen Schäden infolge von Verkehrsunfällen deutlich höher als in Deutschland.

Der Sachverständige referierte exemplarisch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 05.06.2009 - 1 R 96/09 S, worin einem Kläger ein Schmerzengeld in Höhe von 8.000,00 EUR zugesprochen, der unfallbedingt zwei Tage unter starken Schmerzen, zwei Wochen unter mittelstarken Schmerzen und noch weitere sechs Wochen unter leichten Schmerzen litt. Der zugesprochene Schmerzengeldbetrag würde heute unter Berücksichtigung der Preissteigerung gemäß Verbraucherindex 12.872,00 EUR betragen.

In Anlehnung an diese Entscheidung hält die Kammer im vorliegenden Fall ein "Schmerzengeld" in Höhe von 12.000,00 EUR unter Berücksichtigung einer schuldhaft verzögerten Schadensregulierung durch die Beklagte für angemessen.

cc) Bei der Festsetzung des für angemessen gehaltenen Schmerzengeldes sind dem Richter im Rahmen des § 308 Abs. 1 ZPO als lex fori durch die Angabe eines Mindestbetrages oder einer Größenordnung (hier: 1.000,00 EUR) nach oben keine Grenzen gezogen (BGH, Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425; Zöller/ Feskorn , 35. Aufl. 2024, § 308 ZPO Rn. 2 m.w.N.).

2.) Die Verzinsungspflicht in Höhe von 4 Prozent über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank beginnt nach österreichischem Recht am Tag nach Zugang der Zahlungsaufforderung bzw. am Tag der sog. Streitanhängigkeit.

a) Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.12.2023 (Bl. 337), der Schadensregulierungsgesellschaft der Beklagten via E-Mail zugegangen am selben Tag, wurde die Beklagte zur Zahlung der Taxi-, Heilbehandlungs- und Mietwagenkosten bis 16.12.2023 aufgefordert, sodass die Verzinsungspflicht ab 17.12.2023 begann, wobei vorliegend § 308 Abs. 1 ZPO als lex fori zu beachten war.

b) Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.02.2024 (Bl. 339), der Schadensregulierungsgesellschaft der Beklagten via E-Mail zugegangen am selben Tag, wurde die Beklagte zum Ersatz der Sachverständigenkosten sowie der Fahrzeugschäden bis 16.02.2024 aufgefordert, sodass die Verzinsungspflicht ab 17.02.2024 begann.

c) Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der "Standgebühren" sowie des Schmerzengeldes, begann die Verzinsungspflicht am Tag der Zustellung der Klageschrift, sog. Streitanhängigkeit.

3.) Darüber hinaus ist der Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.375,88 EUR freizustellen, wobei die Kosten nach dem RVG gemäß Berechnung Seite 4 der Klageschrift abzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2021 - 1 U 108/20, BeckRS 2021, 22974 Rn. 11 zu einem Verkehrsunfall in Polen).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269, 709 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich aus der Berechnung (9.975,00 EUR + 2.262,79 EUR + 2.597,10 EUR + 396,45 EUR + 90,00 EUR + 282,24 EUR + 41,99 EUR + 12.000,00 EUR + 1.375,88 EUR) / (16.353,91 EUR + 2.262,79 EUR + 2.597,10 EUR + 1.295,54 EUR + 90,00 EUR + 282,24 EUR + 41,99 EUR + 12.000,00 EUR + 1.375,88 EUR).

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