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Nach anzuwendendem österreichischem Recht sind die Kosten für ein brauchbares Privatgutachten, Standgebühren und Mietwagenkosten ersatzfähig. Das sog. Schmerzengeld ist nach österreichischem Recht bei leichteren körperlichen Schäden infolge von Verkehrsunfällen deutlich höher als in Deutschland, wobei ein Betrag von 12.000,00 EUR für eine HWS-Distorsion als angemessen erachtet wurde. Die Verzinsungspflicht beginnt nach österreichischem Recht am Tag nach Zugang der Zahlungsaufforderung bzw. am Tag der Streitanhängigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |