Das Verkehrslexikon

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Nutzlast im Anhängerbetrieb

Berechnung der Nutzlast im Anhängerbetrieb




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Allgemeines:


BayObLG v. 17.05.1991:
Bei der Berechnung der Nutzlast eines Sattelzugs sind von den zulässigen Gesamtgewichten von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger der jeweils höhere Wert entweder der zulässigen Aufliegelast - ab 1.8.90 der Sattellast - der Sattelzugmaschine oder zulässigen Sattellast - ab 1.8.90 der Aufliegelast - des Sattelanhängers und die Leergewichte von Zugmaschine und Sattelanhänger abzuziehen.

OLG Köln v. 30.06.1998:
Die Erforderlichkeit einer eigenen Bremse für einachsige Anhänger richtet sich gemäß StVZO § 41 Abs 11 S 1 nach der tatsächlichen Achslast, nicht nach der zulässigen Achslast.

OLG Naumburg v. 15.04.2010:
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. der 53. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVZO AusnV 53) darf abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO u. a. das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge bei Fahrten im kombinierten Verkehr Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof 44,00 t nicht überschreiten. Damit wird der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO von Sattelkraftfahrzeugen, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, die im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG einen ISO-Container von 40 Fuß befördern, auf die vorgenannten Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen, die sonstige Container und Wechselbehälter bis maximal 40 Fuß im kombinierten Verkehr befördern, erweitert. Dabei ist der Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Auf die individuellen Verhältnisse des Fahrzeugführers oder des Transportunternehmens kommt es dagegen nicht an.

VG Köln v. 14.04.2015:
Ein zulässiges Gesamtgewicht besteht nicht erst dann, wenn ein solches im nationalen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren endgültig festgestellt ist. Nach Sinn und Zweck der Autobahnmaut, der in einer verursachergerechten Anlastung der Wegekosten besteht, ist bei der Nutzung der Bundesautobahnen durch nicht endgültig zugelassene Fahrzeuge auf deren technisch zulässiges Gesamtgewicht abzustellen.

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