Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Hessen

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Hessen




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgericht

Sttrafgerichte


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Einleitung:


Die hessische Verwaltungsrechtsprechung gliedert sich auf unter die Verwaltungsgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden und den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel).

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

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Oberverwaltungsgericht:


VGH Kassel v. 05.12.2005:
Wird eine italienische Fahrerlaubnis der Klasse B, die möglicherweise zum Führen von Kfz der Klasse A berechtigte, nur in eine deutsche Fahrerlaubnis des Klasse B ohne A umgeschrieben und wird diese Umschreibung mangels Anfechtung bestandskräftig, dann kann nicht später unter Hinweis auf das Kapper-Urteil des EuGH eine prüfungsfreie Umschreibung auf eine Fahrerlaubnis des Klassen B und A verlangt werden, wenn der Betroffene keinen entsprechenden italienischen Führerschein mehr vorweisen kann, weil dieser beim Erstumtausch abgeliefert und nach Italien zurückgeschickt und dort auf Grund nationaler Bestimmungen durch Zeitablauf seine Gültigkeit verloren hat und inzwischen auch die Zweijahresfrist des § 30 Abs 2 S 1 Halbs 1 FeV verstrichen ist

VGH Kassel v. 16.12.2005:
Die bisherige Rechtsprechung des EuGH kann angesichts des Verkehrsgefährdungspotenzials von Personen, bei denen eine schwerwiegende Alkoholproblematik bestand und möglicherweise weiterhin besteht, nur solche Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf im Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, also nicht als Fahreignungsmangel über diesen Zeitpunkt hinaus bis in die Gegenwart fortwirken.


VGH Kassel v. 16.12.2005:
Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten der EU auf Grund von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie befugt sind, einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, muss auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29. April 2004 (C - 476/01, NJW 2004, 1725 ff) in einem erneuten Vorlageverfahren erfolgen.

VGH Kassel v. 03.08.2006:
Der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von in den EU - Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen (zuletzt Beschluss vom 6. April 2006 - C- 227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173 ff) lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes generell - selbst unter Inkaufnahme einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit - daran gehindert sei, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Führerschein - Richtlinie auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung - hier: § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 1 bis 14 FeV - anzuwenden, es sei denn dass der ausländische Führerschein schon ausgestellt wurde, bevor die mit einem früheren Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war.

VGH Kassel v. 09.08.2006:
Das Gericht hält im Eilverfahren an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass es allenfalls als offen anzusehen ist, ob eine Fahreignungsüberprüfung wegen fortbestehender Eignungsbedenken nach der Neuerteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis gegen Europarecht verstößt oder nicht; geklärt werden muss dies in einem neuen Vorlageverfahren.

VGH Kassel v. 18.06.2009:
Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist.

VGH Kassel v. 04.12.2009:
Es ist zweifelhaft, ob die 3. Führerschein-Richtlinie uneingeschränkt auf alle EU-Führerscheine anzuwenden ist, die nach dem 19.01.2009 ausgestellt worden sind. Weiterhin ist zweifelhaft, ob vor dem 19.01.2013 ausgestellten ausländischen EU-Führerscheinen überhaupt auf Grund der 3. Führerschein-Richtlinie die Anerkennung versagt werden darf. Jedenfalls kommt eine Nichtanerkennung nur dann in Betracht, wenn gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen wurde. Steht dies nicht fest, muss gegen eine Nutzungsuntersagung einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden.

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Verwaltungsgerichte:


VG Frankfurt am Main:


VG Frankfurt am Main v. 07.09.2005:
Bei der Beurteilung der Fahreignung von Inhabern einer in einem anderen Staat der EU erteilten Fahrerlaubnis dürfen Ereignisse, die vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis liegen, nicht berücksichtigt werden.

VG Frankfurt am Main v. 25.04.2006:
Das Gericht hält auch in Ansehung der vom 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vertretenen gegenteiligen Ansicht an seiner Auffassung fest, dass nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis die Anordnung einer MPU nicht rechtmäßig ist, wenn damit Eignungszweifel beseitigt werden sollen, die auf Tatsachen aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis gestützt werden.

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VG Gießen:


VG Gießen v. 17.10.2005:
§ 46 FeV enthält - ebenso wie Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - keine zeitliche Zäsur für die Berücksichtigung von Tatsachen zur Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Grundsätzlich können daher bei der Aberkennung des Rechts, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wegen Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges Gebrauch zu machen, auch Tatsachen berücksichtigt werden, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis lagen, soweit dem nicht im Einzelfall das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des Vertrauensschutzes und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen stehen.

VG Gießen v. 07.11.2006:
Wendet sich ein Wohnsitzinländer unter Umgehung des Wohnsitzprinzips ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden und lässt sich dort ohne eine auf eine bestehende Alkoholproblematik bezogene Eignungsüberprüfung eine Fahrerlaubnis ausstellen, so kann ihm deren Nutzung im Inland untersagt werden. Die Berufung des Betroffenen auf europäisches Gemeinschaftsrecht oder die EuGH-Rechtsprechung ist in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich.

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VG Kassel:


VG Kassel v. 22.06.2009:
Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006-126/EG „3. Führerscheinrichtlinie“ besteht die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war. Nach Art. 18 der dritten Führerscheinrichtlinie beansprucht diese Vorschrift ab dem 19.01.2009 Geltung. Die uneingeschränkte Geltung der genannten Regelung der dritten Führerscheinrichtlinie hat zur Folge, dass die (zuvor) ergangene EU-Rechtsprechung der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV nicht mehr entgegengehalten werden kann.

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VG Wiesbaden:


VG Wiesbaden v. 30.05.2006:
Durch den Halbritter-Beschuss des EuGH ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht an der Anordnung einer Nutzungsuntersagung für eine tschechische Fahrerlaubnis gehindert, da sich der Beschluss nur auf eine österreichische Fahrerlaubnis bezieht.

VG Wiesbaden v. 30.06.2008:
Ergibt sich aus dem ausländischen Führerschein, dass die für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben gewesen bzw. nicht positiv festgestellt worden ist, kann die Anerkennung des ausländischen Führerscheins abgelehnt werden.

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Strafgerichte:


AG Butzbach v. 20.07.2004:
Auf Ausländer - auch EU Bürger - mit nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland ist § 4 IntVO anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 ergibt sich, dass kein Verstoß gegen europäisches Recht vorliegt, wenn einem Führerschein in Deutschland die Gültigkeit versagt wird, der noch während der laufenden Sperrfrist erteilt worden ist.

AG Kassel v. 19.07.2005:
Die Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist gemäß § 69 a StGB ausgestellten Führerscheins kann auch nach der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (Kapper) von der Vorlage eines positiven Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werden (entgegen OLG Saarbrücken NJW 2005, 1293 = NStZ-RR 2005, 50 ff. (Beschl. v. 04.11.2004 - Ss 16/04 und Ss 42/04).

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